Entscheidung
2 StR 353/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:020622U2STR353
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:020622U2STR353.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 353/21 vom 2. Juni 2022 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 11. Mai 2022 in der Sitzung am 2. Juni 2022, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Meyberg, Dr. Grube, Schmidt, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof – in der Verhandlung –, Staatsanwalt – bei der Verkündung – als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt Rechtsanwältin in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten E. Rechtsanwalt Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten M. Amtsinspektorin – in der Verhandlung –, Justizangestellte – bei der Verkündung – als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Oktober 2020 werden verworfen. 2. Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten hier- durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats- kasse zur Last. - Von Rechts wegen - - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Bankrotts in vier Fällen sowie wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung zu ei- ner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Daneben hat es eine Kompensations- entscheidung getroffen. Im Übrigen hat es den Angeklagten M. und den Angeklagten E. vom Vorwurf des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in zwei Fällen freigesprochen. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft wenden sich gegen die (Teil-)Freisprüche der Angeklagten und rügen jeweils die Verlet- zung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. I. Mit der zugelassenen Anklage wird dem Angeklagten M. zur Last gelegt, ab April 2013 gewerbs- und bandenmäßig über ein Netz von Anlagever- mittlern Privatpersonen aus dem gesamten Bundesgebiet dafür geworben zu ha- ben, mittels eines kombinierten Kauf- und Dienstleistungsvertrags mit einer durch ihn kontrollierten Gesellschaft in der Dominikanischen Republik in Mahagoni- bäume zu investieren. Dabei seien die Kunden darüber getäuscht worden, dass der vereinnahmte Geldbetrag ganz oder mindestens weit überwiegend in den Er- werb, die Aufzucht und Hege der Bäume investierte werde, während tatsächlich ein ganz erheblicher Teil des Geldes für den Geschäftsbetrieb und die Lebens- haltungskosten des Angeklagten M. verbraucht worden sei. Dabei sei dem Angeklagten M. bewusst gewesen, dass das Anlagemodell unrentabel ist; etwaige Rückzahlungen habe er aus vereinnahmten Kundengeldern finanzieren wollen. 1 2 - 5 - Während der Angeklagte M. der Bandenchef gewesen sei, sei dem Angeklagten E. eine zentrale und lenkende Aufgabe als Leiter und Koordi- nator der Kundenverwaltung zugekommen. In der Zeit vom 24. Mai 2013 bis zum 25. Februar 2014 seien 54 verschiedene Personen das Investment für insgesamt 5.311 Bäume eingegangen, wofür sie 523.452,06 € geleistet hätten, wovon 3.151,09 € als Überzahlung an die Geschädigten zurückgeflossen seien (Fall 1). Spätestens ab März 2014 sei das Angebot aus Angst vor der Finanzaufsicht da- hin modifiziert, dass lediglich eine Gewinnprognose dargestellt worden sei. Die Angeklagten hätten hierdurch von zehn Kunden weitere 87.606,71 € verein- nahmt, wovon 22.658,61 € zurückgezahlt worden sein (Fall 2). Die von den An- geklagten eingesetzten Gelder hätten nur ausgereicht, 16,64% der eingegange- nen Verpflichtungen zu erfüllen, sodass die Kunden im Übrigen geschädigt wor- den seien. II. Soweit für die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft von Bedeutung, hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Der Angeklagte M. erlangte im Frühjahr 2013 Kenntnis von der Ge- schäftsidee der Zeugen T. und B. , Mahagonibäume in der Dominikani- schen Republik anzupflanzen und diese als Anlageprodukt in Deutschland