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Entscheidung

VII ZR 142/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:180522BVIIZR142
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:180522BVIIZR142.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 142/21 vom 18. Mai 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2022 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack, Dr. Brenneisen und Dr. C. Fischer beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsich- tigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Januar 2021 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung des Beschlusses. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 25.000 € festgesetzt. Gründe: A. Die Klägerin nimmt die Beklagte hinsichtlich eines im Mai 2014 erworbenen und von der Beklagten hergestellten Gebrauchtwagens Audi A5 Cabriolet 2.0 TDI S-Line Xenon in Anspruch. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Die im Zu- sammenhang mit dem Motor verwendete Software erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird und schaltet in diesem Fall in den Abgasrückführungsmodus 1, einen Stickoxid- (NOx)-optimierten Modus. In diesem Modus findet eine Abgasrückführung mit 1 - 3 - niedrigem Stickoxidausstoß statt. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüf- stands schaltet der Motor dagegen in den Abgasrückführungsmodus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher ist. Für die Erteilung der Typgenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur im Abgasrückführungsmodus 1 eingehalten. Das vom Kraftfahrt- Bundesamt (KBA) freigegebene Softwareupdate für den Motortyp EA 189 wurde im August 2016 aufgespielt. Dem Verlangen auf Klägerseite, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als sei der Kaufvertrag für das Fahrzeug nicht abgeschlossen worden, ist die Beklagte nicht nachgekommen. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen unter Abzug einer Nutzungsentschädigung stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Beru- fungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiter die vollständige Klageabweisung. B. Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen ersichtlich nicht vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB der Beklagten für die im hier streitgegenständlichen Motor verbaute Abschaltsoftware seien erfüllt. Das 2 3 4 5 6 - 4 - Berufungsgericht gehe davon aus, dass die Beklagte die Klägerin kausal sitten- widrig getäuscht habe, unabhängig davon, ob diese selbst den Motor EA 189 ent- wickelt und hergestellt habe oder dieser durch die Volkswagen AG entwickelt und produziert worden sei. Die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 (BGHZ 225, 316) betreffend die Volkswagen AG an- gestellten Erwägungen träfen sinngemäß auf die Beklagte zu. Auf der Grundlage des Tatsachenvorbringens beider Parteien gehe das Berufungsgericht davon aus, dass Vorstandsmitglieder beziehungsweise Repräsentanten der Beklagten Kennt- nis von der Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware inklusive der "Umschalt- logik" gehabt hätten, als die Entscheidung gefasst worden sei, den Motor EA 189 massenhaft in die von der Beklagten hergestellten Fahrzeuge einzubauen. Die Be- klagte habe die EG-Typgenehmigung ebenso unter bewusster und gewollter Täu- schung des KBA erschlichen wie die Volkswagen AG. Sie könne sich nicht darauf zurückziehen, die Volkswagen AG habe allein das Zulassungsverfahren ein- schließlich der hierbei durchzuführenden Tests organisiert und begleitet. Die Behauptung der Klägerin, der Vorstand der Beklagten sowie leitende Mitarbeiter der Beklagten hätten von der Motorsteuerungssoftware gewusst, sei als zugestanden gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zu behandeln; die Beklagte sei der sie treffenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Ihr seien nähere An- gaben insbesondere zum Wissensstand ihrer damaligen Vorstandsmitglieder und Entscheidungsträger möglich und zumutbar. Die Klägerin habe plausibel vorgetra- gen, dass im Hinblick auf gesetzliche Anforderungen bei der Beklagten organisa- torische Maßnahmen getroffen worden seien, die sicherstellten, dass hinsichtlich aller wesentlichen Entscheidungen Berichtspflichten zum Vorstand existierten. Wegen des bekannten Spannungsverhältnisses zwischen dem Ziel möglichst ge- ringer Kohlendioxidemissionen und der Begrenzung der Stickoxidemissionen habe Anlass zur genauen Prüfung bestanden, ob und wie die Auflösung des Ziel- konflikts angeblich gelungen sei, zumal der Motor EA 189 gerichtsbekannt auch in Werken der Beklagten produziert worden sei. Es sei daher wenig wahrscheinlich, dass die Beklagte bei in ihren eigenen Werken produzierten Motoren die genaue 7 - 5 - Funktionsweise nicht gekannt haben solle, zumal es sich dabei