Entscheidung
6 StR 126/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:200422B6STR126
6Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:200422B6STR126.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 126/22 vom 20. April 2022 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 19. November 2021 wird als unbegründet verwor- fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zum Vorbringen der Revision bemerkt der Senat: 1. Die Beweiswürdigung ist frei von Rechtsfehlern. Das gilt auch für die sorgfäl- tigen Ausführungen der sachverständig beratenen Schwurgerichtskammer betreffend die bei der Tat verwendete Munition. Die am Tatort gefundenen Patronen stammten von demselben italienischen Hersteller, hatten dasselbe Kaliber wie die in der dem Beschuldigten zuzuordnenden Lautsprecherbox gefundenen 62 Patronen und wiesen einen äußerst hohen Seltenheitswert auf (Herstellung „jüngstens“ im zweiten Weltkrieg). Darüber hinaus ergab der Vergleich der Prägebilder der „Tatortmunition“ mit beim Beschuldigten gefun- denen Patronen teilweise nahezu Identität. Diesen Befunden kam bereits für sich genommen eine sehr hohe indizielle Bedeutung zu. Die in einer Gesamt- schau aus den genannten Beweisanzeichen in Verbindung mit den am 31. August 2020 erfolgten (UA S. 30 f.) Bekundungen des Tatzeugen zur Tat- waffe gezogenen Schlussfolgerungen sind auch eingedenk des durch den Sachverständigen plausibel erläuterten Divergierens von Oxidationsspuren - 3 - sehr naheliegend, jedenfalls aber möglich; zwingend müssen sie nach allge- meinen Regeln nicht sein. 2. Die Annahme des Ausnutzungsbewusstseins im Rahmen der Prüfung des Heimtückemerkmals nach § 211 Abs. 2 StGB hält gleichfalls rechtlicher Über- prüfung stand. Den Feststellungen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür ent- nehmen, dass der Beschuldigte wahnbedingt eine Notwehrlage im Rechts- sinn annahm, als er seinem vorab gefassten Tatplan entsprechend von hinten an das arglose Opfer herantrat und es hinrichtungsähnlich durch fünf Schüsse tötete. Lediglich insoweit aufgrund seiner psychotischen Erkrankung glaubte er sich vielmehr legitimiert, das Opfer wegen der ständigen Verfolgung unter anderem durch die „polnische Mafia“ töten zu dürfen. Unter diesen Vorzei- chen ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht aus dem äußeren Ablauf der Tat auf das Ausnutzungsbewusstsein geschlossen hat (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 4. Juli 2018 – 5 StR 580/17, NStZ 2019, 26, 27; vom 22. Mai 2019 – 2 StR 530/18). Danach kann dahingestellt bleiben, wel- che Auswirkungen die Annahme eines Totschlags statt eines Mordes auf den Bestand der Maßregelentscheidung gehabt hätte (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 11. September 2002 – 1 StR 337/02, NStZ-RR 2003, 11, 12; vom 5. März 1999 – 2 StR 518/98). Sander König Feilcke Tiemann Fritsche Vorinstanz: Landgericht Magdeburg, 19.11.2021 - 21 Ks 5/21