Leitsatz
XII ZB 122/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:040522BXIIZB122
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:040522BXIIZB122.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 122/21 vom 4. Mai 2022 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 225; VersAusglG §§ 31, 51 a) Für den Einstieg in das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG muss sich der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte grundsätzlich auf eine wesentliche und ihn begünstigende Wertänderung berufen; er kann seinen Abänderungsantrag in Bezug auf die wesentliche Wertänderung von Anrechten demgegenüber nicht allein auf solche Umstände stützen, die für ihn an sich nachteilig sind, im Ergebnis der Totalrevision aber wegen der erstreb- ten Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zu einem Wegfall des Ver- sorgungsausgleichs insgesamt führen sollen (im Anschluss an Senatsbe- schluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743). b) Die Prüfung, ob sich die Abänderung zugunsten des überlebenden Ehegatten auswirkt, ist anhand einer Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses vorzunehmen, das sich hypothetisch im Falle einer Totalrevision unter Leben- den ergeben hätte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258). BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 - XII ZB 122/21 - OLG Frankfurt in Kassel AG Marburg/Lahn - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2022 durch den Vorsit- zenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familien- senats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Februar 2021 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewie- sen. Wert: 2.070 € Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Abänderung einer Entscheidung zum Ver- sorgungsausgleich im Wege einer Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG. Die am 3. Februar 1967 geschlossene Ehe des 1940 geborenen Antrag- stellers mit der 1944 geborenen früheren Ehefrau wurde auf den im Oktober 1984 zugestellten Scheidungsantrag mit Urteil des Amtsgerichts vom 9. Juli 1985 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. In der gesetz- lichen Ehezeit vom 1. Februar 1967 bis zum 30. September 1984 hatte der An- tragsteller mehrere Rentenanwartschaften erworben, während die frühere Ehe- frau keine Versorgungsanrechte erlangt hatte. Bei der damaligen BfA (jetzt DRV 1 2 - 3 - Bund, Beteiligte zu 1) hatte der Antragsteller eine auf das Ende der Ehezeit be- zogene Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 898,10 DM erlangt. Daneben hatte er bei der VBL (Beteiligte zu 2) ein Rentenanrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes mit einem Nominalwert von monatlich 291,58 DM er- worben. Zum Ausgleich der gesetzlichen Rentenanrechte bei der BfA übertrug das Amtsgericht im Wege des Rentensplittings vom Versicherungskonto des An- tragstellers eine monatliche Rentenanwartschaft in Höhe von 449,05 DM auf das Versicherungskonto der früheren Ehefrau. Nachdem das Amtsgericht die von dem Antragsteller erworbene Anwartschaft auf VBL-Rente unter Anwendung der seinerzeit gültigen Barwert-Verordnung in einen volldynamischen monatlichen Rentenbetrag von 54,09 DM umgerechnet hatte, ordnete es ferner im Wege des analogen Quasi-Splittings an, dass zulasten der VBL-Versorgung des Antragstel- lers auf dem Versicherungskonto der früheren Ehefrau bei der BfA eine auf das Ende der Ehezeit bezogene monatliche Rentenanwartschaft in Höhe von 27,04 DM begründet wird. Die frühere Ehefrau verstarb am 3. Juni 2016. Mit einer am 24. Juni 2019 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift hat der Antragsteller eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt. Das Amtsgericht hat das Urteil vom 9. Juli 1985 nach Einholung neuer Versorgungsauskünfte mit Wirkung zum 1. Juli 2019 abgeändert und ausgespro- chen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Auf die dagegen gerich- tete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht die angefochtene Entschei- dung des Amtsgerichts abgeändert und den Abänderungsantrag des Antragstel- lers zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, dass der Abänderungsantrag des Antragstellers an § 225 Abs. 5 FamFG scheitere; die im Verfahren ermittelten Werte zeigten, dass diese sich in einer Gesamtbetrach- 3 4 - 4 - tung bei einer Totalrevision des Versorgungsausgleichs unter Lebenden nicht zu- gunsten des Antragstellers auswirken würden. Mit seiner zugelassenen Rechts- beschwerde erstrebt der Antragsteller eine Wiederherstellung der amtsgerichtli- chen Entscheidung. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus- gleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht kann gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG beim Vorliegen einer wesentlichen Wertänderung abgeändert werden. Wegen der besonderen Voraussetzungen für die Abänderung verweist § 51 Abs. 2 VersAusglG auf die Bestimmungen in § 225 Abs. 2 und 3 FamFG. Danach ist die Ausgangsentscheidung abzuändern, wenn rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit auf den Ausgleichswert zurückwirken (§ 225 Abs. 2 FamFG) und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, die mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts beträgt (relative We- sentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG). Dabei genügt die Wertänderung nur eines Anrechts. Mit Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass bezüglich der gesetzlichen Rentenanrechte der früheren Ehefrau eine solcherart wesentli- che Wertänderung vorliegt. Auf Seiten der Ehefrau waren in der Ursprungsent- scheidung keine gesetzlichen Rentenanwartschaften zu berücksichtigen. Nach 5 6 7 8 - 5 - den Feststellungen des Beschwerdegerichts beträgt der auf das Ende der Ehe- zeit bezogene Ausgleichswert - als Folge der rentenrechtlichen Leistungsverbes- serung für Kindererziehungszeiten („Mütterrente“) - nunmehr 56,41 DM (ent- spricht 1,7150 EP × 32,89 DM ARW alt). Die Wertdifferenz von 56,41 DM über- steigt die absolute Wesentlichkeitsgrenze, die das Beschwerdegericht für das Ende der Ehezeit am 30. September 1984 zutreffend mit 27,30 DM ermittelt hat (vgl. FamRZ 2021, 175 f.). Eine relative Wesentlichkeitsgrenze besteht bei einem Ursprungswert von Null nicht. 2. Ebenfalls zutreffend ist indessen die weitere Beurteilung des Beschwer- degerichts, dass dem Antragsteller der Einstieg in die Totalrevision wegen § 225 Abs. 5 FamFG versagt ist. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbe- schwerde bleiben ohne Erfolg. a) § 51 Abs. 5 VersAusglG verweist auf § 225 Abs. 5 FamFG, wonach sich die Abänderung zugunsten eines Ehegatten oder eines Hinterbliebenen eines Ehegatten auswirken muss. Die Vorschrift entspricht dem früheren § 10a Abs. 2 Nr. 3 VAHRG und wurde nur sprachlich an die Terminologie des reformierten Versorgungsausgleichs angepasst. Mit dieser Vorschrift soll nach den Vorstel- lungen des Gesetzgebers in erster Linie verhindert werden, dass ein antragsbe- rechtigter Versorgungsträger eine Abänderung begehrt, die sich allein zu seinen Gunsten auswirken würde. Der Anwendungsbereich von § 225 Abs. 5 FamFG ist aber nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht auf Abänderungsanträge von Ver- sorgungsträgern beschränkt, sondern das Begünstigungserfordernis ist auch bei Abänderungsanträgen von Ehegatten oder von Hinterbliebenen eines Ehegatten zu beachten (Senatsbeschlüsse vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 13 und vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 19). 9 10 - 6 - b) Aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach sich die Abänderung zuguns- ten „eines“ Ehegatten auswirken muss, wird zwar weiter gefolgert, dass es im Hinblick auf § 225 Abs. 5 FamFG unschädlich sei, wenn sich die von einem Ehe- gatten beantragte Abänderung nicht zugunsten des Abänderungsinteressenten, sondern zugunsten des anderen Ehegatten auswirkt. Unabhängig davon, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Abänderungsantrag besteht, der sich allein auf die Vorteilhaftigkeit der Abänderung für den anderen Ehegatten oder dessen Hin- terbliebene stützt, erlangt § 225 Abs. 5 FamFG aber jedenfalls in solchen Fällen praktische Bedeutung, in denen - wie hier - der andere Ehegatte verstorben ist und auf dessen Seite auch keine Hinterbliebenen vorhanden sind, die Anspruch auf eine Witwen- oder Waisenversorgung haben. Denn weil das Bedürfnis, sich gegen Einkommensausfälle infolge von Alter und Invalidität abzusichern, mit dem Tod entfallen ist und zugunsten eines Verstorbenen keine Versorgungsanrechte übertragen oder begründet werden können, ist es ausgeschlossen, dass sich die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich zum Vorteil des vor- verstorbenen Ehegatten auswirken könnte. Sind auch keine versorgungsberech- tigten Hinterbliebenen des verstorbenen Ehegatten vorhanden, können die Vo- raussetzungen