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Entscheidung

X ZR 4/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:030522UXZR4
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:030522UXZR4.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 4/21 Verkündet am: 3. Mai 2022 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2022 durch die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann, Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Marx und den Richter Dr. Crummenerl für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2020 aufgehoben. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 1. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht von der Beklagten eine Ausgleichszahlung wegen der verspäteten Durchführung eines Fluges. Der Zedent hatte einen Flug für den 12. Februar 2019 von Stuttgart nach Berlin gebucht, den die Beklagte mit einer planmäßigen Ankunftszeit um 9:45 Uhr ausführen sollte. Tatsächlich erreichte der Flug Berlin erst um 12:49 Uhr. Der Zedent, der einen vormittags stattfindenden Geschäftstermin wahrnehmen wollte, trat den Flug nicht an. Die Klägerin hat wegen der Verspätung des Fluges einen Ausgleichsan- spruch in Höhe von 250 € nebst Zinsen geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Beklagte, die Berufung als unzulässig zu verwerfen und hilfsweise als unbe- gründet zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat Erfolg und führt zur Verwerfung der Berufung als unzulässig. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Berufung sei zulässig sowie form- und fristgerecht eingelegt und be- gründet worden. 1 2 3 4 5 6 - 4 - Der Klägerin stehe der Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (nachfolgend: FluggastrechteVO) zu, weil der Flug um mehr als drei Stunden verspätet gewesen sei. Der Anspruch sei nicht ausgeschlossen, weil der Zedent den Flug nicht angetreten habe. Art. 7 Flug- gastrechteVO nicht nur auf annullierte, sondern auch auf verspätete Flüge anzu- wenden, beruhe auf der Erwägung, die damit jeweils verbundenen Nachteile standardisiert auszugleichen. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Über die Beru- fung ist in der Sache nicht zu entscheiden, da sie unzulässig ist. 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegrün- dung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklä- gers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Ent- scheidung ergibt; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhalts- punkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsa- chenfeststellungen in dem angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine er- neute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche An- gabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzel- nen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführun- gen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auf- fassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Rede- wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verwei- sen (vgl. statt vieler: BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 68/19, NJW-RR 2020, 1187 Rn. 10; Beschluss vom 5. August 2021 - III ZB 46/20, NJW-RR 2021, 1438 Rn. 7; jeweils mwN). 7 8 9 - 5 - 2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin nicht gerecht. In einem ersten Satz referiert sie lediglich, das Amtsgericht habe einen Anspruch verneint, weil der Zedent den Flug nicht angetreten habe. Im nachfol- genden Satz macht sie geltend, das Erstgericht habe sich mit der Argumentation der Klägerin und der zitierten Rechtsprechung nicht auseinandergesetzt. Während der erste Satz zwar einen Bezug zum Fall aufweist, wird weder aus diesem noch in Kombination mit dem folgenden Satz klar, welche rechtlichen Aspekte die Berufungsklägerin als unzutreffend ansieht und mit welcher Argu- mentation ein Fehler des angefochtenen Urteils aufgezeigt werden soll. Die Rüge, das Erstgericht habe sich nicht mit der Argumentation der Klägerin und der zitierten Rechtsprechung auseinandergesetzt, gibt nicht zu erkennen, welche Ar- gumentation übergangen worden sein soll. Es fehlt damit an einer aus sich her- aus verständlichen Angabe, welche Punkte des angefochtenen Urteils weshalb angegriffen werden sollen. Im Unterschied zu dem der Entscheidung des Senats vom 31. August 2021 (X ZR 25/20, NJW 2022, 197 Rn. 13 f.) zugrundeliegenden Sachverhalt werden in der Berufungsbegründung auch nicht konkret andere Ur- teile zitiert, mit denen sich das Erstgericht hätte auseinandersetzen sollen oder nach deren Grundsätzen auf ein anderes Ergebnis zu erkennen gewesen wäre. Der weitere Inhalt der insgesamt aus fünf Sätzen bestehenden Berufungs- begründung enthält nur allgemeine Verweise auf den erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin. 10 11 12 13 - 6 - III. Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil daher aufzu- heben und die Berufung zu verwerfen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Grabinski Richter am Bundesgerichtshof Hoffmann Deichfuß ist urlaubsbedingt an der Unterschrifts- leistung gehindert. Grabinski Marx Crummenerl Vorinstanzen: AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 01.07.2020 - 3 C 296/19 - LG Berlin, Entscheidung vom 18.12.2020 - 29 S 17/20 - 14