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Entscheidung

VIa ZR 201/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:040422BVIAZR201
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:040422BVIAZR201.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 201/21 vom 4. April 2022 in dem Rechtsstreit 2 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2022 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Wille beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 29. Juli 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grund- sätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Zwar hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Fest- stellung, nicht die Klägerin, sondern ihr Vater sei (erster) Käufer des Kraftfahrzeugs im Mai 2010 gewesen, die Verjährung des von der Kläge- rin geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nach Erwerb des Fahrzeugs von ihrem Vater im November 2010 gemäß § 852 Satz 2 BGB rechtsfehlerhaft nicht an diesen Zeitpunkt, sondern an den Zeitpunkt des Erwerbs des Vaters der Klägerin im Mai 2010 angeknüpft. Das Beru- fungsgericht hat die Berufung im Ergebnis aber zu Recht zurückgewie- sen. Die Klägerin trägt in dritter Instanz vor, sie und ihr Vater hätten an- schließend „konkludent einen Kaufvertrag über das Fahrzeug geschlos- sen“. Aufgrund des gestaffelten Erwerbs finden im Verhältnis der Par- teien die vom VII. Zivilsenat für Gebrauchtwagenkäufe aufgestellten Grundsätze Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 365/21, juris Rn. 30; Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 692/21, juris Rn. 45; Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 717/21, juris Rn. 39), so dass der Klägerin ein Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB schon dem Grunde nach nicht zusteht. 3 Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vo- raussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €. Menges Krüger Götz Rensen Wille Vorinstanzen: LG Memmingen, Entscheidung vom 08.02.2021 - 25 O 1327/20 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 29.07.2021 - 24 U 1254/21 -