Leitsatz
XII ZB 384/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:040522BXIIZB384
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:040522BXIIZB384.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 384/21 vom 4. Mai 2022 in der Betreuervergütungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9; DV zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII § 1 Satz 1 Nr. 1 Der dem Antragsteller von Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, § 1 Satz 1 Nr. 1 DV zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zustehende Vermögensfreibetrag gilt nur für ihn selbst und erhöht sich nicht, weil er verheiratet ist. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 - XII ZB 384/21 - LG München II AG Miesbach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2022 durch den Vor- sitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Der Antrag der Betroffenen auf Verfahrenskostenhilfe wird abge- lehnt, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilli- gung von Verfahrenskostenhilfe nicht vorliegen. Gründe: Die Betroffene ist nicht verfahrenskostenhilfebedürftig, denn sie verfügt über einsetzbares Vermögen, das zur Bestreitung der Verfahrenskosten aus- reicht. 1. Nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO hat der Beteiligte sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 SGB XII gilt ent- sprechend. Wie schon der Wortlaut von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO erkennen lässt, kommt es allein auf das Vermögen der nachfragenden Person an (vgl. Musielak/Voit/Fischer ZPO 19. Aufl. § 115 Rn. 36; Stein/Jonas/Bork ZPO 23. Aufl. § 115 Rn. 92 mwN). Der Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 1 DVO in Höhe von 5.000 € ist dementsprechend auch nur für die nachfragende Person anzusetzen. Eine Erhöhung in Höhe von 500 € ist gemäß § 1 Satz 1 Nr. 2 DVO lediglich in den Fällen vorgesehen, in denen eine Person überwiegend vom Hilfsbedürftigen unterhalten wird (vgl. Musielak/Voit/ 1 2 - 3 - Fischer ZPO 19. Aufl. § 115 Rn. 43; Stein/Jonas/Bork ZPO 23. Aufl. § 115 Rn. 120 mwN). Zwar wäre vom Einkommen nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 a ZPO auch für den Ehegatten/Lebenspartner ein Freibetrag abzusetzen. Allerdings rechtfertigt dies nicht den Schluss, dass auch beim Vermögen pauschal ein Schonbetrag für den Ehegatten/Lebenspartner anzusetzen ist. Denn zum einen ist dies für das Einkommen in der Vorschrift ausdrücklich geregelt, während eine solche Be- stimmung beim Vermögen fehlt. Zum anderen ist dies nur ein Teil der Rege- lung, denn nach § 115 Abs. 1 Satz 8 ZPO gehen diese Unterhaltsfreibeträge von einer Unterhaltsberechtigung aus und vermindern sich wiederum um eige- nes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Für unterhaltsberechtigte Personen ist auch beim Schonvermögen über die Verweisung auf § 1 Satz 1 Nr. 2 DVO explizit ein Freibetrag angeordnet. Somit ergibt sich auch nach Sinn und Zweck der Regelung, dass Freibeträge neben der antragstellenden Person lediglich für Personen angesetzt werden sollen, die vom Antragsteller unterhal- ten werden. 2. Die Betroffene verfügt ausweislich der von ihr vorgelegten Kontoaus- züge über ein Bankguthaben von 7.294,36 €. Das Guthaben übersteigt den ihr zustehenden Freibetrag von 5.000 € um 2.294,36 €. Die voraussichtlichen Ver- fahrenskosten belaufen sich auf insgesamt 202,40 € (Anwaltskosten aus einer 2,3fachen Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3209 Vergütungsverzeichnis RVG nach einem Wert von bis 1.000 €; Gerichtskosten fallen nicht an) nebst Um- satzsteuer und Auslagenpauschale. Damit reicht das vorhandene Vermögen auch unter Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren gegen die Betroffe- ne festgesetzten Betreuervergütung zur Bestreitung der voraussichtlichen Ver- fahrenskosten aus. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Vermögenseinsatz den 3 4 - 4 - Ausnahmetatbestand einer unzumutbaren Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII er- füllt, bestehen nicht. Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Miesbach, Entscheidung vom 04.06.2021 - 2 XVII 282/15 - LG München II, Entscheidung vom 09.08.2021 - 6 T 2268/21 -