zu verkaufen. Während der Zeuge T. die finanziellen Mittel bereitstellte und über die von ihm kontrollierte „P. AG“ drei Farmgrundstücke in der Dominika- nischen Republik erwarb, erbrachte der Zeuge B. die anfallenden Bewirtschaf- tungsleistungen vor Ort über die von ihm geleitete Gesellschaft „Ma. “. Eine der Farmen, die „A. “, erwarb der Zeuge T. über die Trägergesellschaft „J. “. Der Vertrieb sollte über die „V. AG“ erfolgen. Man ging davon aus, die Mahagonibäume zu einem Preis von je 100 € anzubieten. Der bei der Verwertung der Bäume erzielte Erlös zuzüglich 3 4 5 - 6 - einer Rendite sollte zum Teil den Anlegern zufließen, im Übrigen als Gewinn ver- bleiben. Ursprünglich rechnete man mit einem Verkaufserlös von 700 € pro Baum, ging aber später von lediglich 400 € aus. Der Angeklagte M. , über dessen Vermögen seit 22. April 2010 das Privatinsolvenzverfahren eröffnet war, beabsichtigte, ein eigenes Anlagemodell zu schaffen und hierfür die Farm „A. “ im Wege des Anteilserwerbs der „J. “ zum Kaufpreis von 1 Mio. USD vom Zeugen T. zu erwerben. Der Kaufpreis sollte je nach finanzieller Lage gezahlt werden. No- tariell beurkundet verkaufte der Zeuge T. am 27. September 2013 99% der Geschäftsanteile der Trägergesellschaft an den Angeklagten M. sowie 1% an den Zeugen B. zu einem vorgeblichen Kaufpreis von umgerechnet rund 1.700 €. Auf den wahren Kaufpreis von 1 Mio. USD leistete der Angeklagte M. von April bis Oktober 2014 insgesamt 18.000 €. Zum Vertrieb diente eine vom Angeklagten erworbene und in die „E. AG“ umfirmierte Gesell- schaft. Als Betriebsgesellschaft fungierte die im Jahre 2013 nach dominikani- schem Recht durch den Zeugen B. gegründete „N. “, von der der Angeklagte M. mit notariellem Vertrag vom 27. September 2013 95% der Gesellschaftsanteile und die Geschäftsführung übernahm. Sodann übertrug er im Wege des Insichgeschäfts seine erworbenen Anteile an der „J. “ auf die „N. “. In der Folge wurden potentielle Privatanleger im Wege der sog. Kaltak- quise durch Mitarbeiter einer Tochterfirma der „N. “ angerufen. Sie gaben an, über die Rentabilität von Lebensversicherungen zu informieren und machten das Angebot, eine bestehende Lebensversicherung zu kündigen sowie den Rückkaufswert in den Erwerb von Mahagonibäumen zu reinvestieren. Der Kauf- und Dienstleistungsvertrag sah als Kaufgegenstand Mahagonibäume vor, welche die Gesellschaft anzupflanzen, zu pflegen und bis zur Schlagreife auf Flächen aufzuziehen hatte, an denen sie ein nach dominikanischem Recht be- stehendes „la-mejora“-Recht besaß. Dieses Recht ermöglichte, Eigentum an hin- reichend bestimmten Pflanzungen vom Eigentum an Grund und Boden getrennt 6 7 - 7 - zu übereignen. Dem Kunden wurde für den Verkauf der Mahagonibäume in Ab- hängigkeit zur Laufzeit ein Rückkaufswert zwischen 127% und 290% garantiert. In der zuletzt verwendeten Broschüre waren die jeweiligen Rückkaufswerte nur noch als „Prognosewerte“ dargestellt. Den Kunden wurde erklärt, dass sie – wo- von sie auch ausgingen – das Eigentum an einer bestimmten Anzahl von Bäu- men zu einem Preis von je 100 € einschließlich der Pflegekosten erwerben könn- ten und am Ende der Vertragslaufzeit das eingesetzte Kapital zuzüglich der jähr- lich festgelegten Rendite, die für sie maßgeblich war, zurückerhalten würden. Nach der Vertragsunterzeichnung erhielten die Anleger ein entsprechendes Baumzertifikat. Zwischen Juli 2013 und Mai 2014 vereinnahmte die „E. AG“ aus diesen Anlagegeschäften 523.452,06 €, der „N. “ flossen zwi- schen April und Oktober 2014 87.606,71 € zu. Hiervon wurden an die „Ma. “ Zahlungen in Höhe von insgesamt 50.580 € geleistet. Daneben kam es zu Barabhebungen in Höhe von insgesamt 210.572,90 €. Die übrigen Gelder wurden für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs aufgewendet. Die Farm „A. “ wurde durch den Zeugen B. bewirtschaftet. Dieser ging mit Blick auf