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Leitsatz

IX ZR 71/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:120522UIXZR71
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:120522UIXZR71.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 71/21 Verkündet am: 12. Mai 2022 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675x Abs. 2, Abs. 4, § 362 Abs. 1 Entfällt die aufgrund einer SEPA-Basislastschrift erfolgte Gutschrift auf dem Gläu- bigerkonto infolge eines Erstattungsverlangens des Zahlungsschuldners und kommt es zu einer entsprechenden Rückbelastung des Gläubigerkontos, kann der Zahlungsgläubiger seinen Zahlungsschuldner aus der ursprünglichen Forderung auf Zahlung in Anspruch nehmen (Anschluss BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269). InsO § 35 Abs. 1, § 80 Abs. 1; BGB § 675x Abs. 4 In der Insolvenz des Zahlungsgläubigers kann dessen Insolvenzverwalter diesen Zahlungsanspruch aus der ursprünglichen Forderung auch dann geltend machen, wenn das Konto des Zahlungsgläubigers zum Zeitpunkt des Erstattungsverlangens debitorisch geführt worden ist und der dem Kreditinstitut des Zahlungsgläubigers zustehende Ausgleichsanspruch nur eine Insolvenzforderung darstellt. BGH, Urteil vom 12. Mai 2022 - IX ZR 71/21 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2022 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Schultz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14a. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28. April 2021 aufge- hoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 11. Juni 2020 wird zurückgewie- sen. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Ent- scheidung über die Berufung des Klägers und die Kosten des Rechtstreits, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die I. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin) stand mit der Beklagten in mehrjähriger Geschäftsbeziehung. Die Schuldnerin belieferte die Beklagte aufgrund eines Rahmenvertrags mit Waren. Am 23. Juli 2013 erteilte die Beklagte der Schuldnerin eine Einziehungsermächtigung für wiederkehrende Zahlungen. 1 - 3 - Die Schuldnerin stellte der Beklagten zwischen dem 5. Mai 2014 und dem 20. Juni 2014 für Warenlieferungen insgesamt 142.579,37 € in Rechnung. Die Schuldnerin zog die Rechnungsbeträge - wie bereits in den Vormonaten - auf- grund der Einziehungsermächtigung vom 23. Juli 2013 von einem Konto der Be- klagten bei der Bank zugunsten ihres bei der Stadtsparkasse (fortan: Sparkasse) geführten Geschäftskontos ein; die Einzugsbeträge beliefen sich nach Abzug von Bankgebühren sowie der Beklagten gewährter Skonti auf insgesamt 135.450,40 €. Die Sparkasse erteilte entsprechende Gut- schriften auf dem Konto der Schuldnerin. Die Schuldnerin stellte am 1. Juli 2014 einen Insolvenzantrag. Das Insol- venzgericht bestellte daraufhin mit Beschluss vom 2. Juli 2014 den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Als die Beklagte hiervon erfuhr, verlangte sie am 7. und 8. Juli 2014 gegenüber der Bank die Erstattung der ab dem 13. Mai 2014 erfolgten Lastschrifteinzüge für die von der Schuldnerin zwischen dem 5. Mai und dem 20. Juni 2014 erteilten Rechnungen. Die Bank schrieb dem Konto der Beklagten 135.450,40 € wieder gut. Die Sparkasse belas- tete ihrerseits aufgrund des Erstattungsverlangens das bei ihr geführte Konto der Schuldnerin mit diesen Beträgen. Dieses Konto der Schuldnerin war bereits zum Zeitpunkt des Erstattungsverlangens debitorisch geführt worden und wurde auch danach nicht mehr kreditorisch geführt. Mit Beschluss vom 21. Juli 2014 eröffnete das Insolvenzgericht das Insol- venzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Die Sparkasse meldete Forderungen in Höhe von insgesamt 394.358,62 € zur Insolvenztabelle an. Aus der Verwertung von Sicherheiten kehrte der Kläger später Zahlungen an die Sparkasse in Höhe von 64.662,38 € aus. 2 3 4 - 4 - Mit der Begründung, die unberechtigten Erstattungsverlangen stellten eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar, erhob die Sparkasse gegen die Be- klagte Klage auf Zahlung von 135.450,40 €. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich, wonach die Beklagte 100.913,11 € an die Sparkasse zahlte. An die- sem Vergleich war der Kläger nicht beteiligt. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung der Rechnungen vom 5. Mai bis 20. Juni 2014 in Höhe von 142.579,37 € sowie weiterer unbezahlter Rech- nungen über 21.367,67 €, insgesamt in Höhe von 163.947,04 € in Anspruch. Die Beklagte hat gegen diese Forderungen hilfsweise mit unstreitigen Gegenansprü- chen in Höhe von 41.194 € aufgerechnet. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 122.753,04 € verurteilt und die weitergehende Klage im Hinblick auf die Aufrechnung der Beklagten ab- gewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, weil dem Kläger bereits keine Zahlungsforderung zustehe. Eine Entscheidung über die Berufung des Klägers, mit der sich dieser hinsichtlich ei- nes Betrags von 19.826,33 € gegen die vom Landgericht bejahte Aufrechnung wandte, entfiel damit. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Schlussanträge aus der Berufungsinstanz weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. 5 6 7 8 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 Abs. 2 BGB. Zwar stehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 25) dem Zahlungsgläubiger bei einem Widerruf der Lastschrift - wie ihn hier auch die Beklagte erklärt habe - ein Erfüllungsanspruch zu. Danach enthalte die Lastschriftabrede eine rechtsgeschäftliche Erfüllungsvereinbarung, die unter der auflösenden Bedingung stehe, dass das Konto des Zahlungsgläubigers in Folge des Lastschriftwiderrufs rückbelastet werde. Auf ein solches Wiederaufleben der ursprünglichen Kaufpreisforderung könne sich der Kläger jedoch nicht berufen, weil das für das Lastschriftverfahren genutzte Konto der Schuldnerin bereits zum Zeitpunkt des Widerrufs der Lastschriften debitorisch geführt gewesen sei. Bei wirtschaftlicher Betrachtung führe die Rückbuchung des Lastschriftbetrags von einem debitorisch geführten Konto nicht zum Entfallen der Gutschrift, denn der Vermögensabfluss erfolge allein aus dem Vermögen der Inkassobank. Diese könne selbst aber keine Rückerstattung von dem insolventen Lastschriftgläubiger verlangen, sondern müsse sich gemäß § 87 InsO auf die Insolvenzquote verwei- sen lassen. Nach dem Schutzzweck der Regeln zum Lastschriftwiderruf sei nur einem Lastschriftgläubiger mit anerkennenswerten Interessen ein Erfüllungsan- spruch zuzuerkennen. Dem widerspreche es, wenn sich die Insolvenzmasse ge- genüber Erstattungsansprüchen der Inkassobank auf den Schutz des § 87 InsO berufen könne, sich gegenüber dem Lastschriftschuldner jedoch so behandeln lassen dürfe wie ein Lastschriftgläubiger, dessen Aktivvermögen durch den Last- schriftwiderruf effektiv verringert worden sei. 9 10 - 6 - Dem Kläger stehe auch kein Schadensersatzanspruch zu. Zwar komme grundsätzlich ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht, da die Beklagte die Lastschriften anlasslos widerrufen habe. Die Lastschriftwiderrufe hätten auch die Passivinsolvenzmasse belastet, indem sie die Insolvenzforderung der Inkas- sobank erhöht hätten. Jedoch habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt, wel- cher Quotenschaden der Masse durch die Lastschriftwiderrufe entstanden sei. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung (§ 433 Abs. 2 BGB iVm § 80 Abs. 1 InsO) in der zuletzt noch beanspruchten Höhe von 142.579,37 € zu. Die Lastschrifteinzüge haben nicht zur Erfüllung des Kaufpreisanspruchs der Schuldnerin geführt. Der Kaufpreisanspruch besteht weiter, weil die Kontogut- schriften aufgrund des wirksamen Erstattungsverlangens der Beklagten entfallen sind. a) Allerdings scheitert die Erfüllungswirkung der Bezahlung durch Last- schrifteinzug nicht schon daran, dass es an einer Autorisierung durch die Be- klagte gefehlt hätte. Die Schuldnerin erhielt aufgrund des Lastschrifteinzugs eine vorbehaltlose Gutschrift auf ihrem Konto. Dies beruhte auf einer wirksamen Au- torisierung durch die Beklagte, weil die Lastschrifteinzüge nach den Regelungen für das SEPA-Basislastschriftverfahren zu beurteilen sind. aa) Nach den Feststellungen des Landgerichts, die sich das Berufungsge- richt zu eigen gemacht hat, erteilte die Beklagte am 23. Juli 2013 ursprünglich nur eine Einziehungsermächtigung. Die Erklärung enthielt lediglich eine Ermäch- tigung der Schuldnerin, die zu leistenden Zahlungen über die Bank der Schuld- nerin (Inkassostelle) mittels Lastschrift bei der Bank der Beklagten (Zahlstelle) 11 12 13 14 15 - 7 - einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung umfasste nicht zugleich eine Ein- lösungsweisung an die Zahlstelle (vgl. MünchKomm-BGB/Fetzer, 9. Aufl., § 362 Rn. 28; Ellenberger in Schimansky/Bunte/Lwowski, BankR-HdB, 5. Aufl., § 58 Rn. 53; MünchKomm-HGB/Herresthal, 4. Aufl., Band 6, Teil 1 A Rn. 52). bb) Die Einziehungsermächtigung gilt jedoch spätestens seit dem 1. Feb- ruar 2014 - und damit noch vor den streitbefangenen Lastschrifteinzügen - als mit Vorabautorisierung erteilt. Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (fortan: SEPA-VO) bleibt ein vor dem 1. Februar 2014 erteiltes Lastschriftmandat für wiederkehrende Leistungen auch nach dem 1. Februar 2014 gültig und gilt als Zustimmung des Zahlers gegenüber seinem Zahlungs- dienstleister. Damit unterliegt die von der Beklagten erteilte Einziehungsermäch- tigung den seit dem 1. Februar 2014 geltenden Regeln (vgl. hierzu Staudinger/ Omlor, BGB, 2020, § 675f Rn. 58; Walter, DB 2013, 385, 387 ff; Omlor, NJW 2012, 2150, 2155; Bautsch/Zarthe, BKR 2012, 229 f). Ob und unter welchen Voraussetzungen eine von Art. 7 Abs. 1 SEPA-VO abweichende Vereinbarung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten über die weitere Gültigkeit der Einziehungsermächtigung vom 23. Juli 2013 den Eintritt der gesetzlichen Fiktionswirkung zum 1. Februar 2014 hätte hindern können, be- darf keiner Entscheidung. Nach den Feststellungen des Landgerichts, welche sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, haben die Schuldnerin und die Beklagte weder am 1. Februar 2014 noch zum Zeitpunkt der späteren Last- schrifteinzüge vereinbart, von der gesetzlichen Fiktion des Art. 7 Abs. 1 SEPA-VO abzuweichen. 