Entscheidung
3 StR 181/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:180522B3STR181
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:180522B3STR181.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 181/21 vom 18. Mai 2022 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1.: Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 2.: Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 3. und 4.: Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Mai 2022 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO - zu 2. einstimmig - beschlossen: 1. Der Angeklagten S. wird auf ihren Antrag Wiedereinset- zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Verfahrensrügen aus dem Schriftsatz vom 10. März 2021 gewährt. Die Angeklagte S. hat die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen. 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Duisburg vom 14. Dezember 2020 werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten F. G. wegen Bandenhan- dels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, ihn im Übrigen freigesprochen und eine ihn betreffende Einziehungsentscheidung getroffen. Den Angeklagten A. G. hat das Landgericht wegen Bandenhandels mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Handeltreibens 1 - 3 - mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Angeklagten K. und S. sind vom Landgericht jeweils unter Freispruch im Übrigen wegen Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen verurteilt worden; der Angeklagte K. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten; die Angeklagte S. zu einer Gesamtfreiheits- strafe von zwei Jahren und vier Monaten. Gegen ihre Verurteilung wenden sich die vier Angeklagten mit ihren jeweils auf Verfahrensbeanstandungen und die nicht ausgeführte allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen vereinbarten die Angeklagten F. G. , K. und S. 2018, zusammen organisiert und arbeitsteilig über zwei von ihnen betriebene Trinkhallen in D. auf unbestimmte Zeit gewinnbringend Marihuana in größerem Umfang an Konsumenten zu verkaufen. Anführer dieser Bande mit alleiniger Bestimmungs- macht war der Angeklagte F. G. . Er beschaffte die zum Weiterverkauf vorgesehenen Betäubungsmittel, nahm sie entgegen und lagerte sie zunächst in der von diesen drei Angeklagten gemeinsam bewohnten Wohnung der Angeklag- ten S. . Er organisierte die Portionierung und verkaufsfertige Verpackung so- wie den Abverkauf und hatte die volle Kontrolle über die Geschäfte von der Be- schaffung der Betäubungsmittel bis zu deren Weiterveräußerung. Sämtliche Ver- kaufserlöse wurden von ihm vereinnahmt. Die Angeklagten K. und S. unterstützten den Angeklagten F. G. . Nach dessen Weisungen übernahmen sie das Portionieren und Verpacken des Marihuanas in der Woh- nung, den Transport der Drogen zu den Verkaufsstellen und das Auskehren von Verkaufserlösen an den Angeklagten F. G. . Ferner wurden sie - neben 2 - 4 - weiteren Personen, darunter vier frühere Mitangeklagte, deren Verfahren abge- trennt und die gesondert verurteilt worden sind - in den beiden Trinkhallen als Verkäufer tätig und veräußerten dort neben den Alltagsgeschäften der Kioske das Marihuana, das jeweils einen Wirkstoffgehalt von mindestens 10 Prozent Tetrahydrocannabinol (THC) hatte, an Endabnehmer. Sie erhielten für ihre Mit- wirkung ein festes Entgelt vom Angeklagten F. G. . Vom 20. November 2018 bis zum 20. Dezember 2018 befand sich der An- geklagte F. G. in anderer Sache in Untersuchungshaft. In dieser Zeit übernahm sein Bruder, der Angeklagte A. G. , auf eigene Rechnung die Geschäfte und trat - zunächst auf unbestimmte Zeit - einvernehmlich in die Bande und in vollem Umfang in die Funktionen des Angeklagten F. G. ein. Nach dessen Rückkehr beendete sein Bruder die Mitwirkung. 2. Wegen folgender in diesem Rahmen verübter Taten hat das Landge- richt die Angeklagten verurteilt: a) Am 30. November 2018 erwarb der Angeklagte A. G. 693 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 69,3 Gramm THC zum Wei- terverkauf an Kleinabnehmer. Die Angeklagte S. portionierte und verpackte die Betäubungsmittel. Anschließend wurden diese in den beiden Trinkhallen ver- kauft (Fall II. 3. a) der Urteilsgründe). b) Am 15. Dezember 2018 erwarb der Angeklagte A. G. 200 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 20 Gramm THC. Die Be- täubungsmittel wurden von einem Kurier in die Wohnung der Angeklagten S. geliefert und dort von dem Angeklagten K. in Empfang genommen, der dem Kurier auf Weisung des A. G. 1.000 € als Entgelt übergab, welches er zuvor von A. G. zu diesem Zweck erhalten hatte. Die Angeklagte S. 3 4 5 6 - 5 - portionierte und verpackte die Betäubungsmittel, die sodann verkauft wurden (Fall II. 3. b) der Urteilsgründe). c) Am 17. Dezember 2018 erwarb der Angeklagte A. G. 400 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 40 Gramm THC. Die Be- täubungsmittel wurden in der Wohnung zwischengelagert und dort von dem An- geklagten K. hinsichtlich ihrer Qualität geprüft, portioniert und in Einzel- verkaufsmengen verpackt. Auch dieses Marihuana wurde über die Trinkhallen veräußert (Fall II. 3. c) der Urteilsgründe). d) Nach seinem Wiedereinstieg in den Bandenhandel erwarb der An- geklagte F. G. am 14. Februar 2019 300 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 30 Gramm THC, die sodann im Rahmen der Bandenstruktur in den Trinkhallen verkauft wurden, ohne dass hinsichtlich dieses Betäubungsmittelgeschäfts eine Mitwirkung der Angeklagten K. und S. hat festgestellt werden können (Fall II. 3. d) der Urteilsgründe). e) Am 2. Juli 2019 wurden bei einem polizeilichen Zugriff in einem zu einer der Trinkhallen gehörenden Lager 501 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoff- menge von 58,4 Gramm THC verkaufsfertig verpackt sichergestellt. Der Ange- klagte F. G. hatte das Marihuana zuvor erworben und im Rahmen seiner Bandentätigkeit in dem Lagerraum zum späteren Weiterverkauf in der Trinkhalle deponieren lassen (Fall II. 3. e) der Urteilsgründe). 3. Schließlich hat das Landgericht den Angeklagten A. G. wegen einer weiteren, außerhalb der Bandenstruktur begangenen Tat verurteilt: Am 3. Dezember 2018 erwarb er 500 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 50 Gramm THC zum gewinnbringenden Weiterverkauf und ver- 7 8 9 10 - 6 - äußerte die Gesamtmenge sodann unmittelbar an einen gesondert verfolgten Dritten (Fall II. 4. der Urteilsgründe). II. Der Angeklagten S. ist antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand nach Versäumung der Frist zur Erhebung der Verfahrensrügen aus dem Schriftsatz vom 10. März 2021 zu gewähren. 