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Entscheidung

XI ZR 171/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:120422BXIZR171
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:120422BXIZR171.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 171/21 vom 12. April 2022 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2022 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grüneberg als Vorsitzenden, den Richter Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewie- sen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 27. April 2021 (XI ZR 490/20, juris). Die Parteien haben einen Darlehensvertrag über einen Gesamtkreditbetrag von mehr als 75.000 € geschlossen, auf den die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates nach deren Art. 2 Abs. 2 Buchst. c keine Anwendung findet. Unionsrechtliche Fragen, die durch ein Vorabentschei- dungsersuchen zu klären wären, stellen sich nicht. Von einer weiteren Be- gründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 125.000 €. Grüneberg Matthias Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.09.2019 - 12 O 277/19 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.02.2021 - 6 U 575/19 -