des § 225 Abs. 5 FamFG bei einem Abänderungsantrag des überlebenden Ehegatten nur dadurch erfüllt werden, dass sich die begehrte Ab- änderung zu dessen Gunsten auswirkt (Senatsbeschlüsse vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 14 und vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 20). c) Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht weiter davon ausgegangen, dass es bei der Prüfung, ob sich die begehrte Abänderung zugunsten des über- lebenden Ehegatten auswirkt, nach Sinn und Zweck des Gesetzes auf eine Ge- samtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses ankommt, das bei einer Totalrevi- sion unter Lebenden erzielt worden wäre. 11 12 - 7 - aa) Das Gesetz gewährt nur denjenigen Abänderungsinteressierten einen Zugang zum Abänderungsverfahren, die sich bezüglich eines in den Versor- gungsausgleich einbezogenen Anrechts auf einen wesentlichen Wertunterschied im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG berufen können, obwohl eine in der Totalrevision nach § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zu treffende Entscheidung in materieller Hinsicht nicht (mehr) durch die eingetretene Wertänderung, sondern nur durch das Vorversterben des insgesamt ausgleichs- berechtigten Ehegatten beeinflusst wird. Die sich - dann zulasten des Versor- gungsträgers - auswirkende Entscheidung, dem insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten seine Anrechte mit Wirkung für die Zukunft ungeteilt zurückzugewäh- ren, wird aber allein dadurch legitimiert, dass dieser Personenkreis einerseits ei- nen Anspruch darauf hat, die für ihn günstigen Wertveränderungen der in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte in einem Abänderungsverfahren geltend machen zu können, der Gesetzgeber andererseits das bisherige Aus- gleichssystem einschließlich der darauf beruhenden Abänderungsmöglichkeiten (§ 10 a VAHRG) auch mit Wirkung für Übergangsfälle außer Kraft gesetzt und an seiner Stelle eine erneute Entscheidung über den Versorgungsausgleich ange- ordnet hat, die in ihren Wirkungen einer Erstentscheidung nach neuem Recht entspricht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 16 und vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 25 mwN). bb) Die Rückgängigmachung eines nach früherem Recht angeordneten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist vor diesem Hintergrund zwar eine vom Gesetzgeber in Übergangsfällen hingenommene Überkompensation von Nachteilen, die für den insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten wegen des Wegfalls der nach früherem Recht bestehenden Abänderungsmöglichkeiten entstehen. Sie ist aber nicht selbst das Ziel des Abänderungsverfahrens, so dass es sachwidrig wäre, beim Vorversterben des insgesamt ausgleichsberechtigten 13 14 - 8 - Ehegatten auch solchen überlebenden Ehegatten den Zugang zum Abände- rungsverfahren zu eröffnen, für die sich aus dem Wegfall der Abänderungsmög- lichkeiten nach früherem Recht keine oder keine wesentlichen Nachteile ergeben haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 17 und vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 26). Die Prüfung, ob der Wegfall der im früheren Recht vorgesehenen Abän- derungsmöglichkeiten für den überlebenden Ehegatten zu einem wesentlichen Nachteil geführt hat, kann - wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat - nur anhand einer Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses vorgenommen werden, das sich hypothetisch im Falle einer Totalrevision ohne Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG ergeben hätte. Selbst eine den überlebenden Ehegatten begünstigende Wertänderung eines einzelnen Anrechts genügt des- halb nicht, wenn die Abänderung in der Gesamtbetrachtung des Ausgleichser- gebnisses für ihn nicht zu einer Verbesserung seiner Versorgungslage geführt und er aus diesem Grund keinen Anlass gehabt hätte, eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs unter Lebenden anzustreben (vgl. Senatsbeschluss vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 18). d) Gemessen daran ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Er- gebnis nicht zu beanstanden. aa) Eine hypothetische Totalrevision unter Lebenden hätte unter den hier obwaltenden Umständen dazu geführt, dass das gesetzliche Rentenanrecht des Antragstellers nicht mehr - wie in der Ursprungsentscheidung angeordnet - um 13,6531 Entgeltpunkte (entspricht 449,05 DM : 32,89 DM ARW alt), sondern