1. Das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14. Dezember 2020 ist den beiden Verteidigern der Angeklagten S. am 22. Februar 2021 zugestellt wor- den. Mit einer am 22. März 2021 beim Landgericht eingegangenen Revisions- begründungschrift hat der Verteidiger Rechtsanwalt Kl. die Revision der An- geklagten S. form- und fristgerecht mit der nicht ausgeführten allgemeinen Sachrüge begründet. Die umfangreiche, auf mehrere Verfahrensrügen gestützte Revisionsbegründungsschrift der Verteidigerin Rechtsanwältin Gr. vom 10. März 2021 ist dagegen erst am 29. März 2021 und damit nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO beim Landgericht ein- gegangen. Dies ergibt sich aus dem auf dem Schriftsatz angebrachten Postein- gangsstempel des Gerichts, der als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO Beweis für das Eingangsdatum erbringt und dessen Beweiswirkung durch den Vortrag der Verteidigerin nicht erschüttert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 3 StR 181/18, BGHR StPO § 346 Abs. 2 Antrag 2 Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 44 Rn. 5). Nachdem die Verteidigerin der Angeklagten S. und diese selbst durch den Revisionsverwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 21. August 2021 von der Verfristung der Revisionsbegründung Kenntnis erlangt hatten, hat die Verteidigerin am 25. August 2021 - mithin innerhalb der Wochenfrist des § 45 11 12 13 - 7 - Abs. 1 Satz 1 StPO - einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Mit diesem ist vor- getragen worden, die Revisionsbegründung der Verteidigerin Rechtsanwältin Gr. sei am 10. März 2021 fertiggestellt und am 15. März 2021 zur Post gebracht worden. Eine Abfrage des Sendungsverlaufs durch die Kanzlei am 22. März 2021 habe ergeben, dass das Paket zugestellt worden sei. Zur Glaub- haftmachung sind mit dem Wiedereinsetzungsantrag ein vom 15. März 2021 da- tierender Paketeinlieferungsbeleg der Post sowie ein Ausdruck aus dem elektro- nischen Vorgangsbearbeitungsprogramm der Rechtsanwaltskanzlei mit einer zeitlich aufgeschlüsselten Dokumentation einzelner Schritte der Sachbearbei- tung vorgelegt worden. 2. Zwar kommt eine Wiedereinsetzung zur Anbringung von Verfahrens- rügen grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Revision bereits - wie hier - form- und fristgerecht begründet worden ist (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. November 2020 - 5 StR 308/20, juris Rn. 1; vom 23. Juli 2019 - 3 StR 498/18, juris Rn. 3; vom 21. Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46 f.; KK-StPO/ Maul, 8. Aufl., § 44 Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 44 Rn. 7). Denn eine Versäumnis der Frist zur Revisionsbegründung ist bei dieser Fallge- staltung nicht gegeben; vielmehr sind lediglich innerhalb der Frist nicht im beab- sichtigten Umfang Rügen erhoben worden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. De- zember 2021 - 4 StR 61/21, wistra 2022, 200 Rn. 1; vom 28. September 2016 - 4 StR 311/16, juris Rn. 3). Der Ausschluss der Wiedereinsetzung gilt auch dann, wenn ein Verteidiger die Revision fristgemäß lediglich mit der Sachrüge begründet und ein weiterer Verteidiger seine (darüber hinaus) auf Verfahrens- rügen gestützte Revisionsbegründung verfristet übermittelt hat. Denn es handelt sich bei der Revision eines Angeklagten unabhängig von der Zahl seiner Vertei- diger und der von diesen vorgelegten Revisionsbegründungen um ein einheitli- ches Rechtsmittel mit einer einheitlichen Begründungsfrist (BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2019 - 3 StR 498/18, juris Rn. 3; vom 19. Februar 2019 - 3 StR 14 - 8 - 525/18, juris Rn. 3; vom 10. Juli 2008 - 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfah- rensrüge 14 Rn. 2; BeckOK StPO/Cirener, 43. Ed., § 44 Rn. 23). Vorliegend ist jedoch eine Ausnahmekonstellation gegeben, in der - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - ungeachtet der bereits mit der Sachrüge fristgemäß begründeten Revision die Gewährung von Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist in Bezug auf die Verfahrens- rügen aus dem Schriftsatz der Verteidigerin vom 10. März 2021 geboten ist. Denn Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen ist ausnahmsweise dann zu gewähren, wenn sie zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 4. März 2021 - 4 StR 209/20, juris Rn. 5; vom 2. Dezember 2020 - 2 StR 267/20, NStZ 2021, 753 Rn. 2; vom 23. Juli 2019 - 3 StR 498/18, juris Rn. 3; vom 19. Februar 2019 - 3 StR 525/18, juris Rn. 3; vom 24. Oktober 2018 - 2 StR 578/16, NStZ-RR 2019, 25; vom 10. Juli 2008 - 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 44 Rn. 7a). Hier ist der Schriftsatz so frühzeitig zur Post gebracht worden, dass die Verteidigerin auf einen fristgemäßen Eingang bei Gericht hat vertrauen dürfen; eine sich aus dem Eingangsstempel des Landgerichts ergebene Postlaufzeit von 14 Tagen hat sie nicht in Rechnung stellen müssen. Bei einem solchen Sachver- halt einer außergewöhnlich langen Postlaufzeit ist daher die Gewährung von Wie- dereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen veranlasst (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1980 - 1 StR 235/80, NStZ 1981, 110; Beschluss vom 10. Juni 1960 - 2 StR 132/60, BGHSt 14, 330; MüKoStPO/Valerius, § 44 Rn. 32; s. ferner BGH, Beschlüsse vom 28. September 2021 - 5 StR 140/21, juris Rn. 2; vom 13. September 2000 - 3 StR 342/00, juris). Dies gilt deshalb, weil der Schriftsatz mit den Verfahrensrügen rechtzeitig vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist er- stellt und auf den Weg gebracht worden ist, so dass kein Fall einer der Ordnung 15 16 - 9 - des Revisionsverfahrens widerstreitenden Anbringung oder Ergänzung von Ver- fahrensrügen nach Fristablauf in Reaktion auf Hinweise - namentlich in einer An- tragsschrift der Staatsanwaltschaft - auf nicht oder nicht ordnungsgemäß erho- bene Verfahrensrügen gegeben ist (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 2. De- zember 2020 - 2 StR 267/20, NStZ 2021, 753 Rn. 3; vom 11. April 2019 - 1 StR 91/18, NStZ 2019, 625 Rn. 4; vom 24. Oktober 2018 - 2 StR 578/16, NStZ-RR 2019, 25). 3. Die mit der Revisionsbegründung der Angeklagten S. vom 10. März 2021 vorgebrachten Verfahrensrügen gelten damit als innerhalb der Revisions- begründungsfrist erhoben. III. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Revisionen beziehungsweise einzelner Rügen der Angeklagten F. G. und A. G. ist Folgendes auszufüh- ren: 1. Für den Angeklagten F. G. haben seine beiden Verteidiger je- weils fristgemäß umfangreiche Revisionsbegründungen vorgelegt, die inhaltlich identisch und nahezu wortgleich sind. Es wirkt sich deshalb nicht aus, dass die vor dem Inkrafttreten der Pflicht zur elektronischen Einreichung (§ 32d StPO) statthaft per Telefax übersandte Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers Rechtsanwalt A. nicht unterschrieben und daher - anders als die formge- rechte Revisionsbegründung von Rechtsanwalt Sc. - unwirksam ist (vgl. zur Unwirksamkeit einer nicht unterschriebenen und in Papierform oder per Telefax vorgelegten Revisionsbegründungsschrift BGH, Urteil vom 9. März 1982 - 1 StR 817/81, BGHSt 31, 7; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 345 Rn. 23; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 345 Rn. 12 ff.; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, § 345 17 18 19 - 10 - Rn. 25; s. zu den Anforderungen an die Signatur einer als elektronisches Doku- ment übermittelten Revisionsbegründung BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, juris Rn. 7 ff.). 2. Die Verfahrensrüge des Angeklagten F. G. betreffend ein Be- fangenheitsgesuch gegen die Mitglieder des erkennenden Gerichts vom 4. Sep- tember 2020 (näher hierzu unten IV. 1.), das vom Landgericht Duisburg mit Be- schluss vom 14. Oktober 2020 als unbegründet zurückgewiesen worden ist, ist zulässig erhoben. Ihr steht die Regelung des § 336 Satz 2 StPO nicht entgegen. Zwar hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 27. November 2020 über eine sofortige Beschwerde des Angeklagten F. G. gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 14. Oktober 2020 gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 StPO in der Sache entschieden und diese als unbegründet verworfen. Dabei hat das Oberlandesgericht allerdings verkannt, dass die Beschwerde nach § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht statthaft gewesen ist. In einer solchen Konstellation gilt § 336 Satz 2 StPO indes nicht; dieser Ausschluss der Revision erfasst nur Ent- scheidungen, gegen die das Gesetz das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vorsieht (vgl. KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 336 Rn. 12; MüKoStPO/Knauer/ Kudlich, § 336 Rn. 8). 