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Entscheidung

StB 12/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:050522BSTB12
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:050522BSTB12.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 12/22 vom 5. Mai 2022 in dem Strafverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a. hier: sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung der Be- stellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Verteidigers des Angeklagten am 5. Mai 2022 gemäß § 144 Abs. 1, § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1, § 311 StPO beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. März 2022 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: I. 1. Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart führt gegen den An- geklagten und eine Mitangeklagte ein Strafverfahren, das den Vorwurf zum Ge- genstand hat, der Angeklagte habe sich wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und in sieben weiteren Fällen jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 139 vom 29. Mai 2002, S. 9) veröffentlichten unmittelbar geltenden Ver- ordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002, die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, gemäß § 89a Abs. 1 und 2a, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 1 - 3 - und 2, §§ 52, 53 StGB, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG in Verbin- dung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission der Europäi- schen Union vom 28. Juni 2013 (ABl. L 179 vom 29. Juni 2013, S. 85) strafbar gemacht. Die Hauptverhandlung hat am 26. Januar 2022 begonnen und dauert an. Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, er habe sich im Zeitraum von An- fang 2020 bis zu seiner Festnahme am 2. Januar 2021 in der Bundesrepublik Deutschland als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Isla- mischer Staat" (IS) beteiligt, wobei er in der Zeit vom 12. Juni 2020 bis zum 8. September 2020 in sieben Fällen - teilweise unter Mitwirkung der Mitangeklag- ten - bei Sympathisanten der Vereinigung für den IS gesammelte Gelder an in Syrien und dem Libanon befindliche IS-Mitglieder transferierte. Die Gelder sollten dazu dienen, IS-Mitgliedern, die sich in Syrien oder dem Libanon in Flüchtlings- lagern oder in Gewahrsam befanden, insbesondere aus dem Ausland zum IS gereisten Frauen von IS-Kämpfern, eine Rückkehr zum IS und einen erneuten Anschluss an die Vereinigung zu ermöglichen. Darüber hinaus habe der Ange- klagte es am 2. Januar 2021 unternommen, aus Deutschland über die Schweiz in den Sudan auszureisen, um sich dort einem IS-Verband anzuschließen und zunächst vom IS militärisch unterweisen zu lassen sowie danach, abhängig von weiteren Weisungen der Vereinigung, dem IS in Afrika oder in Syrien als Kämpfer zu dienen. 2. Der Vorsitzende des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart hat bereits mit Beschluss vom 22. Februar 2022 einen Antrag, dem Angeklagten gemäß § 144 Abs. 1 StPO einen zweiten Pflichtverteidiger zusätzlich beizuord- nen, abgelehnt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Angeklagten 2 3 - 4 - vom 1. März 2022 hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24. März 2022 verworfen (StB 5/22). 3. Am 3. März 2022 hat der Vorsitzende des 6. Strafsenats des Oberlan- desgerichts Stuttgart auch einen weiteren Antrag auf Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers für den Angeklagten abgelehnt und zur Begründung erneut ausgeführt, die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO lägen nicht vor. Das Verfahren sei weder besonders umfangreich noch besonders schwierig. Zudem sei keine Verfahrensdauer absehbar, die eine Mitwirkung eines zweiten Pflicht- verteidigers zur Verfahrenssicherung erforderlich erscheinen lasse. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Pflichtverteidiger des Angeklag- ten, Rechtsanwalt Dr. K. aus F. , mit der sofortigen Beschwerde vom 10. März 2022. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Rechtsmittel als un- begründet zu verwerfen. Mit Schreiben an den Senat vom 4. Mai 2022 hat der Pflichtverteidiger ergänzend vorgetragen. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 144 Abs. 1, § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1, § 311 StPO statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 - StB 5/22, juris Rn. 7; vom 31. August 2020 - StB 23/20, NJW 2020, 3736 Rn. 7 [insoweit in BGHSt 65, 129 nicht abgedruckt]) und auch im Übrigen zulässig. 1. Dem Gesamtzusammenhang der Beschwerdeschrift lässt sich hinrei- chend entnehmen, dass das Rechtsmittel vom Pflichtverteidiger für den - allein beschwerdeberechtigten - Angeklagten eingelegt worden ist und damit eine Be- schwerde des Angeklagten darstellt (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 24. März 2022 - StB 5/22, juris Rn. 8). 4 5 6 7 - 5 - 2. Das Rechtsmittelgericht nimmt bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtver- teidigers durch den Vorsitzenden des erkennenden Gerichts keine eigenständige Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO vor und übt kein eigenes Ermessen auf der Rechtsfolgenseite aus, sondern kontrolliert die angefochtene Entscheidung lediglich im Rahmen einer Vertretbarkeitsprü- fung dahin, ob der Vorsitzende seinen Beurteilungsspielraum und die Grenzen seines Entscheidungsermessens überschritten hat (BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 - StB 5/22, juris Rn. 18; vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 17 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 144 Rn. 12). Daher ist die vorliegende Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. März 2022 nicht dadurch prozessual überholt und erledigt, dass der Senat mit Beschluss vom 24. März 2022 eine sofortige Beschwerde gegen eine frühere Entscheidung des Vorsitzen- den, dem Angeklagten keinen zusätzlichen Pflichtverteidiger zu bestellen, als un- begründet verworfen hat. III. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. a) Nach der Vorschrift des § 144 Abs. 1 StPO können in Fällen der not- wendigen Verteidigung einem Beschuldigten zu seinem Wahl- oder (ersten) Pflichtverteidiger "bis zu zwei weitere Pflichtverteidiger zusätzlich" bestellt wer- den, "wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbe- sondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist". Die Beiord- nung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers ist somit nicht schon dann geboten, wenn sie eine das weitere Verfahren sichernde Wirkung hat, also grundsätzlich 8 9 10 - 6 - zur Verfahrenssicherung geeignet ist. Vielmehr muss die Bestellung eines Siche- rungsverteidigers zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zur Sicherung der zügigen Ver- fahrensdurchführung notwendig sein (BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 - StB 5/22, juris Rn. 13; vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 13). Die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers ist daher lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen. Ein derartiger Fall ist nur anzunehmen, wenn hierfür - etwa wegen des besonderen Umfangs oder der be- sonderen Schwierigkeit der Sache - ein "unabweisbares Bedürfnis" besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten sowie einen ord- nungsgemäßen und dem Beschleunigungsgrundsatz entsprechenden Verfah- rensverlauf zu gewährleisten. Von einer solchen Notwendigkeit ist auszugehen, wenn sich die Hauptver- handlung voraussichtlich über einen besonders langen Zeitraum erstreckt und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrens- stoff so außergewöhnlich umfangreich oder rechtlich komplex ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrerer Verteidiger in der zur Verfügung ste- henden Zeit durchdrungen und beherrscht werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 - StB 5/22, juris Rn. 16; vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 14 mwN; s. auch BT-Drucks. 19/13829 S. 49 f.). b) Bei der Entscheidung über die Bestellung eines Sicherungsverteidigers kommt - wie bereits ausgeführt - dem hierzu gemäß § 142 Abs. 3 StPO berufe- nen Richter überdies ein nicht voll überprüfbarer Beurteilungs- und Ermessens- spielraum zu. Dessen Beurteilung, dass die Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers nicht erfor- 11 12 13 - 7 - dert, kann das Beschwerdegericht daher nur beanstanden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Vertretbaren hält; anderenfalls hat es sie hinzunehmen. 2. Hieran gemessen ist der angefochtene Beschluss vom 3. März 2022 auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens des Pflichtverteidi- gers des Angeklagten in seinem Schriftsatz vom 4. Mai 2022 nicht zu beanstan- den. Der gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO zur Entscheidung berufene Vorsitzende des mit der Sache befassten 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart hat die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers da- mit begründet, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO lä- gen nicht vor. Mit dieser Beurteilung hat er die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten. a) Der Senat nimmt insofern Bezug auf seinen Beschluss vom 24. März 2022, mit dem er eine sofortige Beschwerde gegen eine vorangegangene Ent- scheidung des Oberlandesgerichtsvorsitzenden vom 22. Februar 2022, dem An- geklagten keinen zweiten Pflichtverteidiger zusätzlich zu bestellen, verworfen hat (BGH, Beschluss vom 24. März 2022 - StB 5/22, juris). Da die neuerliche Ent- scheidung des Vorsitzenden vom 3. März 2022 auf die identischen Erwägungen gestützt ist wie sein vorangegangener Beschluss vom 22. Februar 2022, gelten die Gründe des Senatsbeschlusses vom 24. März 2022 fort. b) Zwar hat der Generalbundesanwalt, wie das Oberlandesgericht Stutt- gart in seinem Übersendungsschreiben vom 15. März 2022 im Einzelnen darge- legt hat, während laufender Hauptverhandlung weiteres umfangreiches Beweis- material vorgelegt, darunter Vermerke zu Auswertungen eines bei der Mitange- klagten sichergestellten Smartphones und einen USB-Stick mit Datensätzen, die den im Verfahren erstellten polizeilichen Auswertevermerken zu Grunde liegen. Entgegen dem insbesondere hierauf abhebenden Beschwerdevorbringen er- 14 15 16 - 8 - weist sich die Beurteilung des Oberlandesgerichtsvorsitzenden, der Aktenbe- stand sei nicht besonders umfangreich, auch unter Berücksichtigung dieses wei- teren Verfahrensstoffes als vertretbar. Ein "unabweisbares Bedürfnis" für die Bei- ordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers resultiert auch nicht aus dem Ge- samtumfang des gegenwärtig vorliegenden Aktenbestandes. Ein solches läge nur vor, wenn der Verfahrensstoff nunmehr als so außergewöhnlich umfangreich zu beurteilen wäre, dass er überhaupt nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger in der zur Verfügung stehenden Zeit beherrscht werden könnte, und anderenfalls eine konkrete Gefahr für die zügige Durchführung eines ordnungsgemäß betriebenen Verfahrens bestünde. Dies ist indes nicht der Fall. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass der Vorsitzende des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart ausweislich seines Schreibens vom 15. März 2022 die Hauptverhandlung unterbrochen hat, um den Verfahrensbeteiligten eine Sich- tung und Durchdringung des hinzugekommenen Beweismaterials zu ermög- lichen. 3. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Angeklagten mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen. Schäfer Paul Kreicker 17