auf der Grundlage der neuen Versorgungsauskünfte und unter Berücksichtigung der Verrechnung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG nur noch um 11,9151 Entgelt- punkte (entspricht 13,6301 EP - 1,7150 EP) gekürzt worden wäre. Im Zeitpunkt 15 16 - 9 - der Beschwerdeentscheidung hätte eine hypothetische Totalrevision unter Le- benden für den Antragsteller deshalb zu einem Zuwachs bei der gesetzlichen Rente um 59,42 € (entspricht [13,6531 EP - 11,9151 EP] = 1,7380 EP x 34,19 € ARW neu) geführt. bb) Dem hat das Beschwerdegericht allerdings im Ausgangspunkt zu Recht gegenübergestellt, dass die VBL-Rente des Antragstellers auf der Grund- lage der Ursprungsentscheidung und unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kürzung von Zusatzversorgungsrenten des öffentlichen Dienstes nach Durchführung eines analogen Quasi-Splittings (vgl. BGH Urteil vom 10. Januar 2018 - IV ZR 262/16 - FamRZ 2018, 497 Rn. 15 ff.) im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung lediglich um 28,11 € gekürzt werden durfte (ent- spricht 27,04 DM : 32,89 DM ARW alt = 0,8221 EP x 34,19 € ARW neu), während der Antragsteller bei einer hypothetischen internen Teilung seines VBL-Anrechts die Hälfte des in der Auskunft der VBL mit 197,68 € angegebenen und in 49,42 Versorgungspunkte umgerechneten Ehezeitanteils der Zusatzversorgung an die frühere Ehefrau hätte abgeben müssen. Allerdings kann - anders als das Beschwerdegericht wohl meint - der bei einer fiktiven internen Teilung zu erwar- tende Versorgungsnachteil für den Antragsteller nicht dadurch bestimmt werden, dass der fiktive Zuwachs an Versorgungspunkten bei der früheren Ehefrau (hier: 27,32 Versorgungspunkte) mit dem Messbetrag von 4 € vervielfältigt wird. Ange- sichts der von den Trägern der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes prak- tizierten Verfahrensweise, die ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichspflichtigen in einen versi- cherungsmathematischen Barwert umzurechnen und die Hälfte dieses Barwerts (gekürzt um die Hälfte der Teilungskosten) auf der Basis der biometrischen Fak- toren des Ausgleichsberechtigten wieder in Versorgungspunkte zurückzurech- nen, würde sich der fiktive Abschlag an Versorgungspunkten auf Seiten des 1940 geborenen Antragstellers wegen der unterschiedlichen biometrischen Faktoren 17 - 10 - nicht mit dem fiktiven Zuwachs an Versorgungspunkten auf Seiten der 1944 ge- borenen früheren Ehefrau decken. Vielmehr führt die vom Senat gebilligte (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 214, 169 = FamRZ 2017, 863 Rn. 16 ff.) Berechnungs- weise der Zusatzversorgungsträger dazu, dass der ausgleichspflichtigen Person stets die Hälfte des ehezeitlich erworbenen Anrechts abzüglich anteiliger Tei- lungskosten verbleibt; nach § 32 a Abs. 4 Satz 1 VBL-Satzung vermindert sich das ehezeitbezogene Anrecht des Ausgleichspflichtigen, indem es aus dem hälf- tigen Barwert unter Berücksichtigung der hälftigen Kosten der Teilung neu be- rechnet wird. Demnach wären dem Antragsteller von dem ursprünglichen Ehe- zeitanteil der Rente in Höhe von 197,68 € bei einer fiktiven internen Teilung noch 97,31 € verblieben (entspricht [8.077,21 € hälftiger Ehezeitanteil als Barwert - 125 € anteilige Teilungskosten] : 6,8100 Barwertfaktor : 12 Monate), so dass die Rente des Antragstellers im Falle einer internen Teilung rechnerisch in mo- natlicher Höhe von 100,37 € gekürzt worden wäre. Da sich diese Rentenbeträge auf den Zeitpunkt der Erstberechnung der Rente im Jahr 2005 beziehen, müsste der Versorgungsverlust unter Berücksichtigung der Leistungsdynamik der Ver- sorgung im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung allerdings noch höher bewer- tet werden. - 11 - cc) Im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung hätte somit eine hypotheti- sche Totalrevision unter Lebenden für den Antragsteller zwar zu einem Zuwachs von 59,42 € bei der gesetzlichen Rente geführt. Dem hätte aber gegenüberge- standen, dass seine VBL-Rente nicht mehr (nur) um 28,11 €, sondern um - min- destens - 100,37 € gekürzt worden wäre. Die Beurteilung des Beschwerdege- richts, dass eine solche Totalrevision nicht zu einer Verbesserung der Versor- gungslage des Antragstellers geführt hätte, trifft daher im Ergebnis zu. Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Marburg/Lahn, Entscheidung vom 10.06.2020 - 76 F 480/19 VA - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 17.02.2021 - 2 UF 176/20 - 18