Leitsatz
XII ZB 50/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:040522BXIIZB50
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:040522BXIIZB50.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 50/22 vom 4. Mai 2022 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 1a; FamFG §§ 68 Abs. 3, 278 Ist das Amtsgericht nach Anhörung des Betroffenen davon ausgegangen, dass dieser der Einrichtung einer Betreuung zustimmt und hat es sich deshalb nicht die Frage vorgelegt, ob eine Betreuung gegen den Willen des Betroffenen ange- ordnet werden kann, hat das Beschwerdegericht den Betroffenen erneut anzu- hören, wenn dieser mit seiner Beschwerde gegen den Betreuungsbeschluss zu erkennen gegeben hat, dass er mit der Betreuung tatsächlich nicht oder nicht mehr einverstanden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 31. Juli 2019 - XII ZB 108/19 - FamRZ 2019, 1736). BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 - XII ZB 50/22 - LG München II AG Miesbach - 2 - - 3 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 20. Januar 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Gründe: I. Das Amtsgericht hat für die 1939 geborene Betroffene wegen einer de- mentiellen Erkrankung nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigen- gutachtens und nach persönlicher Anhörung eine Betreuung mit umfassendem Aufgabenkreis eingerichtet. Im Betreuungsbeschluss ist ausgeführt, dass die Be- treuerbestellung „nicht gegen den Willen“ der Betroffenen erfolgt sei. Die auf den Wegfall des „Entmündigungsbeschlusses“ zielende Beschwerde der Betroffenen 1 - 4 - hat das Landgericht zurückgewiesen, ohne diese erneut anzuhören. Mit ihrer da- gegen gerichteten Rechtsbeschwerde erstrebt die Betroffene weiterhin die voll- ständige Aufhebung ihrer Betreuung. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoch- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerde- gericht. 1. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Beschwerdeentschei- dung verfahrensfehlerhaft ergangen ist. Das Beschwerdegericht hätte die Be- troffene erneut anhören müssen. a) Nach § 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Be- stellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts per- sönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfah- ren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzuse- hen. Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits durch das Gericht des ersten Rechtszugs ohne Verletzung von zwingenden Verfah- rensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Neue Er- kenntnisse sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats insbesondere dann zu erwarten, wenn der Betroffene an seinem in der amtsgerichtlichen Anhörung erklärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht 2 3 4 - 5 - mehr festhält (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2019 - XII ZB 108/19 - FamRZ 2019, 1736 Rn. 6 f. und vom 24. Juni 2015 - XII ZB 98/15 - FamRZ 2015, 1603 Rn. 5 f. mwN). b) Gemessen daran durfte das Beschwerdegericht nicht von der persönli- chen Anhörung der Betroffenen absehen. Ausweislich des amtsgerichtlichen Betreuungsbeschlusses erfolgte die Bestellung der Betreuerin „nicht gegen den Willen“ der Betroffenen. Auch in sei- nem ausführlich begründeten Nichtabhilfebeschluss hat das Amtsgericht ausge- führt, dass die Betroffene im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung „zu keinem Zeitpunkt geäußert“ habe, mit der Betreuung nicht einverstanden zu sein, sie viel- mehr dazu bereit gewesen sei, mit der vorgesehenen Betreuerin zusammenzu- arbeiten. Mit der Einlegung der Beschwerde hat die Betroffene indessen unmiss- verständlich zu erkennen gegeben, mit der Anordnung einer Betreuung nicht mehr einverstanden zu sein. Wenn das Beschwerdegericht darauf abstellen will, dass die Betroffene schon in erster Instanz nur mit der Person der Betreuerin, nicht aber mit der Be- treuungsanordnung als solcher (ausdrücklich) einverstanden gewesen sei, lässt dies seine Verpflichtung zur erneuten persönlichen Anhörung der Betroffenen nicht entfallen. Denn für diese Beurteilung ist allein maßgebend, dass es aus der maßgeblichen Sicht des Amtsgerichts nicht entscheidungserheblich war, ob eine Betreuung auch gegen den Willen der Betroffenen angeordnet werden durfte (vgl. § 1896 Abs. 1a BGB) und dementsprechend für das Amtsgericht auch keine Veranlassung bestand, sich auf der Grundlage des von ihm in der Anhörung ge- wonnenen persönlichen Eindrucks von der Betroffenen mit den Ausführungen der Sachverständigen Dr. W. zur krankheitsbedingt aufgehobenen freien Willens- bildung und zur fehlenden Krankheitseinsicht auseinanderzusetzen. Legt sich deshalb - wie hier - das Beschwerdegericht erstmals im Rechtsmittelverfahren 5 6 7 - 6 - die Frage vor, ob der Betroffene zur Bildung eines freien Willens in der Lage ist, sind durch eine erneute persönliche Anhörung regelmäßig zusätzliche Erkennt- nisse im Sinne des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu erwarten, weil sie die nunmehr erforderlich werdende kritische Würdigung des Sachverständigengutachtens zu diesem Punkt ermöglichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 320/13 - BtPrax 2014, 38 Rn. 6 und vom 22. August 2012 - XII ZB 141/12 - FamRZ 2012, 1796 Rn. 14 mwN). 2. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechts- fragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Miesbach, Entscheidung vom 12.11.2021 - XVII 312/21 - LG München II, Entscheidung vom 20.01.2022 - 6 T 4627/21 - 8