16 17 - 8 - b) Die Erfüllungswirkung der Bezahlung durch den Lastschrifteinzug ist aufgrund des Erstattungsverlangens der Beklagten entfallen. Es ist in der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs für das SEPA-Basislastschriftverfahren ge- klärt, dass der Gläubiger seinen Zahlungsschuldner auf Erfüllung der ursprüngli- chen Forderung in Anspruch nehmen kann, wenn es aufgrund eines Erstattungs- verlangens des Zahlungsschuldners zu einer Rückbelastung kommt. aa) Mit Urteil vom 20. Juli 2010 (XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 21 ff) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei dem SEPA-Basislastschriftver- fahren Erfüllung der dem Einzug zugrundeliegenden Forderung mit vorbehaltlo- ser Gutschrift auf dem Gläubigerkonto auflösend bedingt eintritt und bei Rückbe- lastung rückwirkend entfällt. Der Gläubiger erlangt zwar einerseits mit vorbehalt- loser Gutschrift die erforderliche uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über den Zahlbetrag (BGH, Urteil vom 20. Juli 2010, aaO Rn. 23). Dass er infolge der Mög- lichkeit des Zahlungsschuldners, einen Erstattungsanspruch nach § 675x Abs. 2 BGB geltend zu machen, erst acht Wochen nach der Buchungsbelastung (vgl. § 675x Abs. 4 BGB) eine endgültig gesicherte Rechtsposition erlangt, hindert den Eintritt der Erfüllungswirkung nicht (BGH, Urteil vom 20. Juli 2010, aaO Rn. 24). Andererseits hat der Gläubiger ein anerkennenswertes Interesse daran, den Schuldner wieder aus der ursprünglichen Forderung auf Zahlung in Anspruch nehmen zu können, wenn die Gutschrift auf seinem Konto infolge des Erstat- tungsverlangens des Schuldners entfällt. Diese Interessenlage führt zu einer Auslegung der zwischen Zahlungsgläubiger und -schuldner getroffenen Erfül- lungsvereinbarung dahingehend, dass die Erfüllung rückwirkend (§ 159 BGB) entfällt, wenn es - ausnahmsweise - zu einer entsprechenden Rückbelastung kommt (BGH, Urteil vom 20. Juli 2010, aaO Rn. 25). Einer rechtsgeschäftlichen Erfüllungsvereinbarung bedarf es deshalb, weil der Zahlungsschuldner im Fall des Einzugs der Forderung mittels Lastschrift mit der Kontogutschrift nicht die originär geschuldete Geldzahlung bewirkt, sondern dem Gläubiger stattdessen 18 19 - 9 - einen Auszahlungsanspruch gegen dessen Kreditinstitut verschafft und damit eine andere als die geschuldete Leistung (§ 364 Abs. 1 BGB) erbringt (BGH, Urteil vom 20. Juli 2010, aaO; so auch Ellenberger in Schimansky/Bunte/ Lwowski, BankR-HdB, 5. Aufl., § 58 Rn. 204 ff; MünchKomm-HGB/Herresthal, 4. Aufl., Band 6, Teil 1 A Rn. 54; Staudinger/Kern, BGB, 2022, Vorb. §§ 362 ff Rn. 61; Staudinger/Omlor, BGB, 2020, § 675f Rn. 64; Erman/Buck-Heeb, BGB, 16. Aufl., § 362 Rn. 11; aA MünchKomm-BGB/Fetzer, 9. Aufl., § 362 Rn. 30: Aus- legung der Lastschriftabrede dahingehend, dass im Fall der Rückbelastung die originäre Schuld stillschweigend wiederbegründet werde; Einsele, WM 2015, 1125, 1132: Erstattungsverlangen als Ex-tunc-Beseitigung des Zahlungsauf- trags; ablehnend auch Hadding, WM 2014, 97, 100). bb) Das ebenfalls am 20. Juli 2010 ergangene Urteil des Bundesgerichts- hofs in der Rechtssache IX ZR 37/09 (BGHZ 186, 242 Rn. 6) betrifft nur die Wir- kungen des Lastschriftverfahrens in der Variante des Einziehungsermächti- gungsverfahrens. In diesem Fall hat der Gläubiger auch nach der Einlösung der Lastschrift seinen schuldrechtlichen Anspruch, der erst erfüllt ist, wenn der Schuldner dem Gläubiger durch Widerspruch die Leistung nicht mehr entziehen kann. Mit den Wirkungen eines Erstattungsverlangens im SEPA-Basislastschrift- verfahren hat sich der Senat in dieser Entscheidung hingegen nicht befasst. cc) Der Annahme einer durch die Rückbelastung auflösend bedingten Er- füllung steht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Zahlungen mittels PayPal (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16, BGHZ 217, 33 Rn. 14 ff; vom 22. November 2017 - VIII ZR 213/16, WM 2018, 37 Rn. 13 ff) und über Amazon (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2020 - VIII ZR 18/19, WM 2020, 2193 Rn. 10 f) nicht entgegen. 