3. Die vom Verteidiger des Angeklagten A. G. , Rechtsanwalt B. , neben der Sachbeschwerde vorgebrachten Verfahrensrügen sind sämtlich nicht zulässig erhoben. a) Rechtsanwalt B. hat, wie ein Textvergleich zeigt, die von Rechtsan- walt A. für den Angeklagten F. G. eingereichte Revisionsbegrün- dung in vollem Wortlaut, also textidentisch, übernommen. Jedwede inhaltliche Anpassung des Schriftsatzes an den Angeklagten A. G. ist unterblieben. Mithin hat Rechtsanwalt B. eine für den Angeklagten F. G. verfasste 20 21 22 - 11 - und auf diesen und dessen verfahrensrechtliches Verhalten in der Hauptverhand- lung bezogene Schrift ohne eigenes gestalterisches Wirken als Begründung (auch) der Revision des Angeklagten A. G. vorgelegt. Spezifisch auf den Angeklagten A. G. bezogene Angaben, die für die mit dem Text vorge- brachten Verfahrensrügen erforderlich gewesen wären, um den Darlegungs- erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu genügen, fehlen. b) Die schlichte Übernahme des Textes der Revisionsbegründung des An- geklagten F. G. führt in der vorliegenden Konstellation zur Unzulässig- keit aller Verfahrensrügen des Angeklagten A. G. . aa) Zwar ist nicht generell ausgeschlossen, dass mehrere Angeklagte, so- weit ihre Rügen inhaltlich deckungsgleich sind, diese mit textidentischen Revisi- onsbegründungsschriften wortgleich vorbringen. Daher ist nicht grundsätzlich zu beanstanden, wenn ein Verteidiger für seine Revisionsbegründung den Text der Revisionsbegründungsschrift eines Mitangeklagten übernimmt oder die Verteidi- ger mehrerer Angeklagter gemeinsam eine Revisionsbegründungsschrift erarbei- ten und jeweils als Revisionsbegründung des eigenen Mandanten vorlegen. Statthaft ist es auch, wenn die Verteidiger verschiedener Angeklagter einen ge- meinsamen, erkennbar von allen Verteidigern verantworteten Schriftsatz als ge- meinschaftliche Revisionsbegründung für die Angeklagten einreichen (vgl. BGH, Urteil vom 12. August 1997 - 1 StR 449/97, NStZ 1998, 99). Dies kann sich sogar als sachdienlich und der Verfahrenseffizienz förderlich erweisen. Erforderlich für eine zulässige Revisionsbegründung ist allerdings stets, dass der sie vorlegende Verteidiger eigene Verantwortung für das gesamte Vor- bringen übernimmt sowie selbst gestaltend an diesem mitwirkt, und zwar zumin- dest insoweit, als er den Text dahin prüft, ob dieser den rechtlichen Anforderun- gen an eine Begründung des Rechtsmittels des eigenen Angeklagten genügt, 23 24 25 - 12 - und gegebenenfalls erforderliche Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen vornimmt (vgl. zu den Erfordernissen der Verantwortungsübernahme und ge- stalterischen Mitwirkung BVerfG, Beschlüsse vom 7. Dezember 2015 - 2 BvR 767/15, NJW 2016, 1570 Rn. 20; vom 17. Mai 1983 - 2 BvR 731/80, BVerfGE 64, 135, 152; BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 2014 - 4 StR 215/14, NJW 2014, 2664 Rn. 3; vom 2. November 2005 - 3 StR 371/05, NStZ-RR 2006, 84; vom 26. Juli 2005 - 3 StR 36/05, juris Rn. 3; vom 17. November 1999 - 3 StR 385/99, NStZ 2000, 211 f.; Urteil vom 22. Januar 1974 - 1 StR 586/73, BGHSt 25, 272, 273 f.; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 345 Rn. 15 f.; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, § 345 Rn. 36; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 345 Rn. 16 mwN). Vollständig oder teilweise wortlautidentische Revisionsbegründungsschrif- ten und auch gemeinsame Revisionsbegründungsschriften für mehrere Ange- klagte sind mithin statthaft, sofern das Vorbringen inhaltlich nicht spezifisch auf einen Angeklagten bezogen ist oder der Schriftsatz - gegebenenfalls durch ent- sprechende Anpassungen eines übernommenen Textes - erforderliche Konkreti- sierungen in Bezug auf den jeweiligen Revisionsführer erkennen lässt. Die schlichte Übernahme eines ersichtlich auf einen anderen Angeklagten zuge- schnittenen Textes durch den Verteidiger eines Mitangeklagten ohne erforder- liche Modifikationen in Bezug auf den eigenen Mandanten ist dagegen nicht ge- stattet und führt zur Unzulässigkeit der Revision, zumindest aber, sofern die Re- vision auch mit der nicht ausgeführten Sachrüge begründet worden ist bezie- hungsweise ansonsten einzelne Teile - etwa Ausführungen zur Sachrüge - von dem Rechtsmangel nicht betroffen sind, zur Unzulässigkeit einzelner Rügen (vgl. zur Beschränkung der Unwirksamkeit auf die vom Mangel betroffenen Teile einer Revision BGH, Urteil vom 22. Januar 1974 - 1 StR 586/73, BGHSt 25, 272, 274 ff.; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 345 Rn. 28). 26 - 13 - bb) Hieran gemessen sind die Verfahrensrügen des Angeklagten A. G. nicht zulässig erhoben. Eine inhaltliche Anpassung des auf den Angeklag- ten F. G. zugeschnittenen Schriftsatzes an den Angeklagten A. G. , deren Erforderlichkeit offensichtlich ist, ist unterblieben. So ist etwa der Revisi- onsbegründung zu entnehmen, dass sich der Angeklagte F. G. den für die Verfahrensrügen relevanten Anträgen der Angeklagten S. in der Haupt- verhandlung angeschlossen hat; dazu, ob auch der Angeklagte A. G. dies getan hat, verhält sie sich nicht. Auch teilt der Schriftsatz in Bezug auf erhobene Befangenheitsrügen lediglich mit, wann der Angeklagte F. G. Kenntnis von den Umständen erlangt hat, auf die in der Hauptverhandlung gestellte Ab- lehnungsanträge wegen Besorgnis der Befangenheit gestützt worden sind. Wann der Angeklagte A. G. von diesen Umständen erfahren und ob er damit das Unverzüglichkeitserfordernis des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO gewahrt hat, lässt sich der Revisionsbegründung dagegen nicht entnehmen. Damit hat der Verteidiger Rechtsanwalt B. erkennbar nicht in erforderlichem Maße selbst gestaltend an den Verfahrensrügen der Revisionsbegründung mitgewirkt und keine eigene Verantwortung für das diesbezügliche Vorbringen übernommen. Die Zulässigkeit der allgemeinen, nicht ausgeführten Sachrüge bleibt dagegen unberührt. c) Im Übrigen wären die Verfahrensrügen des Angeklagten A. G. , mit denen in der Sache dieselben Beanstandungen vorgebracht worden sind wie mit den ordnungsgemäß erhobenen Formalrügen der Angeklagten F. G. und S. , ihre Zulässigkeit unterstellt, unbegründet. Insofern wird auf die un- tenstehenden Ausführungen zu den Verfahrensrügen der Angeklagten F. G. und S. Bezug genommen. 27 28 - 14 - IV. Soweit die Verfahrensrügen zulässig erhoben sind, bleibt ihnen der Erfolg versagt. 1. Die Angeklagten F. G. und S. beanstanden jeder mit zwei - jeweils inhaltsgleichen - Rügen den instanzgerichtlichen Umgang mit einem Be- fangenheitsgesuch gegen die drei Berufsrichter und beiden Schöffen der erken- nenden Strafkammer vom 4. September 2020. Zum einen sei über das Befan- genheitsgesuch verspätet entschieden worden (hierzu b)), zum anderen sei es zu Unrecht als unbegründet zurückgewiesen worden (hierzu c)). a) Den Rügen liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: Die am 5. Mai 2020 begonnene Hauptverhandlung wurde ursprünglich gegen acht An- geklagte durchgeführt. Den vier früheren Mitangeklagten wurde im Wesentlichen zur Last gelegt, für die Bande als Verkäufer in einer der beiden Trinkhallen tätig gewesen zu sein und dabei neben den regulären Waren Marihuana an Konsu- menten veräußert zu haben. Das Verfahren gegen diese Mitangeklagten wurde nach dem ersten Hauptverhandlungstag abgetrennt, weil sie (teil-)geständige Einlassungen in Aussicht gestellt hatten und die wegen der Corona-Pandemie erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen einer gemeinsamen Hauptverhand- lung gegen acht Angeklagte mit einer Vielzahl von Verteidigern entgegenstan- den. Die Strafkammer verurteilte die vormaligen