Entscheidung
2 StR 82/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:100522B2STR82
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:100522B2STR82.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 82/22 vom 10. Mai 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. September 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Ange- klagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin- ger Menge in acht Fällen, des vorsätzlichen Besitzes eines ver- botenen Gegenstandes (Schlagring) und des vorsätzlichen Fah- rens ohne Fahrerlaubnis in 12 Fällen schuldig ist. Soweit der Angeklagte nach dem Waffengesetz strafbar ist, be- darf es der konkreten rechtlichen Bezeichnung der Tat zur Kenn- zeichnung des begangenen Unrechts (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO), der bloße Hinweis auf einen Verstoß gegen dieses Ge- setz genügt regelmäßig nicht (BGH, Beschluss vom 15. März 2011 – 4 StR 40/11, NJW 2011, 1979, 1981 mwN; zur Tenorie- rung vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2022 – 4 StR 495/21 mwN; MüKo-StGB/Heinrich, 3. Aufl., § 52 WaffG Rn. 173 mwN). - 3 - 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Franke Meyberg Grube Schmidt Lutz Vorinstanz: Landgericht Bonn, 01.09.2021 - 22 KLs-930 Js 689/18-14/21