20 21 - 10 - Der Bundesgerichtshof hat zu Zahlungen mittels PayPal entschieden, dass die Kaufpreisforderung mit der vorbehaltlosen Gutschrift der Kaufpreisfor- derung auf dem PayPal-Konto des Verkäufers gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt und die Erfüllungswirkung auch nicht rückwirkend entfällt, wenn PayPal den Kauf- preis aufgrund eines erfolgreichen Antrags auf Käuferschutz zurückbucht und dem PayPal-Konto des Käufers wieder gutschreibt (vgl. BGH, Urteil vom 22. No- vember 2017 - VIII ZR 83/16, BGHZ 217, 33 Rn. 16 ff, 22 ff; vom 22. November 2017 - VIII ZR 213/16, WM 2018, 37 Rn. 14 ff, 21 ff). Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof entsprechend auf die vorbehaltlose Gutschrift des Kaufprei- ses auf dem Verkäuferkonto bei Amazon übertragen, wenn das Konto aufgrund eines erfolgreichen A-bis-z-Garantieantrags rückbelastet wird (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2020 - VIII ZR 18/19, WM 2020, 2193 Rn. 11 f). Diese Rechtsprechung lässt sich indes nicht für die Auslegung der Last- schriftabrede im SEPA-Basislastschriftverfahren und die Beurteilung der Folgen eines Erstattungsverlangens heranziehen. Sie beruht maßgeblich auf den Be- sonderheiten des PayPal-Käuferschutzes und des A-bis-z-Garantieantrags, de- nen jeweils eine Dienstleistungsabrede des Käufers mit einem der genannten Anbieter zugrunde liegt. Nach dieser hat allein PayPal oder Amazon - jedoch nicht der Käufer - die Befugnis zur eigenständigen Entscheidung, ob der Kauf- preis erstattet wird oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16, BGHZ 217, 33 Rn. 24 ff; vom 22. November 2017 - VIII ZR 213/16, WM 2018, 37 Rn. 24 ff; vom 1. April 2020 - VIII ZR 18/19, WM 2020, 2193 Rn. 12). Daher sind die dem Käufer nach der Dienstleistungsabrede ermöglichten Anträge auf Rückbelastung des jeweiligen Verkäuferkontos mit dem Erstattungsverlan- gen des Zahlungsschuldners gemäß § 675x Abs. 2 BGB nicht vergleichbar. Im Übrigen kommt der Bundesgerichtshof in seiner vorgenannten Recht- sprechung zu Zahlungen mittels PayPal und Amazon ebenfalls - wenngleich mit 22 23 24 - 11 - einem anderen dogmatischen Ansatz - zu dem Ergebnis, dass dem Verkäufer nach Rückbelastung seines bei den vorgenannten Anbietern unterhaltenen Kon- tos ein Erfüllungsanspruch zusteht. Danach wird bereits bei Vertragsabschluss zwischen Käufer und Verkäufer eine Wiederbegründung des Kaufpreisanspruchs stillschweigend für den Fall vereinbart, dass das Verkäuferkonto nach einem er- folgreichen Antrag auf Käuferschutz beziehungsweise A-bis-z-Garantieantrag rückbelastet wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16, BGHZ 217, 33 Rn. 28 ff; vom 22. November 2017 - VIII ZR 213/16, WM 2018, 37 Rn. 27 ff; vom 1. April 2020 - VIII ZR 18/19, WM 2020, 2193 Rn. 13 ff). dd) Unerheblich ist, dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt des Erstattungs- verlangens der Beklagten bereits Insolvenzantrag gestellt hatte und der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden war. Dies hat auf den Bedin- gungseintritt keine Auswirkungen. 