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Entscheidung

VIa ZR 312/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:090522BVIAZR312
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:090522BVIAZR312.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 312/21 vom 9. Mai 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2022 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Wille beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. September 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Be- deutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Zivilgerichte seien an die im Rahmen der „Bewertungskompetenz“ des Kraftfahrt-Bundesamts getroffenen Feststellungen gebunden, bei einem bestimmten Fahrzeug- typ seien keine unzulässigen Abschalteinrichtungen im Sinne unions- und nationalrechtlicher Vorschriften vorhanden, steht diese Rechtsauf- fassung zwar in Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19, NJW 2022, 1238 Rn. 80 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist gleichwohl nicht veran- lasst. Das Berufungsgericht hat auch festgestellt, das Kraftfahrt-Bundes- amt habe „in Kenntnis aller relevanten tatsächlichen Anknüpfungspunkte - 3 - die technischen Komponenten des streitgegenständlichen EA-896 Gen 2-Motors für zulässig erachtet“. Auf der Grundlage dieser Feststel- lung kommt eine Haftung der Beklagten nach § 826 BGB nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 223/20, juris Rn. 9). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €. Menges Krüger Götz Rensen Wille Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 01.12.2020 - 5 O 315/19 - OLG Celle, Entscheidung vom 10.09.2021 - 7 U 22/21 -