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Entscheidung

VIII ZR 60/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:260422BVIIIZR60
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:260422BVIIIZR60.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 60/21 vom 26. April 2022 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2022 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richter Dr. Bünger und Kosziol, die Richterin Dr. Matussek sowie den Richter Dr. Reichelt beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Feb- ruar 2021 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzli- che Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge- richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar hat das Berufungsgericht die Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit des gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Feststellungsantrags überspannt (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 29 f.). Die Annahme einer Unzulässigkeit der Feststel- lungsklage erweist sich jedoch aus anderen Gründen als zutreffend. Dem Kläger fehlt das Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO), weil es ihm unter den im Streitfall gegebenen Umständen bei Klageerhebung möglich und zumutbar gewesen ist, den gegen die Beklagte zu 2 geltend gemach- ten Schadenersatzanspruch zu beziffern und somit im Wege der Leistungs- klage durchzusetzen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €. Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Dr. Matussek Dr. Reichelt Vorinstanzen: LG Detmold, Entscheidung vom 08.10.2019 - 2 O 305/18 - OLG Hamm, Entscheidung vom 02.02.2021 - I-34 U 141/19 -