Entscheidung
6 StR 128/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:310522B6STR128
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:310522B6STR128.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 128/22 vom 31. Mai 2022 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2022 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 7. Dezember 2021 aufgehoben a) im Strafausspruch und b) soweit die Vollstreckung der Freiheitsstrafe und der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Seine auf die Sachbeschwerde gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Während die sachlich-rechtliche Überprüfung des Schuldspruchs kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, hält der Rechtsfol- genausspruch nur teilweise revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. a) Die Strafbemessung erweist sich in einem wesentlichen Punkt als lückenhaft. Zwar braucht das Tatgericht im Urteil nur diejenigen Umstände anzu- führen, die für die Bemessung der Strafe bestimmend gewesen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), wobei eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumes- sungserwägungen weder vorgeschrieben noch möglich ist. Hier hat das Landge- richt aber bereits bei der Prüfung des minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG einen strafmildernden Umstand unerörtert gelassen, dessen Berücksichti- gung sich ihm aufdrängen musste. Denn das gesamte für den Eigenkonsum bestimmte Betäubungsmittel konnte sichergestellt werden, so dass es nicht zu einer Gefährdung von Drogen- konsumenten kommen konnte. Entfällt aber die auch beim Besitz von Betäu- bungsmitteln stets bestehende – strafbegründende (vgl. Patzak in Patzak/Volk- mer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 993; Weber in Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 1319) – abstrakte Gefahr für die Allgemeinheit durch eine Weitergabe, ist dies – ebenso wie beim Handeltreiben mit Betäubungsmit- teln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 1990 – 2 StR 588/89, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 10; vom 10. September 2014 – 5 StR 383/14; vom 5. Februar 2020 – 2 StR 517/19, NStZ-RR 2020, 146) – schon bei der Strafrah- menwahl regelmäßig zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 7. März 2017 – 2 Rv 31/17, NJW spezial 2017, 665; Maier in Weber/Kornprobst/Maier, aaO, Vor § 29 Rn. 823). 2 3 4 - 4 - b) Auch gegen die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung be- stehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Das Landgericht hat seine Entschei- dung nicht begründet. Unabhängig von der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO sind im Urteil aus materiell-rechtlichen Gründen Aus- führungen zur Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung erforderlich, wenn eine Erörterung dieser Frage als Grundlage für die revisions- gerichtliche Nachprüfung geboten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2011 – 4 StR 283/11 mwN; vom 6. März 2012 – 1 StR 50/12; MüKo-StPO/Wenske, 2016, § 267 Rn. 401 f. mwN). Dies ist hier der Fall, weil der – seit 2017 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getretene – Angeklagte die Tat umfassend einge- räumt und seine Bezugsquelle frühzeitig benannt hat. Überdies blieb sein Bemü- hen vor der hier abgeurteilten Tat um eine stationäre Entgiftung oder eine Krisen- intervention als Reaktion auf einen Rückfall nach längerer Zeit der Abstinenz nur deshalb ohne Erfolg, weil hierauf wegen „Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ nicht adäquat reagiert werden konnte. Vor diesem Hinter- grund käme, ohne dass die Vorstrafe des Angeklagten und sein Bewährungs- bruch dem zwingend entgegenstünden, eine – mit Weisungen (§ 56c StGB) zu verbindende – Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich in Betracht. Dies hätte ebenfalls der Prüfung und Erörterung bedurft. c) Der Rechtsfehler entzieht zugleich der nach dem Standpunkt der Straf- kammer konsequenten (vgl. § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB) Entscheidung die Grund- lage, auch die Vollstreckung der – für sich rechtsfehlerfrei angeordneten – Maß- regel nach § 64 StGB nicht zur Bewährung auszusetzen (§ 67b Abs. 1 Satz 1 StGB). 5 6 - 5 - 2. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Da es sich um reine Wertungsfehler handelt, können die Feststellungen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind möglich. Sander König Feilcke Wenske von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Stralsund, 14.10.2021 - 22 KLs 2/21 552 Js 25999/20 (555) 7 ECLI:DE:BGH:2022:310522B6STR128.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 128/22 vom 12. Juli 2022 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2022 beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 31. Mai 2022 wird dahingehend berichtigt, dass es in der Entscheidungsformel wie folgt heißen muss: Urteil des Landgerichts Stralsund vom 14. Oktober 2021 Sander Feilcke Tiemann Wenske von Schmettau