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Entscheidung

4 StR 79/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:250522B4STR79
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:250522B4STR79.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 79/22 vom 25. Mai 2022 in der Strafsache gegen wegen versuchter Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Mai 2022 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 2. November 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Angesichts der maßvollen Strafen ist auszuschließen, dass die Strafbe- messung zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte, wenn die Strafkammer hierbei die zugleich angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erörtert hätte. Daher kommt es nicht darauf an, dass in der Maßregel aufgrund der zu verneinenden Wechselwirkung zwischen der Strafe und dem schuldunabhängigen präventiven Freiheitsentzug der Siche- rungsverwahrung nach Auffassung des Senats ohnehin kein bestimmender Strafzumessungsumstand liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 – 4 StR 99/22 mwN; Urteil vom 24. Oktober 2013 – 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56 Rn. 22 ff.; anders aber BGH, Beschluss vom 22. März 2022 – 1 StR 455/21 - 3 - Rn. 4 f.; Beschluss vom 30. März 2021 – 2 StR 18/21 Rn. 4; Beschluss vom 21. Januar 2021 – 2 StR 188/20 Rn. 16). Quentin Bartel Sturm Scheuß RiBGH Weinland ist wegen Urlaubs an der Unterschrifts- leistung gehindert. Quentin Vorinstanz: Landgericht Bochum, 02.11.2021 ‒ II 12 KLs 36 Js 209/21 12/21