2. Der Kläger kann den Kaufpreisanspruch gegen die Beklagte gemäß § 80 Abs. 1 InsO geltend machen. Die debitorische Kontoführung zum Zeitpunkt des Erstattungsverlangens ändert entgegen der Auffassung des Berufungsge- richts nichts daran, dass der Kaufpreisanspruch in die Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO) fällt. a) Nach § 35 Abs. 1 InsO fällt in die Insolvenzmasse das gesamte Vermö- gen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ge- hört und das er im Laufe des Verfahrens erlangt. Demgemäß sind Forderungen des Insolvenzschuldners Bestandteil der Insolvenzmasse, soweit sie - wie im Streitfall die Kaufpreisforderung der Schuldnerin gegen die Beklagte - pfändbar sind (vgl. HK-InsO/Ries, 10. Aufl., § 35 Rn. 19). b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei gleichwohl an der Geltendmachung des Kaufpreisanspruchs gehindert, ist rechtsfehlerhaft. 25 26 27 28 - 12 - aa) Die Sichtweise des Berufungsgerichts lässt unberücksichtigt, dass im Insolvenzverfahren zwischen dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen und den Insolvenzforderungen der einzelnen Gläubiger zu trennen ist (vgl. auch §§ 85, 86, 87 InsO). Für den Bestand des Kaufpreisanspruchs ist es unerheblich, ob die kontoführende Bank des Zahlungsempfängers ihren Erstattungsanspruch aus insolvenzrechtlichen Gründen in der Insolvenz des Zahlungsempfängers nicht durchsetzen kann. Der Bestand des Kaufpreisanspruchs hängt insbeson- dere nicht von dem Eintritt eines Schadens beim Zahlungsempfänger infolge der Rückbuchung ab. Der Kaufpreisanspruch der Schuldnerin gegen die Beklagte gehört zur Insolvenzmasse, der (Konto-)Ausgleichsanspruch der Inkassobank gegen die Schuldnerin stellt hingegen eine Insolvenzforderung dar. Die Auffas- sung des Berufungsgerichts widerspricht allgemeinen zivilrechtlichen Grundsät- zen. Für einen Zahlungsanspruch ist es unerheblich, ob und in welcher Höhe dem Zahlungsgläubiger ein Schaden durch das Erstattungsverlangen entstanden ist. Erst recht ist es mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung (§ 1 InsO) nicht vereinbar, die Beklagte von ihrer Primärleistungspflicht gegen- über der Masse deshalb zu befreien, weil sich das Insolvenzrisiko eines Dritten - hier: der Inkassobank - verwirklicht hat. bb) Im Falle eines Erstattungsverlangens tritt die Bedingung, unter der der ursprüngliche Zahlungsanspruch geltend gemacht werden kann, jedenfalls dann ein, wenn - wie auch im Streitfall - der Zahlungsschuldner die Erstattung fristge- recht verlangt (vgl. § 675x Abs. 4 BGB; Art. 7 Abs. 2 SEPA-VO) und die Inkas- sobank das Konto des Gläubigers mit der Ausgleichsforderung belastet. Hinge- gen setzt der Bedingungseintritt in der Insolvenz des Gläubigers nicht voraus, dass die Inkassobank, welche die aufgrund des Lastschrifteinzugs erteilte Gut- schrift rückgängig macht, einen ihr deshalb zustehenden Anspruch gegen ihren Kunden auch wirtschaftlich durchsetzen kann. 29 30 - 13 - (1) Das Berufungsgericht übersieht, dass das Insolvenzrisiko der Inkas- sobank unabhängig von dem Schicksal des Kaufpreisanspruchs im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht. Die Inkassobank kann ihre For- derungen gegenüber der Insolvenzschuldnerin auch dann nur nach den Vor- schriften über das Insolvenzverfahren verfolgen (vgl. § 87 InsO), wenn der Kläger an der Geltendmachung des Kaufpreisanspruchs gegenüber der Beklagten ge- hindert wäre. Lässt die Inkassobank den Zahlungsempfänger - wie auch im Streitfall - über den gutgeschriebenen Lastschriftbetrag verfügen, bevor sie sich sicher sein kann, dass sie nicht wegen eines Erstattungsverlangens des Zah- lungsschuldners in Anspruch genommen wird, besteht für sie erkennbar die Ge- fahr, dass durch eine etwaige Korrekturbuchung ein debitorischer Saldo entsteht und sie mit ihrer Forderung auf Ausgleich in der Insolvenz ihres Kunden ganz oder teilweise ausfallen kann (vgl. Obermüller/Kuder, ZIP 