Mitangeklagten am 8. Juni 2020 jeweils wegen Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht gerin- ger Menge. Das schriftliche Urteil wurde den Verteidigern der hiesigen Angeklag- ten am 3. September 2020 übermittelt und den Angeklagten am Folgetag zur Kenntnis gebracht. In der Hauptverhandlung am 4. September 2020 lehnte die Angeklagte S. die Mitglieder der Strafkammer wegen Besorgnis der Befan- 29 30 31 - 15 - genheit ab. Das Befangenheitsgesuch war auf die Vorbefassung der drei Berufs- richter und zwei Schöffen mit dem Prozessgegenstand im abgetrennten Verfah- ren bezogen: Sie hätten mit der Verurteilung der früheren Mitangeklagten zum Ausdruck gebracht, bereits von der Schuld der hiesigen Angeklagten überzeugt zu sein. Der Angeklagte F. G. schloss sich dem Befangenheitsgesuch an (womit er beschwerdebefugt ist; vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2014 - 3 StR 283/14, NStZ 2015, 46; Urteil vom 21. März 1985 - 1 StR 417/84, juris Rn. 36; s. zur grundsätzlich fehlenden Befugnis der Beanstandung einer Zurück- weisung von Befangenheitsgesuchen von Mitangeklagten BGH, Urteil vom 20. Juni 1985 - 1 StR 682/84, juris Rn. 3; MüKoStPO/Conen/Tsambikakis, § 28 Rn. 28; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, § 338 Rn. 56; KK-StPO/Scheuten, 8. Aufl., § 28 Rn. 10). Die Hauptverhandlung wurde an drei weiteren Tagen fortgesetzt, und zwar am 7. September 2020, 14. September 2020 und 5. Oktober 2020. Sodann wurde das Befangenheitsgesuch mit Beschluss des Landgerichts vom 14. Okto- ber 2020, also mehr als fünf Wochen nach dessen Anbringung, ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter als unbegründet zurückgewiesen. b) Die Beschwerdeführer rügen als absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO einen Verstoß gegen die Entscheidungsfrist des § 29 Abs. 3 StPO sowie die Missachtung eines hieraus resultierenden Entscheidungshindernisses und Weiterverhandlungsverbots. Die Beanstandung dringt nicht durch. aa) Die Revisionen machen geltend, über das Befangenheitsgesuch hätte gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 StPO innerhalb von zwei Wochen, mithin spätestens am 18. September 2020, befunden werden müssen. Nach Fristablauf sei eine Entscheidung nicht mehr statthaft gewesen. Das Fristende begründe ein Ent- 32 33 34 - 16 - scheidungshindernis, so dass das Befangenheitsgesuch nicht mehr als unbe- gründet hätte zurückgewiesen werden dürfen. Aus dem dauerhaften Entschei- dungshindernis resultiere ein (Weiter-)Verhandlungsverbot im betreffenden Ver- fahren unter Beteiligung der abgelehnten Richter. Daher hätte die Hauptverhand- lung nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 29 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht fort- gesetzt werden dürfen, sondern ausgesetzt werden müssen. Die Unzulässigkeit einer Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch und das Verbot der Fortset- zung der Hauptverhandlung nach Ablauf der Frist des § 29 Abs. 3 StPO seien deren notwendige Rechtsfolgen. Wäre eine Entscheidung über ein Befangen- heitsgesuch auch noch nach Fristablauf statthaft und dürfte die Hauptverhand- lung ohne zeitliche Beschränkung bis zur Entscheidung fortgesetzt werden, bliebe ein Fristverstoß ohne jede Konsequenz. Die gesetzliche Frist hätte dann entgegen der Intention des Gesetzes, dass über Befangenheitsgesuche schnellstmöglich entschieden werde, lediglich den Charakter einer "unverbind- lichen Empfehlung" und liefe leer. bb) Zwar liegt ein Verstoß gegen die Entscheidungsfrist des § 29 Abs. 3 StPO vor. Über das Befangenheitsgesuch vom 4. September 2020 hätte inner- halb von zwei Wochen, mithin spätestens am 18. September 2020, entschieden werden müssen. Die Regelung des § 29 Abs. 3 Satz 3 StPO ist hier ohne Rele- vanz, weil der übernächste Verhandlungstag innerhalb der zweiwöchigen Frist stattgefunden hat. Der Ablauf der Frist des § 29 Abs. 3 StPO hat jedoch weder die Unzulässigkeit einer Entscheidung über das Befangenheitsgesuch noch ein (Weiter-)Verhandlungsverbot im betreffenden Verfahren zur Konsequenz (hier- zu (1)). Zudem bleibt der reine Fristverstoß ohne revisionsrechtliche Folgen (hierzu (2)). (1) Das Gesetz knüpft an den Fristablauf keine ausdrückliche Konse- quenz. Demgegenüber gebietet § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO bei einer Überschrei- 35 36 - 17 - tung der Unterbrechungsfrist die Aussetzung der Hauptverhandlung. Schon das Fehlen einer vergleichbaren Regelung für den Fall eines Verstoßes gegen § 29 Abs. 3 StPO spricht gegen die von den Revisionsführern vertretene Rechtsauf- fassung. Zudem bestimmt § 29 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 StPO, dass die Haupt- verhandlung "bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch" durchgeführt werden darf. Die Befugnis zur (weiteren) Durchführung der Hauptverhandlung gilt mithin nach dem klaren Wortlaut der Norm bis zur tatsächlichen Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch; sie ist nicht beschränkt auf den Zeitraum bis zum Ablauf der Frist des § 29 Abs. 3 StPO (so auch die Gesetzesbegründung; s. BT- Drucks. 19/14747, S. 23). Darin kommt der Wille des Gesetzes zum Ausdruck, an einen Fristverstoß kein (Weiter-)Verhandlungsverbot und keine Aussetzungs- pflicht zu knüpfen, was zur dann notwendigen Folge hat, dass nach Fristablauf noch über ein Befangenheitsgesuch entschieden werden darf und muss. Auch der Zweck der gesetzlichen Regelung, dass über ein Befangenheits- gesuch innerhalb eines kurzen Zeitraumes entschieden werden muss, spricht ge- gen die von den Revisionen postulierten Fehlerfolgen bei einem Fristverstoß. Die Entscheidungsfrist soll bewirken, dass schnellstmöglich Klarheit darüber ge- schaffen wird, ob ein Verfahren mit den abgelehnten Richtern fortgesetzt werden darf oder diese wegen Besorgnis der Befangenheit von einer weiteren Mitwirkung ausgeschlossen sind und damit regelmäßig eine Hauptverhandlung neu ange- setzt oder nach Aussetzung neu begonnen werden muss (vgl. BT-Drucks. 19/14747, S. 23 f.). Die Frist dient mithin wesentlich der Wahrung des Beschleu- nigungsgrundsatzes und der Ressourcenschonung. Dürfte nach Fristablauf nicht mehr über einen Ablehnungsantrag entschieden werden, so dass ein abgelehn- ter Richter gemäß § 29 Abs. 1 StPO dauerhaft von einer Mitwirkung an dem be- treffenden Verfahren ausgeschlossen wäre, und dürfte eine Hauptverhandlung nicht (weiter) unter Beteiligung des abgelehnten Richters durchgeführt werden, 37 - 18 - wäre das Beschleunigungsgebot im Falle eines unbegründeten Ablehnungsge- suchs jedoch vielfach massiv betroffen. Zudem kann es Konstellationen geben, in denen äußere Umstände einer Einhaltung der Entscheidungsfrist des § 29 Abs. 3 StPO entgegenstehen. Dies zeigt gerade der vorliegende Fall: Die zur Entscheidung über das Befangenheits- gesuch vom 4. September 2020 zuständigen Richter sahen sich außer Stande, fristgemäß über dieses zu befinden, weil zuvor mehrere andere Ablehnungsan- träge angebracht worden waren, darunter zwei Befangenheitsanträge gegen eine an der Hauptverhandlung nicht beteiligte Richterin, die als geschäftsplanmäßige Vertreterin zur Mitwirkung an der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch vom 4. September 2020 berufen war. Über die Ablehnungsgesuche gegen diese Richterin musste vorrangig entschieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. No- vember 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 337; s. auch BGH, Beschluss vom 25. April 2014 - 1 StR 13/13, juris Rn. 37; MüKoStPO/Conen/Tsambikakis, § 27 Rn. 27; KK-StPO/Scheuten, 8. Aufl., § 27 Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 27 Rn. 4). Anschließend war zunächst