Entscheidung
3 StR 75/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:050422B3STR75
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:050422B3STR75.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 75/22 vom 5. April 2022 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. April 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswär- tigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 25. November 2021 mit den jeweils zugehörigen Feststellun- gen aufgehoben, a) in den Aussprüchen über die in den Fällen II.1 und II.4 der Urteilsgründe verhängten Strafen, soweit eine Festset- zung der Tagessatzhöhe unterblieben ist, b) im Ausspruch über die Feststellung, dass die Fälle II.1, II.2 und II.4 aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurden, c) soweit das Landgericht von der Unterbringung des Ange- klagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung, Diebstahls in zwei Fällen und "unerlaubten" Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die Strafkammer hat ferner festgestellt, dass "die beiden Dieb- stahlstaten und der unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln (…) aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen" wurden, und die Einziehung des sichergestellten Marihuanas angeordnet. Die dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch im Wesentlichen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Einziehungsentscheidung hält revi- sionsgerichtlicher Nachprüfung stand. Hinsichtlich der in den Fällen II.1 und II.4 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafen hat es das Landgericht lediglich rechts- fehlerhaft unterlassen, die Tagessatzhöhe zu bestimmen (§ 40 Abs. 2 StGB). Dies wird durch die Einbeziehung der Geldstrafe in einer Gesamtfreiheitsstrafe nicht entbehrlich. Das Verschlechterungsverbot steht der Nachholung nicht ent- gegen; nach dem angegriffenen Urteil eingetretene Einkommens- und/oder Ver- mögensverbesserungen dürfen jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten ge- wertet werden (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 6 StR 644/21, juris Rn. 5 mwN). 1 2 - 4 - 2. Auch die Entscheidung des Landgerichts, von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abzusehen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit seiner Ju- gend regelmäßig Marihuana und Alkohol (bis zu einer halben Flasche Schnaps pro Tag). Aufgrund einer ihm in einem Bewährungsverfahren erteilten Therapie- weisung absolvierte er in der Zeit von Mai bis November 2020 eine Alkohol- und Drogenentwöhnungstherapie. Nach Abschluss der Behandlung konsumierte der Angeklagte zwar bis zu seiner Inhaftierung am 14. Juni 2021 lediglich zweimal Marihuana, jedoch trank er ab Dezember 2020 erneut täglich bis zu 0,3 Liter Schnaps. Das - sachverständig beratene - Landgericht hat sich mit dem Rausch- und Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten lediglich im Rahmen der Schuld- fähigkeitsprüfung (§§ 20, 21 StGB) auseinandergesetzt. Dabei hat es zwar eine Alkoholabhängigkeit und einen Betäubungsmittelmissbrauch festgestellt, nicht jedoch eine diesbezügliche Beeinträchtigung des Angeklagten bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten. Es lägen schon keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte zur jeweiligen Tatzeit unter Alkohol- oder Drogenein- fluss gestanden habe; jedenfalls könne ausgeschlossen werden, dass die Steu- erungsfähigkeit hierdurch beeinträchtigt gewesen sei. Gleichwohl hat das Landgericht - ohne Begründung - im Tenor festgestellt, dass der Angeklagte die Taten II.1, II.2 und II.4 "aufgrund seiner Betäubungsmit- telabhängigkeit begangen" hat, und dies zu seinen Gunsten bei der Strafzumes- sung berücksichtigt. 3 4 5 6 - 5 - b) Die Feststellungen des Landgerichts hätten nahegelegt zu erörtern, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Zum einen liegt mit Blick auf die Alkoholabhängigkeit und den jahrelangen Be- täubungsmittelmissbrauch, den der Angeklagte auch nach der Entwöhnungsbe- handlung nicht vollständig einstellte, ein Hang im Sinne des § 64 StGB nahe. Zum anderen ist den Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen, dass die weiteren Voraussetzungen des § 64 StGB nicht erfüllt sind. Insbeson- dere kann angesichts der bisherigen Feststellungen ein symptomatischer Zu- sammenhang mit den abgeurteilten Taten nicht ausgeschlossen werden. Ein sol- cher liegt - anders als die Strafkammer offensichtlich meint - nicht nur dann vor, wenn die Taten "im Rausch" begangen wurden (§ 64 Satz 1 Halbsatz 3 Alterna- tive 1 StGB), sondern auch dann, wenn diese auf den Hang zurückgehen (§ 64 Satz 1 Halbsatz 3 Alternative 2 StGB), mithin der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten ebenfalls für die Zukunft zu erwarten ist, also die konkrete Tat in dem Hang ihre Wurzeln findet. Dies liegt bei Delikten nahe, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen (BGH, Beschluss vom 23. April 2019 - 2 StR 61/19, NStZ-RR 2019, 244 mwN). Da das Landgericht - wenngleich ohne Begründung - festgestellt hat, dass die Taten II.1, II.2 und II.4 aufgrund der Be- täubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten begangen wurden, und dies zu sei- nen Gunsten bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, hätte es auch nahe ge- legen, eine Unterbringung nach § 64 StGB in den Blick zu nehmen, zumal diese Vorrang gegenüber der vollstreckungsrechtlichen Sonderregelung des § 35 BtMG hat, auf die die Feststellung im Tenor ersichtlich zielt (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 3 StR 201/12, juris Rn. 4 mwN). Zu berücksichtigen wäre in die- sem Zusammenhang zudem gewesen, dass der Angeklagte im Fall II.2 unter an- derem Alkohol entwendete und im Fall II.4 in Besitz von Marihuana war. 7 - 6 - Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 3 StR 201/12, juris Rn. 5 mwN). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. Denn die Rechtsmittelbeschränkung bezieht sich - wie der Beschwerdeführer in seiner Replik auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts nochmals ausdrücklich klargestellt hat - auf die Nichtanwendung des § 63 StGB. Schäfer Wimmer Berg Anstötz Erbguth Vorinstanz: Landgericht Kleve - Auswärtige Strafkammer in Moers -, 25.11.2021 - 223 KLs - 413 Js 244/21 - 12/21 8