OffeneUrteileSuche
Entscheidung

6 StR 182/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:170522B6STR182
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:170522B6STR182.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 182/22 vom 17. Mai 2022 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2022 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Braunschweig vom 11. Februar 2022 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen ge- richtete Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Be- schlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbe- gründet nach § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landge- richt hat dem Angeklagten im Rahmen ihrer Strafzumessungserwägungen be- stimmend angelastet, dass der Wirkstoffgehalt des zum Handel bestimmten Ko- kains mit 112,29 g Kokainhydrochlorid den Grenzwert zur nicht geringen Menge „um mehr als das 120-Fache überschritten“ habe. Der Generalbundesanwalt weist hierzu jedoch zutreffend darauf hin, dass der Wirkstoffgehalt der Handels- menge bei richtiger Berechnung lediglich etwas mehr als das 22-Fache des für 1 2 - 3 - Kokain geltenden Grenzwerts betrug. Angesichts dieses signifikant überhöhten Ansatzes kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei korrekter Bewertung eine geringere Strafe verhängt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 – 5 StR 239/14). Die zugehörigen Feststellungen haben mit Ausnahme derer zum Maß der Überschreitung Bestand. Das neue Tatgericht kann neue Feststellungen treffen, soweit sie den fortbestehenden nicht widersprechen. Sander König Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Braunschweig, 11.02.2022 - 4 KLs 806 Js 35870/21 (82/21) 3