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Entscheidung

VIa ZR 303/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:090522BVIAZR303
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:090522BVIAZR303.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 303/21 vom 9. Mai 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2022 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Wille beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. September 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Soweit das Berufungsgericht seiner Entscheidung den Rechtssatz zu- grunde gelegt hat, der Eintritt eines Schadens nach § 826 BGB hänge davon ab, dass das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) „Anstalten machte ein- zuschreiten und damit eine Gefahr für etwaige Halter des Fahrzeugs ver- bunden wäre“, hat es sich damit zwar in Widerspruch zu den Grundsät- zen der höchstrichterlichen Rechtsprechung gesetzt, dass es für die Frage der Brauchbarkeit des Fahrzeugs und damit der Vernünftigkeit oder Unvernünftigkeit des Vertragsschlusses auf die „ex ante Sicht des Käufers“ ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 54). Eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist gleichwohl nicht veranlasst. Das Berufungsgericht hat für den hier eingebauten Dieselmotor des Typs EA 288 EU6 auch festge- stellt, ihm lägen „amtliche Auskünfte des KBA aus Parallelverfahren vor“, in denen „das KBA explizit erklärt“ habe, „dass der Motor verschiedentlich - 3 - überprüft und unter keinem Gesichtspunkt beanstandet“ worden sei. Auf der Grundlage dieser Feststellungen kommt eine Haftung der Beklagten nach § 826 BGB nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Septem- ber 2021 - VII ZR 223/20, juris Rn. 9; außerdem BGH, Beschluss vom 21. März 2022 - VIa ZR 334/21, zVb, Rn. 17 ff.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €. Menges Krüger Götz Rensen Wille Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 23.02.2021 - 9 O 1961/20 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.09.2021 - 5 U 32/21 -