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Entscheidung

IX ZB 61/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:040522BIXZB61
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:040522BIXZB61.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 61/21 vom 4. Mai 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Schultz am 4. Mai 2022 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. September 2021 wird abgelehnt. Gründe: Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Kammergericht hat die von dem Beklagten persönlich eingelegte Be- rufung rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 ZPO). Das Urteil des Landgerichts vom 13. Juli 2021 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 19. Juli 2021 zugestellt. Hiergegen hat der Beklagte lediglich per- sönlich - und nicht, wie geboten, durch einen Rechtsanwalt - Berufung eingelegt mit der Folge, dass er die Berufungsfrist versäumt hat (§ 517, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der 1 2 - 3 - Berufungsfrist scheidet aus. Zwar kommt dies in Betracht, wenn eine Partei in- nerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht einreicht (BGH, Beschluss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 7 mwN; vom 13. Dezember 2018 - IX ZB 73/18, juris Rn. 4). Der Beklagte hat einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gestellt. Dieser ist jedoch beim Kammergericht erst am 15. September 2021, mithin nach Ablauf der Berufungsfrist (19. August 2021), eingegangen. Grupp Lohmann Schoppmeyer Röhl Schultz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 13.07.2021 - 2 O 355/20 - KG Berlin, Entscheidung vom 13.09.2021 - 20 U 115/21 -