über zeitlich früher ange- brachte weitere Befangenheitsgesuche gegen Richter der erkennenden Straf- kammer zu befinden, die auf andere Gründe gestützt waren (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 25. April 2014 - 1 StR 13/13, juris Rn. 36; vom 9. Oktober 1995 - 3 StR 324/94, NJW 1996, 1159, 1160; MüKoStPO/Conen/Tsambikakis, § 27 Rn. 25; KK-StPO/Scheuten, 8. Aufl., § 27 Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 27 Rn. 4). Es erscheint vor dem Hintergrund des Beschleunigungs- grundsatzes, aber auch des Prinzips des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG), nicht angängig, in einem solchen Fall eine - gesetzlich nicht vorge- sehene - Pflicht zur Aussetzung einer Hauptverhandlung auch bei einem in der Sache unbegründeten Befangenheitsgesuch anzunehmen, nur weil nicht inner- halb der Frist des § 29 Abs. 3 StPO entschieden wurde und die Fortsetzung der 38 - 19 - Hauptverhandlung mit Ergänzungsrichtern beziehungsweise Ergänzungsschöf- fen nicht möglich ist. Tatgerichte wären gegebenenfalls gehalten, Hauptverhand- lungstermine aufzuheben und die Hauptverhandlung zu strecken, um in Anwen- dung des § 29 Abs. 3 Satz 3 StPO eine Fristverlängerung herbeizuführen, was zu einer Verfahrensverzögerung führte, die bei unbegründeten Gesuchen gleich- falls dem Beschleunigungsgrundsatz widerstritte (vgl. insofern BT-Drucks. 19/14747, S. 23). Ginge man von einem Entscheidungs- und (Weiter-)Verhand- lungsverbot nach Fristablauf aus, hätten es zudem antragsberechtigte Verfah- rensbeteiligte häufig in der Hand, allein durch die Stellung einer Vielzahl unbe- gründeter Ablehnungsanträge und insbesondere durch "Kettenablehnungen" auch der zur Entscheidung über Befangenheitsgesuche berufenen Vertreter die Aussetzung von Hauptverhandlungen und den Ausschluss missliebiger Richter zu erzwingen. Die Überlegung der Revisionsführer, ein Fristverstoß müsse durch ein hie- raus resultierendes Entscheidungs- und (Weiter-)Verhandlungshindernis sankti- oniert sein, weil die Frist ansonsten nur "Empfehlungscharakter" hätte und - so die implizit geäußerte Befürchtung - vielfach keine Beachtung fände, geht schon im Ansatz fehl. An das Gesetz gebundene (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG) Richter haben sich auch an diejenigen Vorgaben der Strafprozessordnung zu halten, deren Nichteinhaltung keine unmittelbaren Folgen für das Verfahren hat; von einer solchen Rechtstreue darf das Gesetz ausgehen. Der Strafprozessord- nung ist daher der Gedanke, jeder Verfahrensfehler müsse eine (den Beschul- digten begünstigende) Konsequenz haben, fremd. So hat beispielsweise im be- sonderen Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO eine Vorlage der Akten erst nach Fristablauf nicht zur Folge, dass bei einer die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Untersuchungshaft der Haftbefehl schon deshalb aufgehoben werden müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1976 - 2 BvR 618/75, BVerfGE 42, 1, 9 f.; BGH, Beschluss vom 22. Februar 2018 - AK 4/18, StB 29/17, 39 - 20 - juris Rn. 63; OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2007 - 3 OBL 86/07, NJW 2007, 3220, 3221 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 121 Rn. 28 mwN). Hinzu kommt, dass eine derartige "Sanktionierung" des Fristverstoßes, wie sie von den Beschwerdeführern für rechtlich geboten erachtet wird, bei un- begründeten Ablehnungsgesuchen primär den Angeklagten träfe, denn er müsste dann regelmäßig eine erhebliche Verfahrensverzögerung erdulden. Ein Verstoß gegen die Entscheidungsfrist des § 29 Abs. 3 StPO hat mithin keine rechtliche Konsequenz für den Fortgang des Verfahrens über das Ableh- nungsgesuch und das betreffende gerichtliche Erkenntnisverfahren. Er begrün- det kein Entscheidungshindernis im Ablehnungsverfahren und kein Verbot der (weiteren) Durchführung der Hauptverhandlung. Die Entscheidung über das Be- fangenheitsgesuch und die Fortsetzung der Hauptverhandlung nach Fristablauf sind damit entgegen dem Revisionsvorbringen keine Verfahrensverstöße, die den Revisionen zum Erfolg verhelfen könnten. (2) Der "schlichte" Fristverstoß ist zwar für sich genommen ein Rechtsfeh- ler, führt allerdings ebenfalls nicht zum Erfolg der auch hierauf gestützten Ver- fahrensrügen. (a) Der Verstoß gegen die Entscheidungsfrist des § 29 Abs. 3 StPO ist kein absoluter Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 3 StPO. Dieser erfasst Rechts- mängel, die dem Beschluss selbst anhaften, nicht aber solche, die den Zeitpunkt der Entscheidung betreffen (BGH, Beschluss vom 4. März 1996 - 5 ARs 452/95, NStZ 1996, 398; KK-StPO/Scheuten, 8. Aufl., § 29 Rn. 13; LR/Siolek, StPO, 27. Aufl., § 29 Rn. 41). (b) Da die Nichteinhaltung der Frist des § 29 Abs. 3 StPO ein relativer Re- visionsgrund im Sinne des § 337 StPO ist, führt dieser Rechtsfehler nur dann 40 41 42 43 - 21 - zum Erfolg der Revision, wenn das Urteil auf ihm beruht (BGH, Beschluss vom 4. März 1996 - 5 ARs 452/95, NStZ 1996, 398; MüKoStPO/Conen/Tsambikakis, § 29 Rn. 17; SK-StPO/Deiters, 5. Aufl., § 29 Rn. 19; KK-StPO/Scheuten, 8. Aufl., § 29 Rn. 13; LR/Siolek, StPO, 27. Aufl., § 29 Rn. 41; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 29 Rn. 35). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Das Ablehnungs- gesuch vom 4. September 2020 ist - wie nachfolgend dargelegt wird - unbegrün- det gewesen. Es ist vom Landgericht zu Recht zurückgewiesen worden; Besorg- nis der Befangenheit der abgelehnten Richter bestand zu keinem Zeitpunkt. Da- her ist auszuschließen, dass das Urteil anders ausgefallen wäre, wenn der Zu- rückweisungsbeschluss innerhalb der Frist des § 29 Abs. 3 StPO ergangen wäre. c) Die auf die Gründe des Urteils gegen vier frühere Mitangeklagte vom 8. Juni 2020 und damit eine Vorbefassung der erkennenden Richter bezogenen Rügen, an der angefochtenen Entscheidung hätten mit den drei berufsrichter- lichen Mitgliedern und den beiden Schöffen der erkennenden Strafkammer Rich- ter mitgewirkt, bezüglich derer das auf die Besorgnis der Befangenheit (§ 24 Abs. 1 und 2 StPO) gestützte Ablehnungsgesuch vom 4. September 2020 zu Un- recht verworfen worden sei (§ 338 Nr. 3 StPO), dringen nicht durch. aa) In dem nach Verfahrensabtrennung ergangenen Urteil vom 8. Juni 2020 wird - soweit für die Rügen von Relevanz - ausgeführt, die hiesigen vier Angeklagten hätten sich Ende 2018 zusammengeschlossen, um unter organisa- torischer Führung der Brüder F. und A. G. in D. fort- gesetzt mit Marihuana Handel zu treiben. Die Drogen seien über zwei Trinkhallen abverkauft worden. Die Aufgabe der Brüder G. habe darin bestanden, das Marihuana zu beschaffen sowie die Zwischenlagerung, das Portionieren bezie- hungsweise Abpacken und den Abverkauf zu organisieren. Die vier früheren Mit- angeklagten hätten sich 2019 der von den Brüdern G. geleiteten Bande an- geschlossen. Sie seien in einer der Trinkhallen als Verkäufer tätig geworden und 44 45 - 22 - hätten dort neben den regulären Kioskgeschäften auf Veranlassung der Brüder G. verkaufsfertig verpacktes Marihuana an Konsumenten veräußert. Ent- sprechend habe auch die hiesige Angeklagte S. agiert, die zudem zeitweilig Konzessionärin des Kiosks gewesen sei. Ferner hätten die früheren Mitangeklag- ten unterstützende Leistungen im Zusammenhang mit dem Portionieren und Ab- packen des Marihuanas sowie dessen Lagerung erbracht. Darlegungen zu kon- kreten einzelnen Taten der hiesigen Angeklagten enthält das Urteil nicht. Eine (rechtliche) Würdigung deren Agierens beinhaltet es nur insofern, als dort zum einen festgestellt wird, die hiesigen Angeklagten hätten eine Bande zum Zwecke des fortgesetzten Handeltreibens mit Marihuana gebildet, zum anderen