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Entscheidung

IX ZB 60/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:020622BIXZB60
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:020622BIXZB60.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 60/21 vom 2. Juni 2022 in dem Verfahren auf Versagung der Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Titels - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, Röhl, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 2. Juni 2022 beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Gründe: I. Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Anerkennungsfähigkeit und Vollstreckbarkeit einer Entscheidung eines lettischen Gerichts, mit der auf Antrag der Antragsgegnerin einstweilige Sicherungsmaßnahmen in das Vermögen des Antragstellers angeordnet worden sind. Die Antragsgegnerin ist eine lettische Bank, über deren Vermögen in Lett- land das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Berlin. Er war ab 2017 Mitglied im Aufsichtsrat der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin nimmt, vertreten durch den Insolvenzverwalter, den Antragsteller und weitere Beklagte in einem Verfahren vor den lettischen Gerich- ten wegen behaupteter Verletzung von organschaftlichen Pflichten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Zugleich mit der Einreichung der Klage beim 1 2 3 - 3 - Bezirksgericht Riga-Stadt Vidzeme (im Folgenden: Bezirksgericht) hat die An- tragsgegnerin die Anordnung von einstweiligen Sicherungsmaßnahmen in das Vermögen des Antragstellers und der weiteren Beklagten beantragt. Mit Be- schluss vom 21. September 2020 hat das Bezirksgericht ohne vorherige Anhö- rung des Antragstellers dem Antrag stattgegeben und die Eintragung einer Vor- merkung über ein Pfandrecht auf ein im Eigentum des Antragstellers stehendes Grundstück im Grundbuch, die Eintragung eines Vermerks über das Verbot der Verfügung über die Gesellschaftsanteile des Antragstellers in das jeweilige Un- ternehmensregister und die Beschlagnahme von Zahlungen, die dem Antragstel- ler von Dritten zustehen, angeordnet. Am 8. Dezember 2020 hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg auf Antrag der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2020 und gestützt auf die Entscheidung des Bezirksgerichts vom 21. September 2020 die Pfändung des Ruhegehalts des Antragstellers und seiner Ansprüche aus Gesell- schaftsanteilen angeordnet. Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 4. Mai 2021 die Anträge des Antragstellers auf Versagung der Anerkennung und Vollstreckung der Ent- scheidung des Bezirksgerichts vom 21. September 2020 und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Die gegen den Beschluss des Land- gerichts Berlin eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Kam- mergericht mit Beschluss vom 10. Dezember 2021 zurückgewiesen. Nach fristgerechter Einlegung der Rechtsbeschwerde hat der Antragstel- ler zugleich mit der Einreichung der Begründungsschrift am 29. März 2022 bean- tragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Pfändungsbeschluss des Amts- gerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 8. Dezember 2020 aufzuheben und die Voll- streckung der Entscheidung des Bezirksgerichts bis zu einer endgültigen Ent- 4 5 - 4 - scheidung über den Anerkennungs- und Vollstreckungsversagungsantrag aus- zusetzen, hilfsweise die Vollstreckung aus der genannten Entscheidung von der Leistung einer vom Gericht zu bestimmenden Sicherheit abhängig zu machen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Der auf § 1115 Abs. 6 ZPO, Art. 44 Abs. 1 Brüssel Ia-VO gestützte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist aber nicht begründet. a) Wurde die Versagung der Vollstreckung einer Entscheidung beantragt, kann das Gericht im ersuchten Mitgliedstaat gemäß Art. 44 Abs. 1 Brüssel Ia-VO auf Antrag des Schuldners das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnah- men beschränken (lit. a), die Vollstreckung von der Leistung einer vom Gericht zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen (lit. b) oder das Vollstreckungs- verfahren insgesamt oder teilweise aussetzen (lit. c). Es fällt in das Entschließungsermessen des angerufenen Gerichts, ob es eine Schutzmaßnahme anordnet. