OffeneUrteileSuche
Entscheidung

V ZR 78/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:280422BVZR78
26mal zitiert
8Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:280422BVZR78.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 78/21 vom 28. April 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Göbel, die Richterin Haberkamp und die Richter Dr. Hamdorf und Dr. Malik beschlossen: Die Gegenvorstellung der Kläger gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Senatsbeschluss vom 20. Januar 2022 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Kläger haben von den Beklagten verlangt zu dulden, dass sie deren Grundstück begehen und befahren; ferner haben sie mit ihrer Klage die Einräu- mung einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrrechts zu Lasten dieses Grundstücks erreichen wollen. Das Berufungsgericht hat dem Duldungs- antrag aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung unter Abweisung der Klage im Übrigen stattgegeben. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbe- schwerde der Kläger hat der Senat als unzulässig verworfen und den Gegen- standswert des Beschwerdeverfahrens - entsprechend der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts - auf 16.000 € festgesetzt. Gegen diese Festsetzung wen- den sich die Kläger mit einer Gegenvorstellung. Sie meinen, der Gegenstands- wert sei zu halbieren, weil nur der Antrag auf Bestellung einer Dienstbarkeit Ge- genstand des Beschwerdeverfahrens gewesen sei. Dass die Klageanträge mit 1 - 3 - jeweils 8.000 € zu bewerten seien, ergebe sich daraus, dass das Berufungsge- richt die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben habe. II. Die Gegenvorstellung der Kläger gegen die Wertfestsetzung in dem Be- schluss des Senats vom 20. Januar 2022 ist zwar statthaft, da der Gegenstands- wert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 17. August 2017 - V ZR 277/16, NJW-RR 2017, 1471 Rn. 5). Sie gibt aber keine Veranlassung dazu, weil der Gegenstands- wert zutreffend festgesetzt worden ist. 1. Gemäß § 39 Abs. 1 GKG werden die Werte mehrerer Streitgegen- stände in demselben Verfahren zwar zusammengerechnet, soweit nichts ande- res bestimmt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet eine Wertaddition aber nicht statt, wenn die verfolgten Ansprüche wirtschaftlich identisch sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 7; Beschluss vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW- RR 2004, 638, 639). Kommt dieses sog. allgemeine Additionsverbot zur Anwen- dung, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Antrag mit dem höchsten Wert (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - VII ZB 3/10, NJW-RR 2011, 933 Rn. 14). 2. Danach beträgt der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren 16.000 €. Der von den Klägern geltend gemachte und ihnen in zweiter Instanz zuerkannte Anspruch auf Duldung der Grundstücksnutzung zum Zwecke des Be- gehens und Befahrens ist auf das gleiche wirtschaftliche Interesse ausgerichtet 2 3 4 - 4 - wie der Antrag auf Einräumung einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrrechts. Auch wenn die Absicherung des Geh- und Fahrrechts durch eine Grunddienstbarkeit weiterreichende rechtliche Wirkungen hat, zielen beide An- träge der Kläger darauf, das Grundstück der Beklagten nutzen zu können, um auf ihr Grundstück zu gelangen. Das Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität greift daher ein, weil trotz prozessualer Anspruchsmehrheit keine wirt- schaftliche Werthäufung entsteht. Maßgeblich für die Wertfestsetzung war des- halb schon in den Tatsacheninstanzen allein der Wert des Antrags auf Einräu- mung einer Grunddienstbarkeit; aufgrund der Wertfestsetzung des Berufungsge- richts kann davon ausgegangen werden, dass dieser 16.000 € beträgt. Der Wert des geltend gemachten Duldungsanspruchs hat den Gegenstandswert der Klage nicht erhöht, weshalb es ohne Auswirkung bleibt, dass er nicht Gegenstand des - 5 - Beschwerdeverfahrens war. Die Wertfestsetzung wird auch nicht dadurch beein- flusst, dass das Berufungsgericht die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben hat; bei der Kostenentscheidung war gemäß § 92 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen, dass die Kläger teilweise unterlegen sind. Stresemann Göbel Haberkamp Hamdorf Malik Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 30.04.2019 - 8 O 1318/17 - OLG Jena, Entscheidung vom 23.03.2021 - 5 U 513/19 -