dargetan wird, die früheren Mitangeklagten hätten sich dieser Bande angeschlossen, die vorgenannten Tätigkeiten erbracht und sich damit jeweils wegen Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht. Die Beschwerdeführer rügen, die abgelehnten Richter hätten mit der Ver- urteilung der früheren Mitangeklagten zum Ausdruck gebracht, auch von der Schuld der hiesigen Angeklagten bereits überzeugt zu sein. Denn die im Urteil vom 8. Juni 2020 getroffenen Feststellungen zur Bandenmitgliedschaft und zur Tätigkeit der hiesigen Angeklagten seien denknotwendig mit einer Festlegung zu deren Schuld verbunden. Das begründe die Besorgnis der Befangenheit. bb) Die von den Revisionen vorgetragenen Tatsachen, aufgrund derer al- lein der Senat nach Beschwerdegrundsätzen zu prüfen hat, ob das Ablehnungs- gesuch zu Unrecht zurückgewiesen worden ist (st. Rspr.; s. etwa BGH, Be- schluss vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, juris Rn. 4), sind auch mit Blick auf neuere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht geeignet gewesen, die Besorgnis der Befangenheit gegen die abgelehnten Richter zu begründen. Im Einzelnen: 46 47 - 23 - (1) Eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erken- nenden Richters ist, sofern sie nicht den Tatbestand eines gesetzlichen Aus- schlussgrundes erfüllt, regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangen- heit des Richters im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO zu begründen, wenn nicht be- sondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 56; Beschlüsse vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 Rn. 19 mwN; Urteil vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 Rn. 23; Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 221). Das betrifft nicht nur die Vorbefassung mit Zwischenent- scheidungen im selben Verfahren, insbesondere etwa die Mitwirkung am Eröff- nungsbeschluss oder an Haftentscheidungen, sondern auch die Mitwirkung eines erkennenden Richters in Verfahren gegen andere Beteiligte derselben Tat. Die Mitwirkung an einem Urteil über dieselbe Tat gegen einen anderen Beteiligten in einem abgetrennten Verfahren ist somit grundsätzlich unbedenk- lich. Das gilt selbst dann, wenn - wie hier - das Verfahren gegen einzelne Ange- klagte zur Verfahrensbeschleunigung oder aus sonstigen Gründen abgetrennt wird und in dem abgetrennten Verfahren ein Schuldspruch gegen frühere Mitan- geklagte wegen eines auch die verbliebenen Angeklagten betreffenden Tatge- schehens mit Feststellungen ergeht, zu denen sich das Gericht im Ursprungsver- fahren gegen diese später ebenfalls noch eine Überzeugung zu bilden hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 56; Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; Urteil vom 10. Februar 2016 - 2 StR 533/14, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Vortätigkeit 3 Rn. 13; Beschluss vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 Rn. 20 mwN; Urteile vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 Rn. 24; vom 29. Juni 2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864 Rn. 20; vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, NJW 1997, 3034, 3036). Das Gesetz geht, wie der Umstand zeigt, dass eine 48 49 - 24 - solche Vorbefassung keinen Ausschlussgrund nach § 23 StPO darstellt, davon aus, dass ein Richter grundsätzlich auch dann unvoreingenommen über einen Anklagevorwurf urteilt, wenn er sich zu dem betreffenden Sachverhalt im Rah- men einer früheren Entscheidung bereits eine Überzeugung gebildet hatte. (2) Zwar sieht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die in Anbe- tracht insbesondere neuerer Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu präzisieren ist, Ausnahmen vor dem dargelegten Grundsatz vor. Eine solche ist jedoch hier nicht gegeben. (a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Besorg- nis der Befangenheit erkennender Richter wegen einer solchen Vortätigkeit aus- nahmsweise gegeben sein, wenn Umstände vorliegen, die über die Tatsache bloßer Vorbefassung als solcher und die damit notwendig verbundenen inhalt- lichen Äußerungen, namentlich in einem Urteil im abgetrennten Verfahren, hin- ausgehen. Dies ist etwa anzunehmen, wenn Ausführungen in dem Urteil gegen die früheren Mitangeklagten in dem abgetrennten Verfahren unnötige und sach- lich unbegründete Werturteile über einen der jetzigen Angeklagten enthalten oder wenn ein Richter sich bei seiner Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 56; Beschlüsse vom 28. Februar 2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186, 187; vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; vom 19. August 2014 - 3 StR 283/14, NStZ 2015, 46; vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 Rn. 20; Urteile vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 Rn. 24; vom 29. Juni 2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864 Rn. 20; Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 221 f.). 50 51 - 25 - Solche Umstände werden von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Das mit den Revisionsbegründungen vorgelegte Urteil gegen die früheren Mitan- geklagten vom 8. Juni 2020 enthält keine (unnötigen oder sachlich nicht begrün- deten) Werturteile über einen der Beschwerdeführer und keine sonstigen un- sachlichen Äußerungen zum Nachteil der jetzigen Angeklagten. (b) Die aufgezeigten rechtlichen Maßstäbe bedürfen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Gewährleistungsgehalt des Rechts auf ein unparteiisches Gericht (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) der Präzisierung. (aa) Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lässt sich die Besorgnis der Befangenheit nicht allein damit be- gründen, dass ein Richter an einer früheren Entscheidung wegen derselben Straftat mitgewirkt hat. Der Umstand, dass ein Richter an einem gesonderten Verfahren gegen einen Mitbeschuldigten und einem dort ergangenen Urteil beteiligt war, genügt danach nicht, um Zweifel an seiner Unparteilichkeit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK in einem nachfolgenden Verfahren wegen dessel- ben Tatgeschehens zu begründen (EGMR, Urteile vom 25. November 2021 - 63703/19 Rn. 49; vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 47 [vorhergehend: BGH, Urteil vom 10. Februar 2016 - 2 StR 533/14, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Vortätigkeit 3]; Entscheidung vom 23. November 2010 - 21698/06, NJW 2011, 3633, 3634; Urteil vom 10. August 2006 - 75737/01, NJW 2007, 3553 Rn. 42). Der Gerichtshof hat ausdrücklich anerkannt, dass es geboten sein kann, gegen mehrere an einem Tatgeschehen Beteiligte getrennt zu verhandeln. Er hat es daher als grundsätzlich konventionskonform erachtet, wenn ein Gericht zur Beurteilung der Schuld eines Angeklagten in einem Urteil auf die Beteiligung eines Dritten eingeht, gegen den (später) ein gesondertes Verfahren geführt wird; das könne unerlässlich sein und genüge allein nicht, um in dem gesonderten 52 53 54 - 26 - Verfahren gegen den Dritten Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts zu begründen (EGMR, Urteile vom 25. November 2021 - 63703/19 Rn. 49, 58; vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 47; Entscheidung vom 21. April 2015 - 4211/12 Rn. 32, 36; Urteil vom 24. März 2009 - 32271/04 Rn. 23, 26). Objektiv berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit eines Spruchkörpers, die einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK in einem späteren Verfahren gegen einen Beschwerdeführer begründen können, hält der Gerichtshof allerdings für prinzipiell möglich, sofern das Gericht in einem früheren Urteil gegen einen Mit- beschuldigten ohne rechtliche