Entscheidung
1 StR 514/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:040522B1STR514
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:040522B1STR514.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 514/21 vom 4. Mai 2022 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Mai 2022 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 15. Oktober 2021 werden mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, dass die vom Angeklagten A. in Österreich erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet wird (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung der Angeklagten ist nach den getroffenen Feststellungen entgegen dem Antrag des Generalbundes- anwalts nicht veranlasst. Der Senat verweist auf seine Rechtsprechung, wonach die unterbliebene Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung den Ange- klagten nicht beschwert (BGH, Beschluss vom 22. August 2019 – 1 StR 205/19 Rn. 6; vgl. auch Urteil vom 28. Juli 2021 – 1 StR 519/20 Rn. 142). Bellay Fischer Bär Leplow Pernice Vorinstanz: Landgericht Traunstein, 15.10.2021 - 6 KLs 620 Js 8856/19