um das Kernstück des Fahrzeugs handele. Nach den europarechtlichen Bestimmungen zur Erteilung der EG-Typgenehmigung habe die Beklagte sicherzustellen gehabt, dass die Pro- duktion so organisiert sei, dass die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutz- standards gewährleistet gewesen sei. Die Bedeutung der gesetzlichen Grenzwerte und die für die Geschäftstätig- keit der Beklagten entscheidende Frage, wie diese technisch und wirtschaftlich kostengünstig einzuhalten seien, spreche ebenfalls für eine Kenntnis der Entschei- dungsträger der Beklagten, die selbst Dieselmotoren entwickele und daher mit der Problematik der Einhaltung der Abgasgrenzwerte vertraut sei. Sie habe daher ein Interesse daran gehabt zu wissen, wie der Mutterkonzern dies schaffe. Dass es keinen konzerninternen Austausch gegeben habe, erscheine nicht naheliegend, zumal Vorstandsmitglieder in dem hier interessierenden Zeitraum zwischen den Unternehmen gewechselt hätten. Insofern schildere die Klägerin einen Lebens- sachverhalt, dessen Richtigkeit sich gerade aufdränge. Gemessen daran fehle es an Vortrag, aufgrund dessen eine Kenntnis der Beklagten ausscheide. Erstinstanz- lich habe sie sich darauf beschränkt mitzuteilen, dass nach dem derzeitigen Er- mittlungsstand keine Erkenntnisse vorlägen, dass Mitglieder des Vorstands von der Abschaltsoftware gewusst hätten. In der Berufungsinstanz habe die Beklagte zwar weiter vorgetragen. Es könne dahinstehen, ob insoweit die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO vorlägen. Die Beklagte versuche nur ohne Erfolg zu begrün- den, warum sie keine einzelnen eigenen Mitarbeiter und solche der Volkswagen AG benennen wolle, die den Motor entwickelt hätten und an der Entscheidung zum Einbau in Audi-Fahrzeuge beteiligt gewesen seien. Es werde nicht mit der notwen- digen Substanz verplausibilisiert, inwiefern trotz der entsprechenden eigenen Prüf- pflichten der Beklagten als für die EG-Typgenehmigung verantwortlicher Fahr- zeugherstellerin kein Vorstandsmitglied und kein leitender Angestellter in die vom Mutterkonzern entwickelte "Umschaltlogik" des auch in Fabriken der Beklagten hergestellten Motors eingeweiht gewesen sein solle. 8 - 6 - II. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die in der oberge- richtlichen Rechtsprechung streitige Frage der Zurechnung beim in Audi-Fahr- zeuge eingebauten Motor EA 189 nicht höchstrichterlich geklärt sei. Revisionszulassungsgründe stellen sich indes in diesem Zusammenhang nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entschei- dungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Inte- resse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZR 52/14 Rn. 6, juris; Urteil vom 24. September 2013 - II ZR 396/12 Rn. 2, ZIP 2014, 191; Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 Rn. 3, ZIP 2010, 985; Beschluss vom 4. Juli 2001 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, juris Rn. 4). Klärungsbedürftig in diesem Sinne ist eine Rechtsfrage, wenn sie vom Bundesgerichtshof nicht entschieden und von einigen Oberlandesgerichten oder in der Literatur unterschiedlich beantwortet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 3598/08, NJW-RR 2009, 1026, juris Rn. 14; BGH, Be- schluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 Rn. 3, ZIP 2010, 985). Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist in den Fällen einer Divergenz gegeben, wenn also die anzufechtende Entschei- dung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders be- antwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, 9 10 11 - 7 - BGHZ 154, 288, juris Rn. 11; Beschluss vom 10. September 2020 - I ZR 237/19 Rn. 8, MMR 2021, 331). Danach besteht hier ersichtlich kein Zulassungsgrund. Weder stellen sich klärungsbedürftige Rechtsfragen, noch liegen obergerichtliche Entscheidungen vor, die ein und dieselbe Rechtsfrage unterschiedlich beantworten. Die Vorausset- zungen, unter denen eine Haftung nach § 826 BGB in Betracht kommt, sind ab- strakt seit langem geklärt und speziell für die Frage der Verwendung einer unzu- lässigen Abschalteinrichtung durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 weiter konkretisiert worden. Ob die Beklagte in der hier gegebenen Fallkonstellation gemäß § 826 BGB haftet, hängt vom jeweiligen Sachvortrag der Parteien und den darauf gründenden, im Wege tatrichterlicher Würdigung zu treffenden Feststellungen ab und kann nicht Gegenstand einer grundsätzlichen Klärung sein. Sonstige Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich und werden von der Re- vision auch nicht dargelegt. III. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Beru- fungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz im zuerkannten Umfang zusteht. 