Entscheidung
3 StR 86/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:200422B3STR86
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:200422B3STR86.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 86/22 vom 20. April 2022 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 2022 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. November 2021 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten aufgrund eines bereits rechtskräfti- gen Schuldspruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Mo- naten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Ange- klagten hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, da sie nicht formgerecht im Sinne von § 32d Satz 2, § 345 Abs. 2 StPO begründet worden ist. Nach § 345 Abs. 2 StPO kann eine Revision seitens des Angeklagten nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden. Verteidiger und Rechts- anwälte müssen die Begründung gemäß dem seit dem 1. Januar 2022 gelten- den, durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208, 2210) eingeführten § 32d Satz 2 StPO als elektronisches Do- kument übermitteln. Nach dem Gesetzeswortlaut, dem Zusammenhang und ins- besondere der Gesetzesbegründung handelt es sich hierbei um eine Wirksam- keitsvoraussetzung der Prozesshandlung; ihre Nichteinhaltung bewirkt die Un- 1 2 - 3 - wirksamkeit der Erklärung (s. BT-Drucks. 18/9416 S. 51; vgl. auch OLG Olden- burg, Beschluss vom 25. Februar 2022 - 1 Ss 28/22, StraFo 2022, 147 f.; KK- StPO/Graf, 8. Aufl., § 32d Rn. 5; SSW-StPO/Claus, 4. Aufl., § 32d Rn. 4). Einzel- heiten zur Übermittlung elektronischer Dokumente ergeben sich aus § 32a StPO in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Be- hördenpostfach (ERVV). Den demgemäß zu beachtenden Anforderungen genügt die allein durch Telefax am 3. Februar 2022 eingereichte Revisionsbegründung nicht. Ein Aus- nahmefall nach § 32d Satz 3 und 4 StPO liegt nicht vor. Schäfer Wimmer Anstötz Erbguth Kreicker Vorinstanz: Landgericht Duisburg, 25.11.2021 - 31 KLs-153 Js 422/19-21/21 3