Entscheidung
X ZR 41/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:310522BXZR41
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:310522BXZR41.20.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 41/20 vom 31. Mai 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2022 durch den Vorsit- zenden Richter Dr. Bacher, den Richter Dr. Grabinski, die Richterin Dr. Kober- Dehm sowie die Richter Dr. Rensen und Dr. Crummenerl beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Be- schluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. Februar 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 250.000 Euro festge- setzt. - 3 - Gründe: I. Der Kläger macht im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Aus- kunft, Rechnungslegung und Vergütung wegen einer zum Patent angemeldeten Diensterfindung geltend und verlangt Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungs- kosten. Der langjährig bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen be- schäftigte Kläger meldete eine Diensterfindung, die seine Arbeitgeberin ohne vor- herige schriftliche Inanspruchnahmeerklärung unter dem 9. September 1998 zum Patent anmeldete. Im Jahr 2017 verhandelten die Parteien darüber, unter welchen Bedingun- gen die Tätigkeit des Klägers einschließlich gesellschaftlicher Beteiligungen be- endet werden konnte. Unter Einbeziehung einer Beteiligungsgesellschaft schlos- sen sie am 26. Juli 2017 den nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Ver- gleich: 1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbe- dingter Kündigung mit Ablauf des 31.12.2018 endet. … 4. Der Kläger wird ab 01.08.2017 unwiderruflich von der Erbrin- gung der Arbeitsleistung freigestellt. … 5. Der Kläger überträgt durch notariellen Vertrag seine Geschäfts- anteile an der … Beteiligungs-GmbH mit 6 % an die … Beteili- gungsgesellschaft mbH und erhält hierfür einen Betrag in Höhe von 100.000 Euro, fällig eine Woche nach notarieller Beurkun- dung des Kaufvertrages. … 8. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 1 2 3 4 - 4 - Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzu- lassungsbeschwerde, der die Beklagte entgegentritt. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Kläger wegen sei- ner zum Patent angemeldeten Diensterfindung geltend gemachten Ansprüche seien vom Vergleich der Parteien vom 26. Juli 2017 erfasst. Die Beklagte habe unwidersprochen vorgetragen, dass dem Kläger mitge- teilt worden sei, dass er dann, wenn die Beklagte ihm bei der Bewertung seines Gesellschaftsanteils und beim Beendigungszeitpunkt seines Arbeitsverhältnis- ses entgegenkomme, keine weitere Kompensation wegen der von ihm im Hin- blick auf das Patent geltend gemachten Ansprüche erwarten könne. Damit habe die Beklagte mit ihrem Vergleichsangebot erkennbar den Willen verbunden, dass auch etwaige Ansprüche des Klägers wegen des Patents zum Erlöschen ge- bracht werden sollten. Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont habe der Vergleich daher nur so verstanden werden können, dass von der Ab- geltungsregelung in Nr. 8 auch diese Ansprüche des Klägers erfasst sein sollten. Der nach dem Hinweis des Berufungsgerichts erfolgte neue Vortrag, dass im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zwischen den Parteien ein arbeitsge- richtlicher Prozess anhängig gewesen sei, in dem die Ansprüche des Klägers wegen seiner Diensterfindung nicht Streitgegenstand gewesen seien, könne ge- mäß § 531 Abs. 2 Nr.3 ZPO sowie § 530 i.V.m. § 520 ZPO nicht mehr berück- sichtigt werden. Die Anhängigkeit eines solchen Prozesses sei weder dem Vor- trag des Klägers noch der Vergleichsvereinbarung zu entnehmen. Für die For- mulierung in Nr. 8 könne es auch eine andere Erklärung geben. Spätestens nach- dem der Kläger habe erkennen müssen, welche Wirkung das Landgericht der Abgeltungsregelung des Vergleichs beigemessen hat, hätte es einer ordentlichen Prozessführung entsprochen, auf diesen Umstand hinzuweisen. 