das Vertrauensverhältnis zum Zeugen T. , der seine Bereitschaft bekundet hatte, für Schulden des Angeklagte M. einzustehen, davon aus, dass dieser das Geschäftsmodell rentabel betreibt. Der Angeklagte M. war sich darüber im Klaren, dass der Zeuge B. hierfür eine Vergü- tung erwartete. Der Zeuge B. wusste, dass er – soweit er im eigenen Interesse den Baumbestand verwertete – an den Grundstückseigentümer ein Nutzungs- entgelt zu zahlen habe. Spätestens am 7. November 2013 kamen beide überein, dass dem Angeklagten M. zunächst nur ein Kontingent von 10.000 der 26.000 Bäumen zur Verfügung stehen sollte. In der Folgezeit bestand zwischen beiden Beteiligten Uneinigkeit über Form und Umfang der jeweils zu leistenden Zahlungen. Zwischen September 2013 und April 2014 zahlte der Angeklagte M. 50.580 € an die „Ma. “. Der Zeuge B. drängte in der Folgezeit auf weitere Zahlungen, entweder in Form eines Fixbetrags von 70 € pro 8 9 - 8 - Baum oder monatliche Zahlungen in Höhe von 5.000 €, bewirtschaftete die ge- samte Farm jedoch weiterhin. Nach der Entlassung des Angeklagten M. aus der Untersuchungshaft schloss dieser mit dem Zeugen B. am 15. Novem- ber 2017 einen Vertrag über die Aufteilung der nunmehr 36.000 Bäume sowie die jeweilige Zahlung von Pflege- und Nutzungsentgelten. Von Oktober 2017 bis Mai 2020 zahlte die „N. “ für die Pflege insgesamt 65.555,36 €. In zehn Fällen kam es zu Auszahlungen in Höhe von insgesamt 79.929,39 € an Kunden, zum Teil wurden die Verträge in Absprache mit den Kun- den prolongiert. Die an die „Ma. “ und an die Anleger ausgezahlten Gelder der „N. “ speisten sich aus Überweisungen von Drittge- sellschaften, die von den Eheleuten T. beherrscht wurden, sowie aus Barzah- lungen. Hinsichtlich der Tatbeteiligung des Angeklagten E. hat die Kammer festgestellt, dass dieser sich in Kenntnis des Anlagemodells zur entgeltlichen Mit- arbeit – 2.000 € im Monat – entschloss. Er führte die Korrespondenz mit Ver- tragspartnern und arbeitete an der Erstellung der Verkaufsbroschüre. Ende 2013 war er nur noch in geringem Umfang für Kundenkontakte zuständig. Die dem Angeklagten E. zugesagte Entlohnung erhielt dieser nur unzuverlässig und deutlich niedriger als vereinbart. Das Landgericht konnte nicht feststellen, dass dem Angeklagten E. die Details des Geschäftsbetriebs, insbesondere die Kostenstruktur der Gesellschaften oder die Vereinbarungen zwischen dem An- geklagten M. und den Zeugen T. und B. bekannt waren. Das Landgericht hat beide Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freige- sprochen. Es vermochte weder objektiv eine Anlegertäuschung noch den Eintritt eines Vermögensschadens festzustellen. Ungeachtet dessen fehle es beiden An- geklagten am Vorsatz. 10 11 12 - 9 - III. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft – betreffend den Angeklagten M. wirksam auf den Teilfreispruch beschränkt – sind unbegründet. Das an- gefochtene Urteil hält, soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind, ma- teriell-rechtlicher Überprüfung stand. 1. Die Urteilsgründe genügen den formellen Anforderungen an ein frei- sprechendes Urteil. Das Landgericht hat den sich aus § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO ergebenden Umfang der Darlegungspflicht entscheidungsrelevanter Umstände nicht missachtet (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juli 2008 – 2 StR 150/08, BGHSt 52, 314, 315; BGH, Urteil vom 11. März 2010 – 4 StR 22/10, NStZ 2010, 529 f.). a) Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen ist das Tatgericht aus sachlich-rechtlichen Gründen verpflichtet, all das festzustellen und darzulegen, was für die Beurteilung des Tatvorwurfs relevant und zur Überprüfung des Frei- spruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler notwendig ist. Deshalb muss das Tatgericht regelmäßig in einer geschlossenen Darstellung zunächst die Tatsachen