Entscheidung
1 StR 79/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:040522B1STR79
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:040522B1STR79.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 79/22 vom 4. Mai 2022 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Augsburg vom 15. November 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit die Angeklagte im Fall C II. der Urteilsgründe wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und c) im Maßregelausspruch. 2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird als unbe- gründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Mona- ten verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an- geordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet die Angeklagte an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ mit raptus- artigen Impulsdurchbrüchen. Aufgrund eines solchen Impulsdurchbruchs wirkte sie zwischen dem 20. September 2018 18.00 Uhr und dem 22. September 2018 12.00 Uhr vorsätzlich mit massiver stumpfer Gewalt einmal auf den Kopf ihres neun Wochen alten Säuglings ein, um diesen zu verletzen. Der Säugling erlitt eine abstrakt lebensgefährliche Schädelverletzung und schrie infolge der verlet- zungsbedingten Schmerzen vermehrt (Fall C II). Am 22. September 2018 zwi- schen 18.00 Uhr und 24.00 Uhr verschloss die Angeklagte dem Säugling in ihrer Wohnung infolge eines weiteren Impulsdurchbruchs mindestens fünf Minuten lang vorsätzlich Mund- und Nasenöffnungen. Der Säugling erstickte. Dessen Tod nahm sie zumindest billigend in Kauf (Fall C III). 2. Der Schuldspruch wegen Totschlags in Fall C III der Urteilsgründe und die zugehörige Einzelstrafe sind aus den Gründen der Antragsschrift des Gene- ralbundesanwalts nicht zu beanstanden. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Fall C II hat dagegen keinen Bestand, weil die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung einen durchgreifenden Rechtsfehler aufweist. 1 2 3 4 - 4 - Die Strafkammer hat ihre Überzeugung, dass die Angeklagte vorsätzlich auf den Kopf des Säuglings einwirkte, in erster Linie darauf gestützt, dass sie zwei unterschiedliche Versionen eines jeweils lediglich fahrlässigen und zu ei- nem Sturz des Säuglings führenden Geschehens geschildert hat. Diese Versio- nen seien jedoch durch rechtsmedizinische und biomechanische Sachverständi- gengutachten widerlegt. Da die Angeklagte somit zur Entstehung der Schädel- verletzung bereits zweimal gelogen habe und nicht ersichtlich sei, warum sie den tatsächlichen Geschehensablauf verschweigen sollte, wenn sie lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf träfe, könne sie nur vorsätzlich auf den Kopf ihrer Tochter eingewirkt haben (UA S. 85 f.). Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Der Gene- ralbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt: „Lügen eines Angeklagten lassen sich nur mit Vorsicht als Beweisanzei- chen für seine Schuld verwerten, weil auch ein Unschuldiger vor Gericht Zuflucht zur Lüge nehmen kann und ein solches Verhalten nicht ohne weiteres tragfähige Rückschlüsse darauf gestattet, was sich in Wirklich- keit ereignet hat (st. Rspr; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 2 StR 487/18 -, Rn. 12). Es ist offenkundig, dass die Angeklagte auch bei einer Verletzung der Tochter durch einen Unfall bestrebt gewesen sein könnte, den Sachver- halt auf eine für sie möglichst günstige Weise darzustellen, um das Maß ihrer Sorgfaltspflichtverletzung geringer erscheinen zu lassen. Dies gilt nicht nur vor dem Hintergrund des gegebenenfalls zu erhebenden straf- rechtlichen Vorwurfs einer fahrlässigen Körperverletzung, sondern auch im Hinblick auf den anschließenden Totschlag.“ Dem schließt sich der Senat an. Die Aufhebung der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Fall C II entzieht der hierfür verhängten Frei- heitsstrafe sowie der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage. Auch der Maßregel- ausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil sich das Landgericht bei der Anord- 5 6 - 5 - nung der Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Kran- kenhaus auf beide Fälle als Anlasstaten gestützt hat (UA S. 123). Raum Bellay Fischer Bär Hohoff Vorinstanz: Landgericht Augsburg, 15.11.2021 - 8 Ks 401 Js 115870/19