5 6 7 8 - 5 - 2. Dies rügt die Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg. Die angefoch- tene Entscheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht unter anderem, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auf seine sachlich-rechtliche und verfahrensrechtliche Entschei- dungserheblichkeit zu prüfen (st. Rspr., BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133; BGH, Beschlüsse vom 15. April 2010 - Xa ZB 10/09, GRUR 2010, 950; vom 12. April 2011 - X ZB 1/10, GRUR 2011, 656; vom 16. Juni 2011 - X ZB 3/10, GRUR 2011, 851; vom 28. November 2012 - X ZB 6/11, GRUR 2013, 318 Rn. 9). Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn ein Gericht rechtlich erhebliches Vor- bringen aus prozessualen Erwägungen unberücksichtigt lässt, ohne dass dies im Prozessrecht eine Stütze findet (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84, BVerfGE 69, 141, 144 sub III; Beschluss vom 22. November 2004 - 1 BvR 1935/03, NJW 2005, 1487 sub II 1). Diese Grenze ist bei Anwen- dung einer Präklusionsvorschrift wie des § 531 ZPO bereits dann erreicht, wenn sie in offenkundig unrichtiger Weise angewandt wird (vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - VII ZR 339/12, NJW-RR 2014, 85 Rn. 8; Beschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 247/15, NJW 2017, 491 Rn. 16). b) Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zu Recht, das Beru- fungsgericht habe gehörswidrig das Vorbringen der Beklagten zu dem im Zeit- punkt des Vergleichsabschlusses zwischen den Parteien anhängigen arbeitsge- richtlichen Prozess unberücksichtigt gelassen. Der insoweit neue Vortrag in der Berufungsinstanz ist unstreitig geblieben, weshalb er vom Berufungsgericht nicht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO oder § 530 i.V.m. § 520 ZPO hätte zurückgewiesen werden dürfen. Denn unstreitige Tatsachen sind auch dann stets zu berücksichtigen, wenn sie erstmals im Beru- fungsrechtszug vorgetragen werden (BGH, Urteil vom 18. November 2004 9 10 11 12 13 - 6 - - IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, 141 ff., juris Rn. 11 ff.; Beschluss vom 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, BGHZ 177, 212 Rn. 10). Dies gilt auch dann, wenn der unstrei- tige Vortrag im Hinblick auf Folgefragen eine Beweisaufnahme erfordert (BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, 144 f., juris Rn. 20; Urteil vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 135/07, VersR 2010, 86 Rn. 22). c) Das angefochtene Urteil beruht auf der Gehörsverletzung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht die vom Kläger wegen seiner zum Patent angemeldeten Diensterfindung geltend ge- machten Ansprüche nicht als von der Erledigungswirkung des Vergleichs erfasst beurteilt hätte, wenn es bei Auslegung des Vergleichs den Vortrag des Klägers einbezogen hätte, dass ein arbeitsgerichtlicher Prozess anhängig war, in dem diese Ansprüche des Klägers nicht Streitgegenstand waren. Denn insoweit steht eine Auslegung im Raum, nach welcher der gemäß Nr. 8 des Vergleichs erledigte "vorliegende Rechtsstreit" lediglich der vor dem Arbeitsgericht anhängige Rechtsstreit ist. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch nicht, dass es hierauf für die Beurteilung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus sonstigen Gründen nicht ankommt. d) Soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, die Beklagte habe mit ihrem Vergleichsangebot erkennbar den Willen zur Einbeziehung der hier streitgegenständlichen Ansprüche verbunden, nachdem dem Kläger mitge- teilt worden sei, keine Kompensation wegen des Patents erwarten zu können, wenn ihm die Beklagte bei der Bewertung des Gesellschaftsanteils und beim Be- endigungszeitpunkt seines Arbeitsverhältnisses entgegen kommt, wird im wie- dereröffneten Berufungsverfahren zu klären sein, ob diese Vorstellung unter Be- rücksichtigung des Vortrags zum anhängigen arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit noch Gegenstand des Vergleichs geworden ist. 14 15 16 - 7 - Dabei ist davon ausgehen, dass sich eine entsprechende Beurteilung nur auf Grundlage der konkreten Umstände des Vergleichsabschlusses und deren Zusammenhang zum arbeitsgerichtlichen Verfahren treffen lässt. Bacher Grabinski Kober-Dehm Rensen Crummenerl Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 24.01.2019 - 19 O 8243/17 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 03.02.2020 - 3 U 327/19 - 17