2010, 349, 358). (2) Ein anderes Verständnis der Bedingung für die Durchsetzung des ur- sprünglichen Zahlungsanspruchs würde zudem der Zielsetzung des Insolvenz- verfahrens zuwiderlaufen, eine gemeinschaftliche und gleichmäßige Befriedi- gung der Insolvenzgläubiger zu erreichen (vgl. § 89 Abs. 1, § 87 InsO). Ein - vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgtes - Erstattungsverlan- gen für eine Lastschrift führt nicht dazu, dass die daraus entstehenden Forderun- gen in einer von den allgemeinen Grundsätzen des Insolvenzrechts abweichen- den Weise zu behandeln wären. § 87 InsO ordnet an, dass Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgen dürfen. § 89 Abs. 1 InsO enthält ein allgemeines Vollstreckungsverbot für die Insolvenzgläubiger. Dem liegt zu- grunde, dass das Insolvenzverfahren als Gesamtvollstreckungsverfahren die Zwangsvollstreckung verdrängt (vgl. MünchKomm-InsO/Breuer/Flöther, 4. Aufl., § 89 Rn. 1) und demgemäß Sonderzugriffe einzelner Gläubiger ausschließt (vgl. 31 32 33 - 14 - Uhlenbruck/Mock, InsO, 15. Aufl., § 89 Rn. 1). § 89 Abs. 1 InsO ergänzt § 87 InsO. Da danach Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen können, sollen sie grundsätzlich auch an einer Einzelzwangsvollstreckung von vor Verfahrenseröffnung gegen den Schuldner erstrittenen Titeln gehindert sein, das heißt auch diese Forderungen sind ausschließlich zur Insolvenztabelle anzumelden (§ 174, § 179 Abs. 2 InsO; vgl. MünchKomm-InsO/Breuer/Flöther, aaO). Diese Regelungen gelten grund- sätzlich für alle im Zusammenhang mit einer Zahlung durch Lastschrifteinzug möglicherweise entstehenden Forderungen der an einer Lastschrift beteiligten Parteien. Ob der Zahlungsschuldner nach einem Erstattungsverlangen noch zur Zahlung verpflichtet ist, richtet sich nach der insolvenzrechtlichen Behandlung dieser Forderung, nicht nach der insolvenzrechtlichen Behandlung von Aus- gleichsansprüchen der Inkassobank. Es wäre geradezu eine Einladung an den Zahlungsschuldner, Lastschriften in der Insolvenz des Zahlungsgläubigers zu wi- derrufen, wenn er sich hierdurch von seiner Primärleistungspflicht befreien könnte. Die Auffassung des Berufungsgerichts, das insolvenzrechtliche Schick- sal der Forderungen davon abhängig zu machen, ob das Konto des Insolvenz- schuldners debitorisch geführt wird, findet in der Insolvenzordnung keine Stütze und führt zu zufälligen und willkürlichen Ergebnissen. Der Kontostand des Insol- venzschuldners ist dem Zahlungsschuldner in aller Regel nicht bekannt und hängt in seiner Entwicklung von Unwägbarkeiten - wie etwa dem Zahlungsver- halten anderer Zahlungsschuldner - ab. c) Der Anspruch des Klägers auf Kaufpreiszahlung ist nicht ganz oder teil- weise dadurch erloschen, dass die Sparkasse aus der Verwertung von Sicher- heiten im Insolvenzverfahren Zahlungen in Höhe von insgesamt 64.662,38 € er- 34 35 - 15 - halten hat. Diese Zahlungen beruhten schon nicht auf einer Leistung der Beklag- ten und betrafen ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Sparkasse. 3. Die Beklagte kann dem Anspruch des Klägers nicht entgegenhalten, dass sie an die Sparkasse wegen des unberechtigten Erstattungsverlangens be- reits Schadensersatz geleistet hat. a) Durch die Zahlung der Beklagten an die Sparkasse in Höhe von 100.913,11 € ist der Kaufpreisanspruch des Klägers weder vollständig noch teil- weise durch Erfüllung erloschen. Die Voraussetzungen der § 362 Abs. 1, Abs. 2, § 364 Abs. 1 BGB sind nicht gegeben. Eine Leistung nach §§ 362, 364 BGB be- zieht sich ebenso wie die Erfüllungswirkung nur auf das jeweilige Schuldverhält- nis (vgl. Staudinger/Kern, BGB, 2022, § 362 Rn. 18; MünchKomm-BGB/Fetzer, 9. Aufl., § 364 Rn. 1). Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, be- treffen die von der Beklagten auf Grundlage des mit der Sparkasse geschlosse- nen Vergleichs erbrachten Zahlungen ein anderes Schuldverhältnis als die zwi- schen der Schuldnerin und der Beklagten geschlossenen Kaufverträge. Die Sparkasse hat die Zahlung der Beklagten nur als eigene Schadensersatzforde- rung vereinnahmt. b) Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg geltend machen, sie werde wegen des Erstattungsverlangens doppelt - durch die Spar- kasse und durch den Kläger - in Anspruch genommen. aa) Der zwischen der Beklagten und der Sparkasse geschlossene Ver- gleich betrifft eigene Ansprüche der Sparkasse, insbesondere aus § 826 BGB. Ob der Zahlungsschuldner bei einem unberechtigten Erstattungsverlangen den einem Dritten entstandenen Schaden zu ersetzen hat, ist für einen vertraglichen 36 37 38 39 - 16 - Anspruch auf Erfüllung ohne Bedeutung. Hieran ändert eine etwaige Überkom- pensation des geschädigten Dritten schon deshalb nichts, weil dem Schädi- ger - hier: der Beklagten - im Grundsatz die aus § 255 BGB folgenden Rechte zustehen. Gemäß § 255 BGB ist derjenige, der für den Verlust einer Sache oder ei- nes Rechts Schadensersatz zu leisten hat, zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen. Die Norm dient gerade der Vermeidung eines doppelten Ausgleichs. Sie ist Ausdruck des im all- gemeinen Schadensrecht durchweg geltenden Bereicherungsverbots bezie- hungsweise des Vorteilsausgleichs (vgl. MünchKomm-BGB/Oetker, 8. Aufl., § 255 Rn. 1; Jauernig/Teichmann, BGB, 18. Aufl., § 255 Rn. 1). Hierbei tritt ein Rechtsverlust im Sinne des § 255 BGB unter anderem auch bei der Entwertung einer Forderung - namentlich bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners einer Geldforderung - ein (vgl. MünchKomm-BGB/Oetker, aaO Rn. 11 mwN). bb) Im Hinblick darauf hätte sich die Beklagte, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, die Kontoausgleichsansprüche der Sparkasse gegen die Schuldnerin abtreten lassen und diese ihrerseits zur Insolvenztabelle anmel- den können. Dass die Beklagte ihre Rechte aus § 255 BGB möglicherweise nicht wahrgenommen hat, wirkt sich allein auf das Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Sparkasse aus und kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden. III. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Hin- sichtlich der Berufung der Beklagten erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen 40 41 42 - 17 - Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachver- hältnis; da nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, ist die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Im Übrigen ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - sich nicht mit der Berufung des Klägers be- fasst. Zwar besteht der Kaufpreisanspruch des Klägers auch in Höhe weiterer 19.826,33 €. Ebenso sind die Gegenansprüche der Beklagten in Höhe von 19.826,33 € unstreitig. Es fehlt jedoch an Feststellungen, um über die vom Kläger geltend gemachte Anfechtbarkeit der Aufrechnungslage (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO) und die materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die Aufrechnung entscheiden zu können. Grupp Lohmann Schoppmeyer Röhl Schultz Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 11.06.2020 - 310 O 156/18 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.04.2021 - 14a U 18/20 - 43