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Entscheidung

I ZR 9/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:210422BIZR9
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:210422BIZR9.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 9/21 vom 21. April 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 13. Januar 2022 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist zulässig, hat aber keinen Er- folg. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten liegt nicht vor. 1. Die Beklagte bringt mit der Anhörungsrüge vor, der Senat habe das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt, indem er Vortrag der Beklagten zum Fehlen der erforderlichen Sachkunde der Mitglieder des Berufungsgerichts über- gangen habe. 2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten liegt nicht vor. Der Senat hat sich mit dem als übergangen gerügten Vortrag befasst und ihn nicht für durchgreifend erachtet (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2022 - I ZR 9/21, ZUM 2022, 292 Rn. 44 bis 46). 1 2 3 - 3 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 08.04.2020 - 1 HKO 45/17 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.12.2020 - 9 U 595/20 - 4