1. Der Hinweis der Revision, nicht jede unzulässige Abschalteinrichtung be- gründe eine Haftung nach § 826 BGB, erschließt sich nicht. Unstreitig war im Motor des Typs EA 189 im hier streitgegenständlichen Fahrzeug eine evident unzuläs- sige Abschalteinrichtung verbaut: Die Software war bewusst und gewollt so pro- grammiert, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beach- tet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden ("Umschaltlogik"), und zielte damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungs- behörde ab (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 17 m.w.N., 12 13 14 15 - 8 - WM 2021, 354). Das Berufungsgericht lässt auch das bloße Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit dieser Abschalteinrichtung gerade nicht für eine Haftung gemäß § 826 BGB genügen, sondern stellt den Vorsatz der für die Beklagte handelnden Personen fest. 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Feststellung des Beru- fungsgerichts, es lägen hinreichende Anhaltspunkte für eine haftungsbegrün- dende Kenntnis der Beklagten von der Motorsteuerungssoftware vor, die ihre se- kundäre Darlegungslast auslösten, und die Würdigung, dieser sei sie sodann nicht hinreichend nachgekommen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Bedenken, dass Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen sitten- widriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB mit der vom Berufungs- gericht gegebenen Begründung nicht bejaht werden können, bestehen nicht. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass ein verfassungsmäßig be- rufener Vertreter der Beklagten im Sinne von § 31 BGB die objektiven und subjek- tiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat. a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür ge- nügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit sei- nes Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Be- wertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden des- 16 17 18 - 9 - jenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht. Ob ein Verhalten sit- tenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist, ist dabei eine Rechtsfrage, die der unein- geschränkten Kontrolle des Revisionsgerichts unterliegt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19 Rn. 17 f., NJW 2021, 1669; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 14 f., BGHZ 225, 316; jeweils m.w.N.). b) Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, handelt ein Automo- bilhersteller gegenüber dem Fahrzeugkäufer sittenwidrig, wenn er entsprechend seiner grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in Verkehr bringt, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüf- stand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, und da- mit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde ab- zielt. Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19 Rn. 19, NJW 2021, 1669; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 16 ff., BGHZ 225, 316). Bereits die objektive Sittenwidrigkeit des Herstellens und des Inverkehrbrin- gens von Kraftfahrzeugen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Verhält- nis zum Fahrzeugerwerber setzt voraus, dass es in Kenntnis der Abschalteinrich- tung und im Bewusstsein ihrer - billigend in Kauf genommenen - Unrechtmäßigkeit geschieht (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19 Rn. 21, NJW 2021, 1669; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 19, VersR 2021, 388; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 28, VersR 2021, 661). c) Ein derartiges Vorstellungsbild hat das Berufungsgericht im Hinblick auf Personen, für deren Verhalten die Beklagte einzustehen hat, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt. 19 20 21 - 10 - aa) Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe hinreichende Anhaltspunkte dafür angeführt, dass die Beklagte von der fraglichen Motorsteue- rungssoftware im Vertragszeitpunkt gewusst habe und damit eine sekundäre Dar- legungslast der Beklagten ausgelöst, begegnet keinen durchgreifenden Beden- ken. (1) Wer einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, trägt im Grundsatz die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Bei der Inanspruchnahme einer juristischen Person hat der Anspruchsteller dem- entsprechend auch darzulegen und zu beweisen, dass ein verfassungsmäßig be- rufener Vertreter (§ 31 BGB) die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraus- setzungen des § 826 BGB verwirklicht hat. In bestimmten Fällen ist es Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklä- rungslast zu den Behauptungen der beweisbelasteten Partei substantiiert zu äu- ßern. Dabei hängen die Anforderungen an die Substantiierung des Bestreitens zu- nächst davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner - hier die Klägerin - vorgetragen hat. In der