feststellen, die es für erwiesen hält, bevor es in der Beweiswürdi- gung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen – zusätzlichen – Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite nicht ge- troffen werden können (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 21. Februar 2018 – 2 StR 431/17, NStZ 2018, 151, 152; BGH, Urteile vom 27. Februar 2020 – 4 StR 568/19, NStZ 2021, 121; vom 17. März 2021 – 5 StR 273/20, juris Rn. 19, jeweils mwN; KK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 267 Rn. 40). b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Die Straf- kammer hat zunächst den Vorwurf der Anklage und sodann die als erwiesen er- achteten Feststellungen geschlossen, vollständig und geordnet dargestellt. Die Beweiswürdigung, der sich die Begründung für die Ermittlung dieses Sachver- halts ebenso eindeutig entnehmen lässt wie das Einlassungsverhalten des An- geklagten, erlaubt dem Revisionsgericht in ausreichender Weise seiner rechtli- chen Überprüfung einen bestimmten, widerspruchsfreien Sachverhalt zu Grunde 13 14 15 16 - 10 - zu legen. Damit ist eine revisionsrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs möglich und den Darlegungsanforderungen genügt. 2. Das Landgericht hat im Rahmen seiner Kognitionspflicht auf der Grund- lage der getroffenen Feststellungen alle nach dem angeklagten Sachverhalt in Betracht kommende Täuschungshandlungen des Angeklagten M. in den Blick genommen und hiervon ausgehend rechtsfehlerfrei das Vorliegen einer vor- sätzlichen Betrugshandlung verneint. a) Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB ist jede Einwirkung des Täters auf die Vorstellung des Getäuschten, welche objektiv ge- eignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tat- sächliche Umstände hervorzurufen. Sie besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen (vgl. Senat, Urteil vom 5. März 2014 – 2 StR 616/12, Rn. 16, NJW 2014, 2595 mwN). Tatsachen sind dabei alle gegenwärtigen oder vergangenen Ereignisse oder Zustände, die dem Beweis zugänglich sind (vgl. BGH, Urteile vom 17. Oktober 1972 – 5 StR 281/72, MDR 1973, 18 bei Dallinger; vom 22. Oktober 1986 – 3 StR 226/86, BGHSt 34, 199; vom 8. Oktober 2014 – 1 StR 359/13, NStZ 2015, 89, 90). Dabei kann die Täuschung auch konkludent erfolgen, wenn dem irreführenden Verhal- ten nach der Verkehrsanschauung ein gewisser Erklärungswert beizumessen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2001 – 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 3). b) Ausgehend von diesem Maßstab hat die Strafkammer die nach Maß- gabe des gegenständlichen Sachverhalts in Betracht kommenden täuschungs- relevanten Handlungen gesehen und mit vertretbarer Begründung eine wenigs- tens bedingt vorsätzliche Täuschung im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB verneint. aa) Das Landgericht hat zunächst geprüft, ob Anleger über die Fähigkeit und Bereitschaft des Angeklagten M. getäuscht worden waren, ihnen ent- sprechend den vertraglichen Verpflichtungen das Eigentumsrecht an den veräu- ßerten Bäumen zu verschaffen und für deren sachgerechte Aufzucht und Pflege zu sorgen. Dass das Landgericht hierbei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine 17 18 19 20 - 11 - Zugriffsmöglichkeit der „N. “ auf die Bäume bestand und diese tatsächlich durchgehend sachgerecht gepflegt wurden, lässt revisionsrechtlich beachtliche, durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen. (1) Die Beteiligten sind, wie das von der Strafkammer eingeholte Gutach- ten des Max-Planck-Instituts belegt, zutreffend davon ausgegangen, dass nach dem insoweit maßgeblichen dominikanischem Privatrecht Baumeigentum und Grundstückseigentum zwar zunächst aneinander gekoppelt sind, dass es jedoch „die Möglichkeit [gab], Eigentum an Pflanzungen (insbesondere an Bäumen) vom Eigentum an Grund und Boden getrennt zu