OffeneUrteileSuche
Entscheidung

6 StR 223/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:170522B6STR223
1mal zitiert
9Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:170522B6STR223.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 223/20 vom 17. Mai 2022 in der Strafsache gegen hier: Befangenheitsantrag des Angeklagten - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2022 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten vom 1. April 2022 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König und Fritsche so- wie die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Schneider und von Schmettau wird als unzulässig verworfen. Gründe: Durch Beschluss vom 25. August 2020 hat der Senat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Halle vom 23. März 2020 im Schuld- spruch geändert und das weitergehende Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. In mehreren an den Bundesgerichtshof gerichteten Schreiben hat der Angeklagte die Richtigkeit der Feststellungen im angegriffenen landgerichtlichen Urteil bezweifelt. Mit Schreiben vom 1. April 2022 hat er schließlich den Senat als befangen abgelehnt. Das verspätete Ablehnungsgesuch ist unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Entscheidet der Senat über eine Revision außerhalb der Hauptver- handlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht wer- den, bis die Entscheidung ergangen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2012 – 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314; vom 27. Januar 2021 – 6 StR 238/20). Daran ändert sich auch nichts, wenn man in dem Schreiben zugleich eine Gegenvorstellung sähe. Formlose Gegenvorstellungen lassen das bereits unter- gegangene Ablehnungsrecht nicht wiederaufleben, und zwar auch nicht für die 1 2 3 - 3 - Entscheidung über Gegenvorstellungen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Ja- nuar 2001 – 3 StR 389/00; vom 4. Februar 2020 – 5 AR (Vs) 64/19). Sollte der Vortrag als Gegenvorstellung zu verstehen sein, bliebe auch diese erfolglos, weil gegen den angegriffenen Beschluss kein Rechtsbehelf mehr zulässig ist (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO) und der Senat seine Entscheidung nicht mehr ändern kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 1962 – 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94; vom 24. März 2022 – 6 StR 553/21). Sander König Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Halle, LG, 23.03.2020 - 474 Js 14194/19 14 KLs 15/19 4