Entscheidung
2 StR 11/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:300322B2STR11
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:300322B2STR11.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 11/22 vom 30. März 2022 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aachen vom 14. Oktober 2021 mit den zugehörigen Fest- stellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die An- ordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblie- ben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen tätlichen Angriffs auf Vollstre- ckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, ver- suchter Körperverletzung und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ei- nem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materi- ellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussfor- mel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Die Überprüfung des Urteils hat im Schuld- und Strafausspruch aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Demgegenüber hält das Erkenntnis der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand, soweit eine Entscheidung über eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. a) Die Prüfung, ob diese Maßregel anzuordnen ist, drängte sich ange- sichts der Urteilsfeststellung auf. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt: „1. Das Landgericht führt aus, dass der Angeklagte „die Taten u.a. aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen“ hat (UA S. 32). Damit bejaht es sowohl einen Hang des Angeklagten, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, als auch den symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Tat- begehung. 2. Die Strafkammer erklärt ferner, dass sie „bei Vorliegen der recht- lichen und organisatorischen Voraussetzungen ihre Zustimmung gemäß § 35 BtMG erteilen“ wird (UA S. 32). Hiermit bringt sie zum Ausdruck, dass sie den Angeklagten für therapiebedürftig und -fähig hält; denn die Zurückstellung lässt sich – wenngleich sie nicht auf Fälle günstiger Therapiechancen beschränkt ist – nicht rechtfertigen, wenn die Behandlung von vornherein als aus- sichtslos erscheint. Diesen ermessensleitenden Umstand hat nicht nur die die Zurückstellung anordnende Vollstreckungsbe- hörde, sondern auch das zustimmende Gericht zu beachten (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2018 – 3 StR 115/18, BeckRS 2018, 17116 Rn. 5 mwN). Auch unter Berücksichtigung der er- folglosen Therapie (UA S. 4) versteht sich damit nicht von selbst, dass es an einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB fehlt. 3. Der Angeklagte hatte bereits in der Nacht vom 31. Oktober 2015 auf den 1. November 2015 im berauschten Zustand einen ehe- maligen Polizeibeamten zu Fall gebracht und diesen, während er 2 3 4 - 4 - auf dem Boden lag, sehr kraftvoll auf den Brustkorb und sodann zweimal gegen den Kopf getreten (UA S. 8 f.). Er wurde nunmehr wegen einer versuchten besonders schweren räuberischen Er- pressung verurteilt, bei der er ein Messer verwendete (UA S. 16). Bei dieser Sachlage ist nicht ohne weiteres ersichtlich, warum keine Gefahr bestehen sollte, dass er auch in Zukunft infolge sei- nes Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Dies gilt umso mehr, als die Strafkammer eine Strafaussetzung zur Bewährung unter anderem deshalb abgelehnt hat, weil die Le- bensverhältnisse des erwerbslosen Angeklagten nicht gefestigt sind, er nach wie vor regelmäßig Betäubungsmittel konsumiert und dieser Konsum zu einer Enthemmung gegenüber Polizeibe- amten führt, für deren Einsatz der Angeklagte immer wieder An- lass gibt (UA S. 32). 4. Schließlich wäre eine Unterbringung auch nicht mit Blick auf die sehr maßvolle Gesamtstrafe unverhältnismäßig. Die Ablehnung einer Unterbringung allein mit der Erwägung, die Höhe der Be- gleitstrafe bliebe zeitlich hinter der prognostischen Unterbrin- gungsdauer zurück, wäre jedenfalls rechtsfehlerhaft (Senat, Be- schluss vom 3. Februar 2021 – 2 StR 417/20, BeckRS 2021, 4958 Rn. 10 mwN). 5. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht. Der Beschwer- deführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tat- gericht nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (Senat, Be- schluss vom 27. April 2021 – 2 StR 101/21; BeckRS 2021, 17054 Rn. 13 mwN).“ - 5 - b) Das zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht wird daher mit Hilfe eines Sachverständigen (§ 246a StPO) zu prüfen haben, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist. Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Aachen, 14.10.2021 - 68 KLs-111 Js 329/21-11/21 5