Notwendigkeit eine detaillierte Beurteilung der Rolle des Beschwerdeführers vorgenommen hat. Dies gilt insbesondere, wenn das frühere Urteil nicht lediglich Tatsachen benennt, die (auch) den Beschwer- deführer betreffen, sondern - ohne dass dies für eine Beurteilung der Tat des Mitbeschuldigten erforderlich war - eine genaue rechtliche Bewertung seiner Be- teiligung enthält (vgl. EGMR, Urteile vom 25. November 2021 - 63703/19 Rn. 49, 58; vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 48, 57, 61 mwN; Ent- scheidung vom 21. April 2015 - 4211/12 Rn. 32, 36; Urteil vom 11. Juli 2013 - 2775/07 Rn. 116; Entscheidung vom 23. November 2010 - 21698/06, NJW 2011, 3633, 3634; Urteil vom 24. März 2009 - 32271/04 Rn. 26, 28). Besorgnis der Unparteilichkeit eines Gerichts hat der Gerichtshof dagegen in Fällen ver- neint, in denen in einem früheren Urteil wegen derselben Tat die strafrechtliche Schuld des Beschwerdeführers nicht beurteilt worden ist (vgl. EGMR, Urteile vom 24. März 2009 - 32271/04 Rn. 28; vom 10. August 2006 - 75737/01, NJW 2007, 3553 Rn. 43; s. auch Urteil vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 49 mwN). Ob in derart gelagerten Fällen einer Vorbefassung tatsächlich berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Tatgerichts im Verfahren gegen den Be- 55 56 - 27 - schwerdeführer vorliegen und damit ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK ge- geben ist, prüft der Gerichtshof unter Berücksichtigung insbesondere der vorge- nannten Kriterien im Rahmen einer Gesamtwürdigung. Indiziell gegen eine Par- teilichkeit eines beteiligten Richters spricht dabei, wenn sich aus dem späteren Urteil gegen den Beschwerdeführer ergibt, dass das Gericht dessen Tat neu und unabhängig von dem früheren Erkenntnis auf der Grundlage der in dem späteren Verfahren abgegebenen Einlassungen und erhobenen Beweise geprüft und sich nicht auf Feststellungen in dem früheren Urteil gestützt hat (vgl. EGMR, Urteile vom 25. November 2021 - 63703/19 Rn. 51; vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 50 mwN; Entscheidungen vom 21. April 2015 - 4211/12 Rn. 35; vom 23. November 2010 - 21698/06, NJW 2011, 3633, 3635; Urteil vom 10. August 2006 - 75737/01, NJW 2007, 3553 Rn. 43). Gleiches gilt, wenn der vorbefasste Richter ein Berufsrichter ist, weil ein solcher eher als ein ehrenamtlicher Richter in der Lage sei, sich von den im früheren Verfahren ge- troffenen Feststellungen freizumachen (EGMR, Urteile vom 25. November 2021 - 63703/19 Rn. 51; vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 51; Entscheidung vom 21. April 2015 - 4211/12 Rn. 38). Dagegen spreche für Zwei- fel an der Unparteilichkeit eines Richters, wenn dieser - etwa im Rahmen einer Anzeige nach § 30 StPO - selbst solche zum Ausdruck gebracht habe (vgl. EGMR, Urteile vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 52; vom 11. Juli 2013 - 2775/07 Rn. 118). (bb) Im Rahmen der gebotenen konventionsfreundlichen Auslegung des deutschen Rechts und damit des § 24 Abs. 2 StPO ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 2 BvR 209/14 u.a., NJW 2015, 1083 Rn. 41; Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a., BVerfGE 128, 326, 367 f.; Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111, 307, 317, 57 - 28 - 323 ff.). Die Judikatur des Gerichtshofs erfordert es indes nicht, die von der deut- schen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Besorgnis der Befangenheit wegen Vorbefassung aufzugeben (aA Rzadkowski, NJW 2021, 2951); diese be- dürfen lediglich der Ergänzung: Besorgnis der Befangenheit eines Richters, der an einem früheren Urteil gegen einen Mitbeschuldigten wegen desselben Tatge- schehens mitgewirkt hat, kann danach bei einer Gesamtabwägung aller Um- stände im Einzelfall auch vorliegen, wenn das frühere Urteil Feststellungen zur Beteiligung des jetzigen Angeklagten trifft, die dort rechtlich nicht geboten waren, also zur Beschreibung des strafrechtlich relevanten Handels des früheren Ange- klagten, zu dessen rechtlicher Einordnung und für die Rechtsfolgenentscheidung nicht erforderlich waren (vgl. BeckOK StPO/Cirener, 43. Ed., § 24 Rn. 15a; König, StV 2022, 273, 274). Das kann etwa der Fall sein, wenn das frühere Urteil sich, was die Tatbeteiligung des jetzigen Angeklagten anbelangt, nicht auf eine Darstellung des tatsächlichen Geschehens und dessen für die strafrechtliche Be- urteilung des Verhaltens des dortigen Angeklagten relevante rechtliche Einord- nung beschränkt, sondern darüber hinausgehend eine rechtliche Würdigung des Verhaltens des jetzigen Angeklagten und Feststellungen zu dessen Schuld ent- hält. Die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seine Gesamt- betrachtung eingestellten Kriterien, ob das Tatgericht die Verurteilung des Be- schwerdeführers in einem späteren Verfahren ohne Rückgriff auf die Beweis- ergebnisse des früheren Verfahrens auf eine neue Beweisaufnahme und eigen- ständige Beweiswürdigung gestützt hat beziehungsweise das erkennende Ge- richt - wie es vorliegend der Fall ist - im späteren Urteil zu im Detail vom ersten Erkenntnis abweichenden Feststellungen gelangt ist (vgl. EGMR, Urteile vom 25. November 2021 - 63703/19 Rn. 51; vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 50, 56 mwN), haben bei der hier vorzunehmenden Beurteilung einer Befangenheitsrüge nach § 24 Abs. 1 und 2, § 338 Nr. 3 StPO allerdings 58 - 29 - außer Betracht zu bleiben. Denn das Revisionsgericht prüft die Begründetheit der Rüge der zu Unrecht beschlossenen Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs zwar nach Beschwerdegrundsätzen, aber unter Zugrundelegung der Sachlage zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Be- fangenheitsgesuch zurückgewiesen worden ist; später hinzugekommener Tat- sachenstoff darf nicht berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 5 StR 48/16, juris Rn. 9; Urteil vom 13. Juli 1966 - 2 StR 157/66, BGHSt 21, 85, 88; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, § 338 Rn. 59; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 338 Rn. 27). (cc) Auch hieran gemessen zeigt das Revisionsvorbringen keine Um- stände auf, die geeignet gewesen wären, Besorgnis der Befangenheit der Be- schwerdeführer gegen die Richter der erkennenden Strafkammer zu begründen. Denn das Urteil gegen die früheren Mitangeklagten beinhaltet, soweit hier relevant, ausschließlich Feststellungen, die für die Begründung der Schuldsprü- che gegen die dortigen Angeklagten wegen Beihilfe zum Bandenhandel mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge, also wegen Beihilfe zu den Haupttaten der hiesigen Angeklagten F. G. und A. G. , erforderlich waren. Die im früheren Urteil getroffenen Feststellungen zur Mitgliedschaft der Beschwerde- führer in einer Bande, deren Mitglieder sich zum fortgesetzten Handeltreiben mit Marihuana in D. verbunden hatten, und die Darlegungen zum Handeln der hiesigen Angeklagten und insbesondere zur leitenden Funktion des Angeklagten F. G. , waren rechtlich geboten, um das strafbare Verhalten der dortigen Angeklagten im schuld- und strafzumessungsrelevanten Umfang zu beschreiben und zu belegen, also Darstellungsmängel zu vermeiden. Für die Verurteilung der dortigen Angeklagten nicht erforderliche Feststellungen zum Verhalten der hiesi- gen Angeklagten enthält das Urteil nicht. So nimmt es keine eigenständige straf- 59 60 - 30 - rechtliche Würdigung des Verhaltens der hiesigen Angeklagten vor, sondern be- schreibt lediglich deren tatsächliches Agieren, und auch dies nur insoweit, als es für die Strafbarkeit der früheren Mitangeklagten von Bedeutung war. Soweit da- bei Rechtsbegriffe wie derjenige der Bande verwendet wurden, diente dies