Entscheidung
4 StR 141/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:240522B4STR141
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:240522B4STR141.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 141/22 vom 24. Mai 2022 in der Strafsache gegen alias: wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Münster vom 8. Dezember 2021 im Strafausspruch auf- gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räube- rischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine Verfahrens- beanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revi- sion. Das Rechtsmittel hat im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegrün- det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrüge hat aus den Gründen der Zuschrift des Generalbun- desanwalts keinen Erfolg. 1 2 - 3 - 2. Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. 3. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil ein maß- geblicher Strafschärfungsgrund nicht belegt ist. a) Die Strafkammer hat bei der Zumessung der Strafe neben erheblichen Vorstrafen als „besonders schwer“ wiegend herangezogen, dass der Angeklagte bei der verfahrensgegenständlichen Tat am 1. Januar 2020 unter Führungsauf- sicht stand. b) Diese strafschärfende Erwägung ist anhand der hierzu getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar. Danach wurde der Angeklagte zwar am 17. Juli 2018 u. a. wegen Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Den Urteilsgründen lässt sich aber eine Anordnung der Führungsaufsicht in dieser Entscheidung (vgl. § 68 Abs. 1, § 256 StGB) nicht entnehmen. Eine zur Tatzeit laufende Führungsaufsicht folgt auch nicht aus § 68f Abs. 1 StGB, da die Vollstreckung eines Strafrests aus der genannten Entschei- dung noch bis 19. Juli 2021 andauerte. Andere Anhaltspunkte, aus denen sich eine zur Tatzeit laufende Führungsaufsicht ergeben könnte, lassen sich den Urteilsgründen auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht entnehmen. c) Der Strafausspruch beruht auf diesem Rechtsfehler. Denn der Senat kann nicht gänzlich ausschließen, dass sich die nicht belegte Annahme laufender Führungsaufsicht zur Tatzeit bei der Zumessung der Strafe zum Nachteil des 3 4 5 6 7 - 4 - Angeklagten ausgewirkt hat. Die Feststellungen können bestehen bleiben; er- gänzende Feststellungen sind möglich. Quentin Bartel Rommel Scheuß Weinland Vorinstanz: Landgericht Münster, 08.12.2021 ‒ 22 KLs 81 Js 802/20 4/21