übereignen, wenn die Pflanzungen im Zeitpunkt der Übereignung zur Trennung von Grund und Boden bestimmt wa- ren“ (UA 53). Hiervon ausgehend ist gegen die Wertung der Strafkammer, die „N. “ habe „die Möglichkeit, auf die auf der Farm „A. “ gepflanzten Bäume mit den in den Zertifikaten bezeichneten Baumnum- mern zuzugreifen“ (UA 148), sodass es „im Zuge der Vertragserfüllung gegen- über den Anlegern regelmäßig zu einer wirksamen Übertragung des Eigentums an den […] Bäumen“ kam (UA 147), revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Hinzu kommt, dass die Strafkammer – angesichts der beweiswürdigend belegten Ge- samtzahl der vorhandenen Bäume nachvollziehbar − keine Feststellungen treffen konnte, „die dem Vorhandensein von Mahagonibäumen in der verfahrensgegen- ständlichen Gesamtzahl von 6.386 entgegenstehen würden“ (UA 149). Dass die „N. “ tatsächlich erst knapp vier Monate nach Beginn des Vertriebszeitraumes Mehrheitsgesellschafterin der Trägergesell- schaft „J. “ wurde, beseitigt, bezogen auf den Vertrags- schluss mit den Anlegern, angesichts der Absprachen, die der Angeklagten M. mit dem Zeugen T. zuvor getroffen hatte, nicht dessen Fähigkeit und Bereitschaft, den Anlegern das versprochene Eigentum an den Mahagonibäu- men binnen der versprochenen Fristen zu verschaffen. 21 22 - 12 - (2) Bezüglich der weiteren Frage, ob der Angeklagte M. über seine Fähigkeit und Bereitschaft getäuscht hat, für die versprochenen und erforderli- chen Pflegeleistungen bis zur Verwertungsreife der Mahagonibäume Sorge zu tragen, hat die Strafkammer gesehen, dass es zunächst keine vertraglichen Be- ziehungen zwischen der „Ma. “ (als Dienstleister) und der „N. s.r.l.“ gab, der Angeklagte M. nach Einstellung des Produktver- triebes zur Erfüllung der Dienstleistungspflichten nicht fähig oder in der Lage war und dass es vom Zeugen B. abhing, ob die von den Anlegern erworbenen Bäume ordnungsgemäß aufgezogen wurden. Dass sie hieraus nicht den Schluss auf eine vorsätzliche Täuschung gezogen hat, ist revisionsrechtlich hinzuneh- men. Die Feststellungen, dass der Zeuge B. mit seiner Gesellschaft über den gesamten Zeitraum die Pflegeleistung vor Ort erbrachte, an der Versorgung aller Bäume ein eigenes Interesse hatte (vgl. UA 61 f., 117 f.) und er mit dem Ange- klagten M. fortwährend über die Modalitäten der Zahlung für die Pflege der Bäume verhandelte, lassen die Schlussfolgerungen der Strafkammer als möglich erscheinen. bb) Das Landgericht hat sich ferner mit der Erfüllbarkeit der Anlegeran- sprüche und der Umsetzbarkeit des Geschäftsmodells sowie der Werthaltigkeit der versprochenen beziehungsweise prognostizierten (Garantie-)Verzinsung auseinandergesetzt und auch insoweit eine wenigstens bedingt vorsätzliche Täu- schung verneint. Die Rechtsmittel decken revisionsrechtlich beachtliche Rechts- mängel hierzu nicht auf. (1) Die Strafkammer hat die Angaben im Verkaufsprospekt innerhalb der Grenzen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums dahin ausgelegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 1952 – 5 StR 509/52, BGHSt 3, 69, 70 f.; vom 12. De- zember 2013 – 3 StR 267/13, juris Rn. 23), dass „das von der „N. “ in den Verkaufsunterlagen geschilderte Geschäftsmodell […] nicht zwin- gend voraus[setzt], dass die versprochene bzw. prognostizierte Rendite in Ab- hängigkeit von der Laufzeit dadurch vollständig erwirtschaftet werden konnte bzw. kann, dass die Bäume bereits zum jeweiligen Laufzeitende verwertet oder 23 24 25 - 13 - an einen Dritten veräußert werden. Es wurde in den Verkaufsunterlagen nicht versprochen, die an die Anleger ausgezahlten Beträge würden eins zu eins durch unmittelbar im Zusammenhang stehende Verwertung bzw. Veräußerung der Bäume generiert“ (UA 159). Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern. (2) Auf der Grundlage dieser Auslegung hat die Strafkammer geprüft, ob „die Ansprüche auf Auszahlung nach Ende der Vertragslaufzeit ihrerseits zum Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsschlüsse absehbar wertlos oder geringwertiger als ihr Nominalwert waren“ (UA 159), mithin die Anleger über die Werthaltigkeit ihrer Ansprüche getäuscht wurden. Dahingehende Feststellungen vermochte sie nicht zu treffen. Sie hat dabei die Rentabilität des Anlagemodells kritisch beleuch- tet, nachdem sich der Vertrieb eingangs „schwieriger als erwartet“ (UA 44) erwie- sen und der „Angeklagte M. ab einem gewissen Punkt erkannt hat, dass das Geschäftsmodell weniger rentabel war als erhofft“ (UA 135), „der Direktver- trieb in der Folge eingestellt wurde“ (UA 136) und die „eingezahlten Beträge zum großen Teil verbraucht und […] für Zwecke einer Rückzahlung an Anleger nicht mehr verwendet werden“ (UA 159) konnten. Dass sie gleichwohl aufgrund der weiteren Feststellungen zum Wert des Farmgrundstücks mit den angepflanzten Mahagonibäumen, der Möglichkeit einer Zwischenfinanzierung sowie der – spä- ter eingelösten – Kapitalisierungszusage des Zeugen T. zu dem Ergebnis ge- langte, dass die abgegebenen Garantie- bzw. Prognoseversprechen dennoch werthaltig waren und der Angeklagte M. hiervon mit dem erforderlichen Maß an Sicherheit ausgehen konnte, ist revisionsrechtlich ebenfalls hinzuneh- men. c) Der Senat sieht − entgegen der Ansicht der Revision − auch keinen durchgreifenden Erörterungsmangel darin, dass die Strafkammer das Anlagemo- dell nicht in seiner Gesamtheit sachverständig auf seine Wirtschaftlichkeit über- prüft hat. Hierzu war sie von Amts wegen und ohne erkennbaren Ansatz nicht gehalten, zumal der Angeklagte M. nach den Feststellungen, basierend auf den Gewinnerwartungen des Zeugen T. , nachvollziehbar von einem luk- rativen Geschäftsmodell ausging, durch das die ermittelbaren Aufwendungen 26 27 - 14 - und Renditeversprechen hätten abgedeckt werden können. Die hierzu erforderli- che Gesamtwürdigung hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei vorgenommen. d) Bereits damit erweist sich der Freispruch des Angeklagten M. vom Vorwurf des Betruges als tragfähig begründet. Ob das Landgericht auch das Fehlen der weiteren Voraussetzungen des § 263 Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei abgelehnt hat, bedarf danach keiner Erörterung. 3. Der Freispruch des Angeklagten E. ist gleichfalls rechtsfehlerfrei. a) Da dieser den Angeklagten M. nach den insoweit rechtsfehler- freien Feststellungen ohne maßgebliches Tatinteresse lediglich unterstützte, war er bereits mangels feststellbarer Haupttat vom Vorwurf einer allein in Betracht kommenden Beihilfe zu einem Betrug des Angeklagten M. freizusprechen. b) Sein Freispruch erweist sich auch nicht deswegen als rechtsfehlerhaft, weil die Strafkammer nicht geprüft hat, ob er sich wegen Geldwäsche nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung strafbar gemacht hat, weil er nach den Feststellungen für seine Tätigkeit für die „E. AG“ in den Jahren 2013 und 2014 insgesamt zwischen 6.000 und 7.000 € erhielt. Die Revision, die hierin einen Verstoß gegen die Kognitionspflicht (§ 264 StPO) sieht, verkennt, dass ein Schuldspruch wegen Geldwäsche – auch durch Leichtfertig- keit begangen − hinreichende Feststellungen zu einer tauglichen Vortat im Sinne des Tatbestandes in seiner − hier zur Anwendung kommender − alter Fassung erfordert (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juli 1997 – 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 28 29 30 31 - 15 - 165; vom 28. Januar 2003 – 1 StR 393/02, BGHR StGB § 261 Vortat 1; Be- schluss vom 21. Januar 2016 – 4 StR 384/15, NStZ 2016, 538). Hieran fehlt es. Franke RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen Krankheit an der Unterschrift ge- hindert. Franke Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 28.10.2020 - 5/24 KLs 9/16 7580 Js 236551/13