Regel genügt ein einfaches Bestreiten. Eine se- kundäre Darlegungslast kann den Prozessgegner der primär darlegungsbelaste- ten Partei treffen, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Gegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Genügt der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19 Rn. 25 ff. m.w.N., NJW 2021, 1669). (2) Nach diesen Grundsätzen setzt eine sekundäre Darlegungslast der Be- klagten zu Vorgängen innerhalb ihres Unternehmens, die auf eine Kenntnis ihrer verfassungsmäßigen Vertreter von der Verwendung der unzulässigen Abschalt- einrichtung schließen lassen sollen, jedenfalls voraus, dass das Klagevorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19 Rn. 28 m.w.N., NJW 2021, 1669). 22 23 24 - 11 - Derartige Anhaltspunkte hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des ihm unterbreiteten Sachverhalts entgegen der Auffassung der Revision bean- standungsfrei festgestellt. Das Berufungsgericht hat die Annahme einer sekundären Darlegungslast der Beklagten zunächst damit begründet, dass die Beklagten nach den gesetzli- chen Regelungen Strukturen in ihrem Unternehmen geschaffen habe, die sicherstellten, dass Berichtspflichten gegenüber dem Vorstand für alle wesent- lichen Entscheidungen eingerichtet seien und deren Einhaltung durch Kontroll- maßnahmen gewähreistet sei. Weiter führt das Berufungsgericht - insoweit von der Revision nicht angegriffen - aus, dass die Beklagte den Motor EA 189 auch in ihren eigenen Werken gebaut habe. Die vom Berufungsgericht gezogene Schluss- folgerung, es sei wenig wahrscheinlich, dass sie dabei die genaue Funktionsweise nicht gekannt habe, hält sich im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung. Weiter führt das Berufungsgericht aus, dass die Anforderungen im Verfahren zur Erteilung der EG-Typgenehmigung eine herstellerseitige Organisation erforderten und dabei unter anderem den Nachweis gegenüber dem KBA, dass ein wirksames System zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion mit den techni- schen Anforderungen eingerichtet worden sei. Entgegen den Rügen der Revision schließt hierbei das Berufungsgericht nicht unzulässig aus einer etwaigen fahrläs- sigen Verletzung dieser Pflichten auf den nur vorsätzlich zu verwirklichenden Tat- bestand des § 826 BGB. Vielmehr würdigt es diese organisatorischen Vorgaben tatrichterlich im Ergebnis dahingehend, dass es unwahrscheinlich sei, dass diese Kontrollmechanismen sämtlich gerade bei der hier fraglichen Kenntnis von der Ab- schaltsoftware versagt haben sollen. Revisionsrechtlich einwandfrei ist schließlich auch die Würdigung des Berufungsgerichts, im Hinblick auf die sich der Beklagten, die selbst Dieselmotoren entwickelt, in ähnlicher Weise stellende Aufgabe, unter Beachtung der gesetzlichen Abgasgrenzwerte und zugleich wirtschaftlich kosten- günstig Motoren zu entwickeln, liege es nahe, dass die Beklagte sich erkundigt habe, wie der Mutterkonzern dieses Problem gelöst habe. 25 - 12 - bb) Revisionsrechtlich ebenfalls unbedenklich ist die ausführlich und detail- liert begründete Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei der sie damit treffenden sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen. Auch insoweit verkennt die Revision, dass das Berufungsgericht seine Wür- digung, der Beklagten sei Kenntnis von dem Einbau der Abschaltsoftware vorzu- werfen, nicht auf die bloße Möglichkeit der Kenntniserlangung stützt, sondern sich daraus die tatrichterliche Überzeugung verschafft hat, dass der Beklagten die haf- tungsbegründende Kenntnis vorzuwerfen ist. Die Revision begehrt insoweit ledig- lich eine andere Bewertung des Sachvortrags der Beklagten, ohne indes revisible Fehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. 2. Die Würdigung des Berufungsgerichts zur Kausalität der Verletzungs- handlung für den eingetretenen Schaden begegnet keinen durchgreifenden Be- denken. Entgegen der Auffassung der Revision leidet das Berufungsurteil nicht an einem Begründungsmangel gemäß § 547 Nr. 6 ZPO. Dass das Berufungsgericht von einer für den Fahrzeugerwerb kausalen Täuschung ausgeht, ergibt sich hin- reichend aus den von der Revisionsbegründung in Bezug genommenen Urteils- gründen. Das Berufungsgericht referiert nicht nur den erstinstanzlichen Parteivor- trag zur Frage der Kausalität, sondern neben den Entscheidungsgründen des Landgerichts auch die Berufungsangriffe der Beklagten dagegen und nimmt noch 26 27 28 - 13 - ausreichend Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts. Die in diesem Zusam- menhang erhobene Verfahrensrüge (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. Pamp Jurgeleit Graßnack Brenneisen C. Fischer Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 06.03.2020 - 4 O 387/18 - OLG Hamm, Entscheidung vom 27.01.2021 - 8 U 50/20 -