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Entscheidung

VIa ZR 56/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:160522BVIAZR56
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:160522BVIAZR56.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 56/21 vom 16. Mai 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger und Wille und den Richter Liepin am 16. Mai 2022 einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsich- tigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Juli 2021 in der Fassung des Beschlusses vom 9. August 2021 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 12.935,29 € fest- gesetzt. Gründe: A. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Fahrzeugherstellerin auf Schadens- ersatz wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen in einem Gebrauchtwagen in Anspruch. Die Klägerin erwarb am 12. April 2013 von einem Fahrzeughändler einen von der Audi AG hergestellten gebrauchten Audi A4 Avant 2.0 TDI. Das Fahrzeug 1 2 - 3 - ist mit einem Motor des Typs EA 189 EU5 ausgestattet, der von der Beklagten hergestellt wurde. Der Motor enthielt eine Software, welche auf dem Prüfstand vom regulären Abgasrückführungsmodus 0 in den stickoxid-optimierten Modus 1 wechselte (Umschaltlogik). Ab September 2015 wurde - ausgehend von einer Pressemitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 - über den sogenannten Dieselskandal be- treffend Motoren des Typs EA 189 in den nationalen und internationalen Medien ausführlich berichtet. Zeitgleich mit der Pressemitteilung veröffentlichte die Be- klagte eine aktienrechtliche Ad-hoc-Mitteilung und informierte ihre Vertragshänd- ler und Servicepartner über den Umstand, dass Fahrzeuge mit dem Motortyp EA 189 über die beschriebene Umschaltlogik verfügen. Die Beklagte schaltete Anfang Oktober 2015 eine Webseite frei, auf der jedermann unter Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer ermitteln konnte, ob ein Fahrzeug mit einem be- troffenen Motor ausgestattet ist. Zu der Freischaltung gab die Beklagte ebenfalls im Oktober 2015 eine Pressemitteilung heraus. Darin wies sie auch auf den vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) beschlossenen Rückruf der betroffenen Fahrzeuge hin und kündigte an, in Abstimmung mit den zuständigen Behörden an Lösungs- möglichkeiten zu arbeiten. Entsprechend wurde in zahlreichen Medien berichtet. Daneben bestand die Möglichkeit, sich telefonisch, schriftlich oder per E-Mail beim Kundenservice der Beklagten zu informieren, ob in einem konkreten Pkw die Software verbaut sei. Die Klägerin erhielt im Jahr 2016 ein Schreiben, in dem sie über die Betroffenheit ihres Fahrzeugs und das geplante Softwareupdate in- formiert wurde. In der Folge wurde beim Fahrzeug der Klägerin das vom KBA freigegebene Softwareupdate aufgespielt. Mit ihrer im Oktober 2020 eingereichten Klage hat die Klägerin die Be- klagte auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Beklagte hat die von ihr zunächst erhobene Einrede der Verjährung in der ersten Instanz fallen lassen 3 4 - 4 - und in der Berufungsinstanz erneut erhoben. Das Landgericht hat der Klage teil- weise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. B. Die zulässige Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Die Voraus- setzungen für die Zulassung der Revision liegen ersichtlich nicht vor und die Re- vision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). I. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Eine vom Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung auf die Verjährung des Schadensersatz- anspruchs wäre unwirksam, da es sich dabei um eine isolierte Rechtsfrage han- delt, die von der materiell-rechtlichen Natur des Anspruchs abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 365/21, NJW 2022, 1311 Rn. 10 mwN). II. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisions- verfahren von Bedeutung, wie folgt begründet: Ein Schadensersatzanspruch der 5 6 7 8 - 5 - Klägerin gegen die Beklagte wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ge- mäß §§ 826, 31 BGB sei verjährt. Die Verjährung sei mit Ablauf des 31. Dezem- ber 2019 eingetreten. Die Klägerin habe im Jahr 2016 durch das Kundenan- schreiben der Beklagten von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs von dem "Die- selskandal" erfahren. Unabhängig davon hätten sich ihr infolge der breiten Medi- enberichterstattung seit September 2015 spätestens im Jahr 2016 sämtliche tat- sächlichen Voraussetzungen eines deliktischen Schadensersatzanspruchs ge- gen die Beklagte zumindest aufdrängen müssen. Ab September 2015 sei in den nationalen und internationalen Medien ausführlich über den sogenannten "Die- selskandal" berichtet worden und es sei unter anderem von "Betrugssoftware", "Software-Trickserei" der Beklagten und Ähnlichem die Rede gewesen. Der "Ab- gasskandal" als solcher im VW-Konzern könne der Klägerin schlechterdings nicht entgangen sein, selbst wenn sie nicht laufend die Pressemeldungen verfolgt habe. Eine Klageerhebung sei ihr daher spätestens im Jahr 2016 zuzumuten ge- wesen. Der Beklagten sei die erneute Erhebung der Verjährungseinrede nicht verwehrt. Deren Fallenlassen in der 1. Instanz sei nicht mit einem Verzicht auf die Einrede verbunden gewesen. Auch auf andere Anspruchsgrundlagen könne die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch nicht stützen. Ein Restschadenser- satzanspruch aus § 852 Satz 1 BGB stehe ihr nicht zu. Die Beklagte habe keinen Vorteil aus dem Vermögen der Klägerin erlangt, da diese das Fahrzeug als Ge- brauchtwagen von einem Dritten erworben habe. III. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grund- 9 - 6 - sätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fort- bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor- derlich. Die Rechtsfragen, die das Berufungsgericht veranlasst haben, die Revi- sion zuzulassen, sind durch die nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2022 (VII ZR 365/21, NJW 2022, 1311; VII ZR 679/21, juris; VII ZR 692/21, juris und VII ZR 717/21, juris) und 21. Februar 2022 (VIa ZR 8/21, WM 2022, 731, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) geklärt. IV. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Beru- fungsgerichts, dass die Beklagte an der Erhebung der Einrede der Verjährung im Berufungsverfahren nicht deswegen gehindert war, weil sie diese in der mündli- chen Verhandlung vor dem Landgericht fallen gelassen hatte. Es hat in dem vorangegangenen Verhalten der Beklagten zu Recht keinen dauerhaften Ver- zicht auf die Einrede gesehen. Besondere Anhaltspunkte, die hier für einen über den regelmäßigen Bedeutungsgehalt hinausgehenden Verzichtswillen der Be- klagten sprechen könnten, ergeben sich weder aus den Feststellungen des Be- rufungsgerichts noch aus der Revisionsbegründung. Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass die Beklagte das Fallenlassen der Verjährungseinrede im Zu- sammenhang mit dem rechtlichen Hinweis des Landgerichts auf die Anspruchs- grundlage des § 852 BGB erklärt hat, keine dahingehende Bewertung. Selbst wenn die Erklärung der Beklagten ausschließlich dem Zweck gedient haben sollte, eine Entscheidung des Landgerichts über einen - an den Eintritt der 10 11 - 7 - Verjährung anknüpfenden - Anspruch nach § 852 BGB zu verhindern, gestattete ein solches prozesstaktisch motiviertes Verhalten keinen Rückschluss auf einen Verzichtswillen der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 679/21, juris Rn. 15 ff.; Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 692/21, juris Rn. 16 ff.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 30 ff.). 2. Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass die drei- jährige Regelverjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB bereits mit dem Schluss des Jahres 2016 zu laufen begonnen hat und damit schon vor der Klageerhebung im Jahr 2020 abgelaufen war (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 365/21, NJW 2022, 1311 Rn. 15 ff.; Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 717/21, juris Rn. 21 ff.). Hiergegen erinnert die Revision nichts. 3. Die erneute Erhebung der Verjährungseinrede verstößt auch nicht ge- gen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). a) Einem Schuldner kann es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ver- wehrt sein, sich auf die eingetretene Verjährung zu berufen. Eine unzulässige Rechtsausübung setzt voraus, dass der Schuldner den Gläubiger durch sein Ver- halten objektiv - sei es auch unabsichtlich - von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat und die spätere Verjährungseinrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar wäre. Insoweit ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 49 mwN). b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs liegt ein Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht vor. Das Fallenlassen der Verjäh- rungseinrede in der ersten Instanz und deren erneute Erhebung in der Berufungs- instanz waren ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände nicht rechtsmiss- bräuchlich, da die Geltendmachung einer Einrede grundsätzlich im Belieben des 12 13 14 15 - 8 - Schuldners liegt. Irgendwelche besonderen Umstände des Einzelfalls, die vorlie- gend eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnten, zeigt die Revision nicht auf. 4. Einen Anspruch der Klägerin als Gebrauchtwagenkäuferin gegen die Beklagte als Motorherstellerin aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB hat das Berufungs- gericht ebenfalls zu Recht verneint. Ein Anspruch nach §§ 826, 852 Satz 1 BGB scheidet mangels Vermö- gensmehrung der Beklagten aus. Sie hat allenfalls einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Herstellung und Veräußerung des Motors erlangt. Durch das spätere In- verkehrbringen des nicht von ihr entwickelten und hergestellten Fahrzeugs, in das der Motor eingebaut wurde, hat sie dagegen nichts erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 679/21, juris Rn. 43 mwN). 16 17 - 9 - Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Das Berufungsge- richt hat seine Entscheidung zu §§ 826, 852 Satz 1 BGB tragend darauf gestützt, dass der Klägerin als Gebrauchtwagenkäuferin schon dem Grunde nach ein An- spruch gegen die Beklagte als Motorherstellerin nicht zustehe. Auf die Höhe des Anspruchs kam es auf Basis der zutreffenden Rechtsauffassung des Berufungs- gerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits also nicht an, sodass es auch keines richterlichen Hinweises darauf bedurfte, die Klägerin habe zur Höhe un- zureichend vorgetragen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO). Menges Möhring Krüger Wille Liepin Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 03.02.2021 - 5 O 301/20 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.07.2021 - 3 U 289/21 - 18