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Entscheidung

VII ZR 800/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:180522BVIIZR800
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:180522BVIIZR800.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 800/21 vom 18. Mai 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2022 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack, Dr. Brenneisen und Dr. C. Fischer beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 9. März 2022 (gl. Az.) wird entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO dahin ergänzt, dass der Kläger auch die Kosten der Streithelferin der Beklagten trägt. Gründe: I. Der Kläger hat gegen die beklagte Fahrzeugherstellerin Schadensersatz- ansprüche im Zusammenhang mit einem von ihm bei der Streithelferin der Be- klagten als Gebrauchtwagen erworbenen Dieselfahrzeug geltend gemacht. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren haben sich Rechtsanwalt Dr. P. für die Be- klagte sowie Rechtsanwalt Dr. S. für die Streithelferin bestellt und jeweils die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Am 28. Februar 2022 hat der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenom- men. Durch Beschluss vom 9. März 2022 hat der Senat daraufhin den Kläger des Rechtsmittels für verlustig erklärt und ihm entsprechend §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde auferlegt; über die Kosten der Streit- helferin verhält sich der Beschluss nicht. 1 - 3 - Mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 11. März 2022 bean- tragt die Streithelferin der Beklagten, den Senatsbeschluss vom 9. März 2022 in entsprechender Anwendung des § 321 Abs. 1 ZPO dahin zu ergänzen, dass der Kläger auch ihre Kosten trägt. Der Kläger sowie die Beklagte haben von der ihnen hierzu eingeräumten Möglichkeit der Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Die Streithelferin, hinsichtlich deren Kosten eine Entscheidung unterblie- ben ist, ist befugt, einen Antrag auf Entscheidungsergänzung entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - VII ZB 15/12 Rn. 11 mwN., BGHZ 199, 207). Da der Antrag der Streithelferin bereits zwei Tage nach Erlass des Senatsbeschlusses vom 9. März 2022 einge- gangen ist, ist die Zwei-Wochen-Frist des § 321 Abs. 2 ZPO unzweifelhaft ge- wahrt. 2 3 4 - 4 - Der Antrag nach § 321 Abs. 1 ZPO ist auch begründet. Die Kostenent- scheidung im Senatsbeschluss vom 9. März 2022 berücksichtigt entgegen § 101 Abs. 1, 1. Halbsatz ZPO nicht die Kosten der Streithelferin. Der seinerzeit inso- weit unterbliebene Ausspruch ist nunmehr im Wege der Ergänzung antragsge- mäß nachzuholen. Pamp Jurgeleit Graßnack Brenneisen C. Fischer Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 31.10.2019 - 4 O 177/19 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.06.2021 - 16a U 449/19 - 5