er- kennbar allein dazu, notwendige Feststellungen für die rechtliche Beurteilung des Tathandelns der dortigen Angeklagten zu treffen. Ausführungen zur Schuld der hiesigen Angeklagten finden sich in dem Urteil nicht. (c) Weil die Feststellungen im Urteil vom 8. Juni 2020, die sich (auch) auf die hiesigen Angeklagten beziehen, zur Begründung der Verurteilungen der früheren Mitangeklagten notwendig waren, sich nicht zur Schuld der hiesigen An- geklagten verhalten sowie keine unnötigen oder sachlich nicht begründeten Werturteile oder sonstigen unsachlichen Äußerungen über einen der Beschwer- deführer enthalten, sind sie mithin zur Begründung der Besorgnis von Befangen- heit ungeeignet, und zwar auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte. 2. Mit einer weiteren Verfahrensbeanstandung rügen die Angeklagten F. G. und S. als Verstoß gegen § 24 Abs. 2, § 338 Nr. 3 StPO, ein Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende Richterin der erkennenden Straf- kammer vom 5. Oktober 2020 sei zu Unrecht als unbegründet zurückgewiesen worden. Auch dieser Rüge liegt die nicht fristgemäße Entscheidung über das Ab- lehnungsgesuch vom 4. September 2020 (hierzu oben IV. 1.) zu Grunde. a) Die Verteidiger der Angeklagten S. teilten der Vorsitzenden zu Be- ginn der Hauptverhandlung am 5. Oktober 2020 mit, die Hauptverhandlung dürfe nicht fortgesetzt werden, sondern sei auszusetzen, weil über das Ablehnungs- gesuch vom 4. September 2020 nicht innerhalb der Frist des § 29 Abs. 3 StPO entschieden worden sei. Die Vorsitzende entgegnete, aus dem Gesetz ergebe 61 62 63 - 31 - sich nicht, dass nicht weiterverhandelt werden dürfe; die Fortsetzung der Haupt- verhandlung sei unaufschiebbar, solange über das Ablehnungsgesuch nicht ent- schieden sei. Eine fristgemäße Entscheidung über das Befangenheitsgesuch sei wegen anderer, vorrangig zu bescheidender Ablehnungsanträge nicht möglich gewesen. Die Strafkammer halte eine Fortsetzung der Hauptverhandlung für zu- lässig. Gegebenenfalls müsse die Rechtsfrage, ob die Fristüberschreitung einem Weiterverhandeln entgegenstehe, in einem Revisionsverfahren geklärt werden. Die Hauptverhandlung wurde sodann fortgesetzt, woraufhin die Angeklagte S. ein Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit anbrachte und dieses damit begründete, die Entscheidung, mit der Hauptverhandlung fortzufahren, sei eklatant rechtswidrig und erwecke den Anschein der Willkür. Deshalb besorge die Angeklagte, die Vorsitzende Richterin sei ihr gegenüber voreingenommen. Das Ablehnungsgesuch, dem sich der An- geklagte F. G. anschloss, wurde mit Entscheidung des Landgerichts vom 26. Oktober 2020 - vor Beginn des nächsten Hauptverhandlungstages - ohne Beteiligung der abgelehnten Richterin als unbegründet zurückgewiesen. b) Auch dieser Befangenheitsrüge bleibt der Erfolg versagt. Das Ableh- nungsgesuch vom 5. Oktober 2020 ist zu Recht als unbegründet zurückgewiesen worden. Denn wie bereits ausgeführt worden ist, hat die Hauptverhandlung un- geachtet des Umstandes, dass über das Ablehnungsgesuch vom 4. September 2020 nicht bis zum 18. September 2020 und damit nicht innerhalb der Frist des § 29 Abs. 3 StPO entschieden worden ist, am 5. Oktober 2020 fortgesetzt wer- den dürfen. Die Entscheidung der Vorsitzenden Richterin, mit der Hauptverhand- lung fortzufahren, hat mithin der Rechtslage entsprochen; Gleiches gilt für ihre Äußerungen in dem vorhergehenden Gespräch mit den Verteidigern der Ange- klagten. Die Angeklagten F. G. und S. haben mithin keinen berech- tigen Anlass gehabt, Zweifel an der Unvoreingenommenheit der abgelehnten Vorsitzenden Richterin zu hegen. Rechtliche Äußerungen und Entscheidungen 64 - 32 - eines Richters, die mit den geltenden Vorschriften im Einklang stehen, sind von vornherein nicht geeignet, Besorgnis der Befangenheit zu begründen. 3. Die Angeklagten F. G. und S. machen jeweils mit einer vierten, inhaltsgleich erhobenen Rüge der Verletzung formellen Rechts geltend, das Landgericht habe gegen die Unterbrechungsfristen des § 229 StPO versto- ßen. a) Auch dieser Beanstandung liegt das Verfahrensgeschehen der nicht fristgemäßen Entscheidung über das Ablehnungsgesuch vom 4. September 2020 (hierzu oben IV. 1.) zu Grunde. Die Beschwerdeführer tragen vor, die Hauptverhandlung habe nach Ablauf der Frist zur Entscheidung über dieses Be- fangenheitsgesuch (18. September 2020) nicht fortgesetzt werden dürfen. Der letzte statthafte Hauptverhandlungstag sei der 14. September 2020 gewesen. Der nachfolgende Hauptverhandlungstermin am 5. Oktober 2020 sei rechtswidrig abgehalten worden. Er dürfe daher für die Frage der Wahrung der Unterbre- chungsfrist keine Berücksichtigung finden. Erst nach der Zurückweisung des Ab- lehnungsgesuchs mit Beschluss vom 14. Oktober 2020 habe mit der Hauptver- handlung fortgefahren werden dürfen. Der nächste Hauptverhandlungstermin sei der 27. Oktober 2020 gewesen. Zwischen dem letzten noch statthaften Haupt- verhandlungstag (14. September 2020) und dem nächsten zulässigen und "wirk- samen" Hauptverhandlungstag (27. Oktober 2020) habe ein die Fristen des § 229 Abs. 1 und 2 StPO übersteigender Zeitraum gelegen. b) Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Die Hauptverhandlung durfte - wie ausgeführt (s. oben IV. 1. b)) - nach Ablauf der Frist des § 29 Abs. 3 StPO fort- gesetzt werden, so dass mit dem Hauptverhandlungstermin am 5. Oktober 2020 die Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO eingehalten worden ist. 65 66 67 - 33 - 4. Die Verfahrensrüge des Angeklagten K. bleibt aus den zutref- fenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. V. Die auf die Sachrügen hin veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. 1. Der Annahme einer Bande durch das Landgericht steht nicht entgegen, dass die weiteren Bandenmitglieder neben F. G. - beziehungsweise sei- nem Bruder A. G. - nach der getroffenen Abrede allein untergeordnete Tat- beiträge erbrachten und diese daher rechtlich als Beihilfe (zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG, § 27 Abs. 1 StGB) einzuordnen sind. Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein, dessen Tatbeiträge sich in einer Gehilfentätigkeit erschöpfen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - 3 StR 184/20, juris Rn. 18; Beschlüsse vom 5. Dezember 2018 - 4 StR 392/18, NStZ 2019, 416 Rn. 5; vom 28. September 2010 - 3 StR 359/10, NStZ 2011, 231, 232; vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01, BGHSt 47, 214, 217; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 30 Rn. 31; MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl., § 30 BtMG Rn. 36 mwN). 2. Für die vom Landgericht rechtsfehlerfrei angenommene Strafbarkeit des Angeklagten F. G. wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG in den Fällen II. 3. d) und II. 3. e) der Urteilsgründe ist unerheblich, dass der Angeklagte hier ohne festge- stellte Mitwirkung der weiteren Bandenmitglieder, der Angeklagten K. und S. , tätig wurde. Es genügt, dass auch dieses Betäubungsmittelgeschäft 68 69 70 71 - 34 - als Ausfluss der Bandenabrede im Rahmen der Bandenstruktur über die Trink- hallen abgewickelt wurde. Für eine Strafbarkeit wegen Bandenhandels mit Be- täubungsmitteln ist nicht erforderlich, dass unter Mitwirkung anderer Banden- mitglieder agiert wird (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 1 StR 114/19, NStZ 2019, 657, 658; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 30 Rn. 86; MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, § 30 BtMG Rn. 44; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 30 Rn. 47). Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Duisburg, 14.12.2020 - 33 KLs - 729 Js 3/19 - 30/19