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Entscheidung

4 StR 59/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:280422B4STR59
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:280422B4STR59.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 59/22 vom 28. April 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 2022 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. Dezember 2021 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in zwei Fällen und wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah- ren und acht Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Ange- klagten ist unzulässig im Sinne des § 349 Abs. 1 StPO. 1. Die Revision ist nicht fristgerecht begründet worden. Der Schriftsatz vom 28. Januar 2022, mit dem der Verteidiger die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist dem Landgericht innerhalb der mit Zustellung des Urteils am 24. Januar 2022 begonnenen Frist des § 345 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht in elektronischer Form (§ 32a StPO) und damit gemäß § 32d Satz 2 StPO nicht wirksam übermit- telt worden (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 25. Februar 2022 – 1 Ss 28/22 mwN unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/9416, S. 51). 1 2 - 3 - 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Revisionsbegründungsfrist kommt nicht in Betracht. Der Angeklagte hat die Wie- dereinsetzung nicht beantragt. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung ohne Antrag gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO liegen nicht vor. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die versäumte Handlung fristgerecht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Verteidiger hat die Revisionsbegründungs- schrift vom 28. Januar 2022 zwar am 15. März 2022 in elektronischer Form an das Landgericht übermittelt. Dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht be- reits länger als eine Woche Kenntnis von dem Formmangel der zuvor ausschließ- lich per Telefax übermittelten Revisionsbegründung hatte, ist indes nicht ersicht- lich, zumal ein schriftlicher Hinweis des Generalbundesanwalts auf den Form- mangel am 5. März 2022 dem Angeklagten persönlich und am 7. März 2022 sei- nem Verteidiger zuging. Quentin Bartel Sturm Maatsch Scheuß Vorinstanz: Landgericht Bochum, 06.12.2021 ‒ II-9 KLs-42 Js 625/21-41/21 3