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Entscheidung

BLw 4/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:290422BBLW4
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:290422BBLW4.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 4/20 vom 29. April 2022 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. April 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel sowie die ehrenamtlichen Richter Kees und Deneke- Jöhrens beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandes- gerichts vom 13. August 2020 aufgehoben; die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3 gegen diesen Beschluss wird als unzulässig verworfen. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.000.000 €. Gründe: A. Mit notarieller Urkunde vom 29. Juni 2015 verkauften 14 Gesellschaften eines Konzerns, darunter die Beteiligte zu 1, jeweils in ihrem Alleineigentum ste- hende landwirtschaftliche Grundstücke (insgesamt rund 2.262 ha) zu einzeln 1 - 3 - ausgewiesenen Kaufpreisen (insgesamt rund 26,7 Mio. €) an die ebenfalls kon- zernzugehörige und als landwirtschaftliches Unternehmen registrierte Rechtsvor- gängerin der Beteiligten zu 2. Die Vertragsparteien vereinbarten eine langfristige Rückverpachtung der Flächen an die jeweiligen Verkäuferinnen. Der Landkreis P. (Beteiligter zu 3) erteilte im Juli 2015 die Genehmigung nach dem Grund- stückverkehrsgesetz. Auf der Grundlage eines im August 2015 geschlossenen Vertrags übertrug die Alleingesellschafterin der Käuferin 94,9 % ihrer Geschäfts- anteile auf eine konzernfremde Kapitalanlagegesellschaft. Die Beteiligte zu 2 wurde am 22. Juni 2017 als Eigentümerin der von der Beteiligten zu 1 verkauften Flächen in das Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 29. Juni 2017 teilte der Beteiligte zu 3 den Beteiligten zu 1 und 2 mit, dass er die Rücknahme der erteilten Genehmigungen beabsichtige und die Ausübung des siedlungsrechtli- chen Vorkaufsrechts vorbereite. Gestützt auf den Versagungsgrund einer unge- sunden Verteilung des Grund und Bodens erklärte der Beteiligte zu 3 sodann mit Bescheid vom 27. September 2017 für sechs Kaufgegenstände, darunter die von der Beteiligten zu 1 verkauften Flächen, die Rücknahme der erteilten sowie even- tuell fingierter Genehmigungen und teilte die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das gemeinnützige Siedlungsunternehmen mit. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat auf den Antrag der Betei- ligten zu 1 und 2 auf gerichtliche Entscheidung deren Einwendungen gegen die Rücknahme der Grundstückverkehrsgenehmigungen als unbegründet zurückge- wiesen und die Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts wegen Verfah- rensfehlern aufgehoben. Der Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandes- gerichts hat das Verfahren in Bezug auf die durch das Siedlungsunternehmen und das Land Brandenburg gegen die Aufhebung der Mitteilung über die Aus- übung des Vorkaufsrechts erhobenen Beschwerden abgetrennt. Auf die Be- schwerden der Beteiligten zu 1 und 2 hat er den Rücknahmebescheid betreffend 2 - 4 - die von der Beteiligten zu 1 verkauften Flächen aufgehoben und dem Beteiligten zu 3 die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit den zugelassenen Rechtsbeschwerden, deren Zurückweisung die Beteiligten zu 1 und 2 beantragen, wollen der Beteiligte zu 3 und das ihm übergeordnete Ministerium (Beteiligter zu 4) insoweit die Wiederherstellung der amtsgerichtli- chen Entscheidung erreichen. B. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in einem (dieselbe Ver- tragsurkunde und Genehmigung sowie denselben Rücknahmebescheid betref- fenden) Parallelverfahren in RdL 2021, 101 veröffentlicht ist (dazu Senat, Be- schluss vom 29. April 2022 - BLw 5/20, juris), sieht die Genehmigungsbehörde als Verfahrensbeteiligte an. Zwar gebe § 32 Abs. 1 LwVG für das Verfahren we- gen der Genehmigung einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung (§ 22 GrdstVG) vor, dass die Genehmigungsbehörde lediglich heranzuziehen sei. Um ein sol- ches Verfahren handele es sich aber nicht, wenn - wie hier - gegen die Rück- nahme einer erteilten Genehmigung vorgegangen werde. Da ein belastender Verwaltungsakt angefochten werde, seien die sachnäheren Vorgaben für die An- fechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO maßgeblich; nur so lasse sich die Bindungswirkung und die materielle Rechtskraft der gerichtlichen Entschei- dung sicherstellen. In der Sache könne dahinstehen, ob die erteilte Genehmigung rechtswid- rig gewesen sei und ob der Beteiligte zu 3 sein Rücknahmeermessen fehlerfrei ausgeübt habe. Grundsätzlich könne die privatrechtsgestaltende Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz zwar zurückgenommen werden. Auch sei 3 4 - 5 - es nicht zu beanstanden, dass sich die Rücknahme der Genehmigung auf ein- zelne Kaufgegenstände beschränke, weil das beurkundete Rechtsgeschäft als teilbar angesehen werden könne. Eine Rücknahme komme aber deshalb nicht in Betracht, weil seit der Eintragung der Erwerberin in das Grundbuch mehr als ein Jahr vergangen sei und das Rechtsgeschäft gemäß § 7 Abs. 3 GrdstVG als ge- nehmigt gelte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diene die Ge- nehmigungsfiktion dazu, nach dem Ablauf einer gewissen Zeit über die Wirksam- keit des Veräußerungsgeschäftes und die Richtigkeit des Grundbuchs Gewiss- heit zu verschaffen und damit den Rechtsfrieden zu gewährleisten. § 7 Abs. 3 GrdstVG sei auch auf die Rücknahme einer zunächst erteilten Genehmigung in der Weise anzuwenden, dass ein Rücknahmebescheid - wenn nicht zuvor der Rechtsschein durch die in § 7 Abs. 3 GrdstVG vorgesehenen Möglichkeiten be- seitigt worden sei - innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Eintragung der ge- nehmigten Rechtsänderung ergehen müsse. C. I. Zulässig ist nach § 9 LwVG i.V.m. § 70 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FamFG nur die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 4 (übergeordnete Behörde), nicht jedoch diejenige des Beteiligten zu 3 (Genehmigungsbehörde). Die Rechtsstel- lung der Behörden bei der gerichtlichen Überprüfung der Rücknahme einer Grundstückverkehrsgenehmigung beurteilt sich, anders als das Beschwerdege- richt meint, insgesamt nach § 32 LwVG. Infolgedessen ist nur die der Genehmi- gungsbehörde übergeordnete Behörde berechtigt, die Rechtsbeschwerde zu er- heben (§ 32 Abs. 2 Satz 2 LwVG), und ihr Rechtsmittel ist auch im Übrigen zu- lässig. Zur näheren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 29. Ap- ril 2022 in dem Parallelverfahren Bezug genommen (BLw 5/20, juris Rn. 4 ff.) 5 - 6 - II. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 4 Erfolg. Die Begründung, mit der das Beschwerdegericht den Rücknahmebescheid aufgeho- ben hat, ist rechtsfehlerhaft. 1. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass Genehmigungen nach dem Grundstückverkehrsgesetz einer Rücknahme nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts grundsätzlich zugänglich sind (näher Senat, Beschluss vom 29. April 2022 - BLw 5/20, juris Rn. 14 ff.). Rechtlicher Überprüfung hält es auch stand, dass es die auf einzelne Kaufgegenstände beschränkte Genehmigungsrücknahme trotz des ursprünglich einheitlich gestellten Genehmigungsantrags und der einheitlich erteilten Geneh- migung als zulässig ansieht, weil ungeachtet der Zusammenfassung der Verein- barungen in einer Vertragsurkunde nach dem Willen der Vertragspartner kein einheitliches Rechtsgeschäft vorliege. Zur näheren Begründung wird auf den Be- schluss des Senats vom 29. April 2022 in dem Parallelverfahren verwiesen (BLw 5/20, juris Rn. 17 ff.). 2. Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme des Beschwerdegerichts, die Rücknahme sei gemäß § 7 Abs. 3 GrdstVG ausgeschlossen. Besteht die auf Grund eines nicht genehmigten Rechtsgeschäfts vorgenommene Eintragung einer Rechtsänderung ein Jahr, so gilt dieser Bestimmung zufolge das Rechts- geschäft als genehmigt, es sei denn, dass vor Ablauf dieser Frist ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen oder ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs oder ein Antrag oder ein Ersuchen auf Eintragung eines Widerspruchs gestellt worden ist. Diese Norm ist auf eine rechtswidrig erteilte Genehmigung nicht an- wendbar. Deren Rücknahme richtet sich vielmehr nach § 48 Abs. 3 VwVfG. Nach dem im Rahmen der Ermessenabwägung einzubeziehenden Rechtsgedanken des § 7 Abs. 3 GrdstVG ist die Rücknahme regelmäßig ausgeschlossen, wenn 6 7 8 - 7 - das Rücknahmeverfahren nicht innerhalb eines Jahres nach Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch eingeleitet worden ist; das gilt jedoch nicht, wenn die in § 48 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 VwVfG genannten Voraussetzun- gen vorliegen, unter denen sich die Beteiligten nicht auf Vertrauensschutz beru- fen können. Zur näheren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 29. April 2022 in dem Parallelverfahren verwiesen (BLw 5/20, juris Rn. 23 ff.). In dem vorliegenden Verfahren können sich aus § 7 Abs. 3 GrdstVG von vornherein keine Schranken für die Rücknahme ergeben. Das Beschwerdegericht übersieht nämlich, dass die Jahresfrist - anders als in dem Parallelverfahren BLw 5/20 - eingehalten ist. Seinen Feststellungen zufolge ist die Käuferin erst am 22. Juni 2017 in das Grundbuch eingetragen worden, die auf die Rücknahme be- zogene Anhörung ist schon wenige Tage später mit Schreiben vom 29. Juni 2017 erfolgt, und der Rücknahmebescheid datiert vom 27. September 2017. D. I. Der angefochtene Beschluss kann danach keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht im Sinne von § 9 LwVG, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG zur Endent- scheidung reif. Allerdings bestehen keine Zweifel daran, dass die erteilte Geneh- migung, wie in § 48 Abs. 3 VwVfG vorausgesetzt, rechtswidrig ist; auf den Be- schluss des Senats in dem Parallelverfahren wird verwiesen (Beschluss vom 29. April 2022 - BLw 5/20, juris Rn. 36 ff.). Eine eigene Entscheidung ist dem Senat aber schon deshalb nicht möglich, weil das Beschwerdegericht verfahrens- fehlerhaft die auf die Mitteilung der Ausübung des Vorkaufsrechts bezogenen Beschwerden von den die Rücknahmeentscheidung betreffenden Rechtsmitteln abgetrennt hat. Da die Rücknahme und die (in der Mitteilung der Ausübung des 9 - 8 - Vorkaufsrechts enthaltene) Genehmigungsversagung denselben Verfahrensge- genstand betreffen, lagen die Voraussetzungen für eine Verfahrenstrennung ge- mäß § 9 LwVG i.V.m. § 20 FamFG nicht vor (vgl. dazu MüKoFamFG/Pabst, 3. Aufl., § 20 Rn. 16). Die Sache muss schon deshalb zurückverwiesen werden, weil eine Entscheidung nur einheitlich ergehen kann; wegen der Verfahrenstren- nung fehlen bislang Feststellungen zu den Voraussetzungen der Ausübung des Vorkaufsrechts. Auf den Senatsbeschluss vom 29. April 2022 (BLw 5/20, juris Rn. 45 ff.) in dem Parallelverfahren wird Bezug genommen. II. Infolgedessen ist die Sache zurückzuverweisen. Das Beschwerdege- richt wird das Verfahren erneut mit dem abgetrennten Beschwerdeverfahren zu verbinden haben. Für die dann zu treffende Sachentscheidung weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Im Ausgangspunkt steht der Genehmigungsbehörde bei der Entschei- dung über die Rücknahme der Genehmigung, nicht anders als bei der Erteilung der Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz, kein richterlicher Über- prüfung entzogener Einschätzungsspielraum zu; denn die Landwirtschaftsge- richte sind in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 22 Abs. 3 GrdstVG - im Un- terschied zu den Befugnissen des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen (vgl. BVerwGE 11, 95, 99) - berechtigt, alle Entschei- dungen zu treffen, die auch die Genehmigungsbehörde treffen kann (BGH, Be- schluss vom 15. April 2011 - BLw 12/10, NJW-RR 2011, 1522 Rn. 18). 