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Entscheidung

4 StR 410/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:280422B4STR410
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:280422B4STR410.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 410/21 vom 28. April 2022 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 2022 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Bochum vom 23. Juni 2021 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.5 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geän- dert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln, des Handeltreibens mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, da- von in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltrei- ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des Be- sitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten Han- deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten Herstellens von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Han- deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie unerlaubten Be- sitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheits- strafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es eine Maß- regelanordnung sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen rich- tet sich die auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit der Angeklagte im Fall II.5 der Urteilsgründe wegen Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Die Revision hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die tatgerichtlichen Feststellungen den Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht tragen. Zwar liegt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründen eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln nicht fern. Die angeregte Schuldspruchänderung scheidet jedoch in Ermangelung ausrei- chender Feststellungen aus. Bei dieser Sachlage stellt der Senat das Verfahren aus Gründen der Prozessökonomie zur Vermeidung einer Teilaufhebung der Sache und erneuten Hauptverhandlung ein. 1 2 - 4 - Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schuldspruchs zur Folge, den der Senat auch im Übrigen klarstellend neu gefasst hat. Der Qua- lifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt stets voraus, dass die Tat eine nicht geringe Menge betrifft; deshalb bedarf es in der Urteilsformel des Zusatzes „in nicht geringer Menge“ nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 ‒ 3 StR 632/14). Auch der Zusatz „uner- laubt“ ist im Urteilstenor regelmäßig entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 ‒ 3 StR 449/20). Die Teileinstellung des Verfahrens führt zum Wegfall der verhängten Ein- zelstrafe von drei Jahren. Angesichts der verbleibenden sieben Einzelstrafen (fünf Jahre und sechs Monate, drei Jahre und sechs Monate, zwei Jahre und neun Monate, zwei Jahre und drei Monate, zwei Mal zwei Jahre und einmal ein Jahr) schließt der Senat aus, dass die Strafkammer ohne die für die eingestellte 3 4 - 5 - Tat verhängte Einzelstrafe von drei Jahren auf eine niedrigere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten erkannt hätte. Quentin Bartel Sturm Maatsch Scheuß Vorinstanz: Landgericht Bochum, 23.06.2021 ‒ II-1 KLs 34 Js 889/20 15/21