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzuneh- men, in welche vor allem die Erfolgsaussichten des Versagungsantrags und die dem Schuldner drohenden Schäden auf der einen sowie das Interesse des Gläu- bigers an einer effektiven (grenzüberschreitenden) Vollstreckung auf der anderen Seite einzubeziehen sind (Stein/Jonas/Koller, ZPO, 23. Aufl., § 1115 Rn. 24; Wieczorek/Schütze/Loyal, ZPO, 4. Aufl., Art. 44 EuGVVO Rn. 3). Dem Schuldner obliegt die Darlegungslast dazu, dass eine Aussetzung der Vollstreckung gebo- ten ist. Er muss substantiiert darlegen, warum der Erlass von Schutzmaßnahmen geboten ist (Schlosser/Hess/Hess, EuZPR, 5. Aufl., Art. 44 EuGVVO Rn. 4 f.; 6 7 8 9 - 5 - Rauscher/Mankowski, EuZPR/EuIPR, 5. Aufl., Art. 44 Brüssel Ia-VO Rn. 4; Wieczorek/Schütze/Loyal, aaO; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 19. Aufl., Art. 44 EuGVVO Rn. 3). Auf der Rechtsfolgenseite hat das Gericht ein Auswahlermessen, welche der drei unterschiedlich eingreifenden Maßnahmen des Art. 44 Abs. 1 Brüssel Ia-VO es auswählt. Während die Beschränkung des Vollstreckungsverfahrens auf Sicherungsmaßnahmen (lit. a) und die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Gläubigers (lit. b) auch dann in Betracht kommen, wenn der Ausgang des Verfahrens auf Versagung der Anerkennung und Vollstreckung offen ist, kommt eine vollständige oder teilweise Aussetzung der Vollstreckung (lit. c) nur in Be- tracht, wenn der Erfolg des Verfahrens sehr wahrscheinlich ist und bedeutende Schuldnerinteressen für eine Aussetzung (und nicht etwa bloß für eine Beschrän- kung auf Sicherungsmaßnahmen) sprechen (Wieczorek/Schütze/Loyal, aaO; Schlosser/Hess/Hess, aaO Rn. 8; Musielak/Voit/Stadler, aaO; aA Rauscher/Man- kowski, aaO Rn. 35, 52 f). b) Gemessen hieran sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Schutzmaßnahmen nicht gegeben. Die Erfolgsaussichten des beim Senat anhängigen Rechtsbeschwerde- verfahrens sind derzeit offen. Weder ist die vom Antragsteller eingelegte Rechts- beschwerde offensichtlich zulässig und begründet, noch ist das Gegenteil der Fall. Der Antragsteller hat zudem nicht substantiiert dazu vorgetragen, warum die Anordnung von Schutzmaßnahmen geboten ist und welcher konkrete Scha- den ihm durch die weitere Pfändung droht. Allein der Hinweis darauf, dass seit nunmehr eineinhalb Jahren seine Bezüge aus Gesellschaftsanteilen sowie sein Ruhegehalt gepfändet sind, genügt hierfür nicht. 10 11 12 13 - 6 - In seine Ermessensentscheidung bezieht der Senat weiterhin ein, dass aufgrund des Pfändungsbeschlusses des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 8. Dezember 2020 lediglich eine Pfändung der genannten Forderungen des Antragstellers stattfindet. Diese auf Sicherung gerichtete Maßnahme entspricht in ihrem rechtlichen Charakter bereits der in Art. 44 Abs. 1 lit. a Brüssel Ia-VO vorgesehenen Schutzmaßnahme, wonach das Vollstreckungsverfahren auf Si- cherungsmaßnahmen beschränkt werden kann. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach der Zurück- weisung seines in erster Instanz gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zur Einreichung der Rechtsbeschwerdebegründung zugewartet hat, um erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Aus welchem Grund auf Seiten des Antragstellers nun gleichwohl von einer besonderen Dring- lichkeit auszugehen ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller zudem auf § 769 ZPO. Für einen zusätzlichen Rückgriff auf einstweilige Anordnungen nach § 769 ZPO nach nationalem Recht besteht weder Raum noch ein Bedürfnis. Haben die inländischen Vollstreckungsorgane auf Antrag des Gläubigers aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen und dort vollstreckba- ren Entscheidung - wie im Streitfall - gemäß Art. 39 ff Brüssel Ia-VO Vollstre- ckungsmaßnahmen im Inland durchgeführt, eröffnet Art. 44 Brüssel Ia-VO dem Schuldner einen ausreichenden vorläufigen Rechtsschutz gegen diese Maßnah- men. Voraussetzung für diesen vorläufigen Rechtsschutz ist allein, dass der Schuldner die Versagung der Vollstreckung der Entscheidung gemäß Art. 46 Brüssel Ia-VO beantragt. Dabei können im Rahmen der Entscheidung nach 14 15 16 17 - 7 - Art. 44 Brüssel Ia-VO alle Umstände berücksichtigt werden, die dem Versa- gungsantrag des Schuldners zum Erfolg verhelfen können. Grupp Schoppmeyer Röhl Selbmann Harms Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 04.05.2021 - 51 O 136/20 - KG Berlin, Entscheidung vom 10.12.2021 - 14 W 27/21 -