2. a) Sollten dringend aufstockungsbedürftige und leistungsfähige Land- wirte zu einem Erwerb der Flächen zu den Bedingungen des Kaufvertrags bereit und in der Lage gewesen sein, wäre allerdings ein Versagungsgrund gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG gegeben; maßgeblich ist insoweit der in § 6 Abs. 1 Satz 3 10 11 12 - 9 - RSiedlG festgelegte Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245 Rn. 22; Be- schluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553 Rn. 9). Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen wäre dann nicht erkennbar, dass die Rücknahme und die damit verknüpfte modifizierte Genehmigungsversagung rechtswidrig sind. Hinsichtlich der Rücknahme können sich die Beteiligten zu 1 und 2 gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG auf Vertrauens- schutz nicht berufen. Auf den Beschluss in dem Parallelverfahren wird verwiesen (Senat, Beschluss vom 29. April 2022 - BLw 5/20, juris Rn. 44, 59). Dass die Ge- nehmigungsbehörde ihrerseits wegen unzureichender Amtsermittlung einen (weiteren) Grund für die Rechtswidrigkeit der Genehmigung gesetzt hat, ist un- erheblich (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2022 - BLw 5/20, juris Rn. 43). Wäre nämlich die geplante Weiterveräußerung an eine konzernfremde Kapital- anlagegesellschaft offengelegt worden, hätte ein Versagungsgrund offenkundig vorgelegen, ohne dass es weiterer behördlicher Ermittlungen bedurft hätte. b) Sollte ein Versagungsgrund gegeben sein, steht die Entscheidung über den Genehmigungsantrag - anders als die Beteiligte zu 1 und offenbar auch das Beschwerdegericht meinen - nicht im freien Ermessen der Behörde (vgl. auch OLG Stuttgart, RdL 1984, 70, 71; Netz, Grundstückverkehrsgesetz, 8. Aufl., Rn. 1981; Seutemann, RdL 2022, 166 ff.; aA OLG Köln, AUR 2021, 264, 265; Martinez in Düsing/Martinez, Agrarrecht, § 9 GrdstVG Rn. 4). Sind die Anforde- rungen an einen Versagungsgrund im Sinne von § 9 Abs. 1 GrdstVG erfüllt, so ist die Ermessensausübung vielmehr dahingehend intendiert, dass die Genehmi- gung (durch Mitteilung der Ausübung des Vorkaufsrechts) versagt werden muss bzw. nur mit Einschränkungen erteilt werden darf (vgl. zum intendierten Ermes- sen nur Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 40 Rn. 28 ff.); die Ent- scheidung wird durch das Ziel des Grundstückverkehrsgesetzes vorgegeben, 13 - 10 - das darin besteht, die Agrarstruktur der Bundesrepublik zu verbessern und land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu sichern (vgl. BVerfG 21, 73, 80 und die Über- schrift des Gesetzes). Eine Erteilung der Genehmigung trotz bestehenden Ver- sagungsgrundes kommt, wie die Beteiligte zu 4 zutreffend ausführt, nur unter den in § 9 Abs. 6 und 7 GrdstVG gesetzlich geregelten Voraussetzungen in Betracht. Deshalb sind die auf die langfristige Rückverpachtung der Flächen bezogenen Bedenken des Beschwerdegerichts gegen die behördliche Entscheidung unbe- gründet. Dieser Gesichtspunkt macht die Erwerberin nicht zu einem Landwirt und kann einen Versagungsgrund nicht ausräumen (näher Senat, Beschluss vom 29. April 2022 - BLw 5/20, juris Rn. 40). Infolgedessen kann er sich weder bei der Versagung noch im Rahmen des hinsichtlich der Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eingeräumten Ermessens zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2 auswirken. - 11 - E. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 47, § 60 Abs. 1 und 3, § 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. Stresemann Brückner Göbel Vorinstanzen: AG Neuruppin, Entscheidung vom 02.07.2019 - 44 Lw 35/17 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.08.2020 - 16 WLw 5/20 - 14