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Entscheidung

2 ARs 122/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:110422B2ARS122
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:110422B2ARS122.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 122/22 2 AR 70/22 vom 11. April 2022 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Betruges hier: Gerichtsstandbestimmung Az.: 122 StVK 26/22 Landgericht Köln 100 StVK 611/22 Landgericht Bielefeld - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 11. April 2022 beschlossen: Zuständig für die Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Lennestadt vom 12. Mai 2020 – 5 Ds 363/19 (81 Js 1375/19) – in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Lennestadt vom 25. August 2020 und dem Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Lennestadt vom 23. März 2021 ist das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Köln. Gründe: Der Strafvollstreckungskammern der Landgericht Köln und Bielefeld strei- ten über die Zuständigkeit für die Entscheidung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung. I. Die Verurteilte verbüßt – nach Widerruf der Bewährungsaussetzung – eine Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen Betruges aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Lennestadt vom 12. Mai 2020 in Verbindung mit dem den Einspruch verwerfenden Urteil des Amtsgerichts Lennestadt vom 25. August 2020 und dem Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Lennestadt vom 23. März 2021. Der Zwei- 1 2 - 3 - Drittel-Termin ist auf den 5. März 2022 datiert, das Strafende auf den 15. April 2022. Nach ihrer Festnahme am 16. Dezember 2021 wurde die Verurteilte zu- nächst der Justizvollzugsanstalt Köln zugeführt. Dort befand sie sich bis zu ihrer Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne am 4. Januar 2022 in Strafhaft. Bereits am 28. Dezember 2021 hatte die Staatsanwaltschaft Siegen die Justizvollzugsanstalt Köln um eine Stellungnahme zur Frage der bedingten Straf- aussetzung nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe ersucht. Am 1. Februar 2022 forderte sie – in Unkenntnis der zwischenzeitlichen Verlegung der Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne – erneut eine Stel- lungnahme per Fax an. Am 2. Februar 2022 legte sie das Vollstreckungsheft der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln vor und beantragte, die Voll- streckung des Strafrestes nicht zur Bewährung auszusetzen. Eine Stellung- nahme der Justizvollzugsanstalt war bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht einge- gangen und sollte nachgereicht werden. Das Landgericht Köln erklärte sich mit Beschluss vom 15. Februar 2022 für örtlich unzuständig. Es sei erst infolge der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 2. Februar 2022 mit dem Verfahren befasst worden; zu diesem Zeitpunkt habe sich die Verurteilte bereits in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne be- funden. Das Landgericht Köln hat die Sache sodann an die Strafvollstreckungs- kammer beim Landgericht Bielefeld abgegeben. Am 17. Februar 2022 hat die Staatsanwaltschaft Köln mit einer zwischenzeitlich eingeholten Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne gegenüber dem Landgericht Bielefeld unter Bezugnahme auf ihren an das Landgericht Köln gerichteten Antrag vom 3 4 5 - 4 - 2. Februar 2022 beantragt, die Vollstreckung des Strafrestes nicht zur Bewäh- rung auszusetzen. Mit Beschluss vom 1. März 2022 erklärte sich das Landgericht Bielefeld ebenfalls für örtlich unzuständig und verwies darauf, dass der Zwei-Drittel-Zeit- punkt bereits bei der Verlegung der Verurteilten am 4. Januar 2022 herangenaht und das Landgericht Köln daher bereits mit der Sache befasst gewesen sei. Es hat daher dem Bundesgerichtshof das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Gerichts vorgelegt. II. 1. Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 14 StPO als gemeinschaftliches oberstes Gericht der Landgerichte Köln (Oberlandesgerichtsbezirk Köln) und Bielefeld (Oberlandesgerichtsbezirk Hamm) zur Entscheidung des Zuständig- keitsstreits berufen. 2. Für die Entscheidung über die Reststrafenaussetzung ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln zu- ständig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 31. März 2022 u.a. ausgeführt: „Nach dieser Vorschrift ist, wenn gegen den Verurteilten eine Freiheits- strafe vollstreckt wird, für die nach § 454 StPO zu treffenden Entscheidun- gen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafan- stalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird, aufgenommen ist. Bei Entscheidungen, die von Amts wegen ergehen, ist das Gericht im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO bereits „mit der Sache befasst“, wenn Tatsachen aktenkundig wer- den, die eine solche Entscheidung rechtfertigen können, unabhängig da- von, ob sich die Verfahrensakten zu diesem Zeitpunkt bei der (zuständi- gen) Strafvollstreckungskammer befinden (vgl. BGH, Beschluss vom 6 7 8 - 5 - 26. Oktober 2021 - 2 ARs 335/21 -, juris, Rn. 10; Appl in: KK-StPO, 8. Aufl., § 462a Rn. 17, jeweils m. w. Nachw.). Mit der von Amts wegen zu treffenden Entscheidung über eine Reststrafenaussetzung ist die Strafvoll- streckungskammer deshalb schon dann befasst, wenn der nach § 57 Abs. 1 StGB maßgebliche - stets aktenkundige - Zeitpunkt herannaht, auch wenn sie bislang untätig geblieben und ein Aussetzungsantrag noch nicht bei ihr eingegangen ist. Die erforderliche Vorlaufzeit ist so zu bemes- sen, dass der Verurteilte im Falle einer Bewilligung der Strafaussetzung nach vorheriger Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Vorbe- reitung der Entlassung bei Eintritt der Aussetzungsreife entlassen werden könnte (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 5 StVollstrO); dabei ist auch ein möglicher- weise durchzuführendes Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - 2 ARs 322/21 -, juris, Rn. 8 m. w. Nachw.). Wenn allerdings der Verurteilte bereits drei Monate vor dem Zwei-Drittel-Termin verlegt worden ist, kann von einem „Befasstsein“ der Strafvollstreckungskammer, welche für die frühere Justizvollzugsanstalt zuständig war, in der Regel nicht mehr ausgegangen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 2 ARs 335/21 - juris, Rn. 11 m. w. Nachw.). In vorliegender Sache ist demnach bereits vor der Verlegung der Verur- teilten am 4. Januar 2022 die für die örtliche Zuständigkeit der Strafvoll- streckungskammer des Landgerichts Köln entscheidende gerichtliche Be- fassung mit der Frage der Reststrafenaussetzung eingetreten. Die Staats- anwaltschaft Siegen hatte bereits mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 bei der Justizvollzugsanstalt Köln „umgehend“ die Übersendung eines Führungsberichtes, die Stellungnahme zur Frage der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung und zur Frage, ob die Verurteilte mit einer Strafaussetzung einverstanden ist, angefordert. Um eine rechtzeitige (rechtskräftige) Entscheidung über die Reststrafenaussetzung zu gewähr- leisten, hätte sie die Akten bei einem regulären Verfahrensgang nicht erst am 2. Februar 2022 - nur viereinhalb Wochen vor Eintritt der Aussetzungs- reife am 5. März 2022 - dem Gericht vorgelegt. Vielmehr hätte die Akten- vorlage angesichts der Kürze der zu verbüßenden Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorlaufzeit bereits zu einem Zeit- punkt, als die Verurteilte noch in der Justizvollzugsanstalt Köln aufgenom- men war, erfolgen müssen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft beantragt hat, die Vollstreckung des Strafrestes nicht zur Bewährung auszusetzen, so dass im Falle einer Bewilligung der Straf- aussetzung mit einer sofortigen Beschwerde zu rechnen ist.“ - 6 - Dem tritt der Senat bei. Franke Krehl Zeng Grube Schmidt 9