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Leitsatz

VII ZR 229/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:020622UVIIZR229
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:020622UVIIZR229.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 229/19 Verkündet am: 2. Juni 2022 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HOAI (2013) § 7; Richtlinie 2006/123/EG Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3; AEUV Art. 49, Art. 56 1. § 7 HOAI (2013) kann nicht richtlinienkonform dahin ausgelegt werden, dass die Mindestsätze der HOAI im Verhältnis zwischen Privatpersonen grundsätzlich nicht mehr verbindlich sind und daher einer die Mindestsätze unterschreitenden Honorarvereinbarung nicht entgegenstehen. 2. Aus dem Unionsrecht folgt keine Verpflichtung, das gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßende verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI im Rahmen eines Rechts- streits, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, unange- wendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - C- 261/20, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 - Thelen Technopark Berlin). - 2 - 3. Die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr finden auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen, grundsätzlich keine An- wendung und führen daher in einem solchen Fall nicht zu der Verpflichtung, das verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - C-261/20, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 - Thelen Technopark Berlin). 4. § 7 Abs. 5 HOAI (2013) ist unbeschadet des Urteils des Gerichtshofs der Euro- päischen Union vom 4. Juli 2019 (C-377/17) weiterhin anwendbar. BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - VII ZR 229/19 - KG Berlin LG Berlin - 3 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2022 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Graßnack und Sacher für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. September 2019 im Kostenpunkt und in- soweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 16. Mai 2018 hin- sichtlich des Klageantrags zu 1 zurückgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt von den Beklagten im Rahmen einer Stufenklage Auskunft über die anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens "Umbau und Sanie- rung des Hinterhauses L. " in B. nebst Einsicht in Unterlagen (im Folgenden einheitlich: Auskunftsanspruch) sowie nach Erteilung der Auskunft Zahlung eines noch zu beziffernden, nach Mindestsätzen der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in der Fassung vom 10. Juli 2013 (im Folgenden: HOAI) berechneten Honorars. 1 - 4 - Die Klägerin übermittelte der Beklagten zu 1, einer Gesellschaft bürgerli- chen Rechts, deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2 ist, ein von ihrem Geschäftsführer W. unterzeichnetes, auf den 2. Juli 2015 datiertes schriftliches Angebot für diverse Planungsleistungen zu einem Pauschalpreis von insgesamt 23.800 € brutto. Gegenstand des Angebots sind "Leistungen der Trag- werksplanung", die ausweislich der dem Angebot beigefügten Honorarkalkulation den Leistungsphasen zwei bis fünf gemäß § 51 HOAI zuzuordnen sind, näher bezeichnete "Leistungen zum Wärme-, Holz- und Feuchteschutz" sowie "Leis- tungen zum Brandschutz", ferner einzelne "Architektenleistungen", unter ande- rem die Vorbereitung des Bauantrags und die Klärung der Genehmigungsfähig- keit einer Außentreppe. Dem Angebot der Klägerin war ein Ortstermin vorausge- gangen, auf dessen Protokoll zur näheren Beschreibung der Leistungen mehr- fach Bezug genommen wird. Von dem angebotenen Gesamtpreis entfallen 12.000 € netto auf die "Leistungen der Tragwerksplanung", jeweils 3.000 € netto auf die "Leistungen zum Wärme-, Holz- und Feuchteschutz" und die "Leistungen zum Brandschutz" sowie 2.000 € netto auf die "Architektenleistungen". Die Gesellschafter der Beklagten zu 1 unterzeichneten das schriftliche Angebot der Klägerin am 7. Dezember 2015 mit dem Zusatz "Wir nehmen Ihr Angebot dan- kend an". Bereits zuvor hatte die Klägerin Leistungen in Erwartung des Auftrags er- bracht und die Beklagte zu 1 hatte am 27. November 2015 die zur Leistungser- bringung erforderlichen Entwurfspläne ihrer Architekten an die Klägerin übermit- telt. Mit Schreiben vom 11. Mai 2016 erklärte die Beklagte zu 1 die "sofortige außerordentliche fristlose Kündigung" des Vertragsverhältnisses mit der Begrün- dung, die Klägerin habe unzureichende Leistungen erbracht. Daraufhin erstellte die Klägerin unter dem 13. Mai 2016 eine Schlussrechnung, die unter Zugrunde- legung des vereinbarten Pauschalhonorars zuzüglich verschiedener Nachträge 2 3 4 - 5 - eine offene Restforderung in Höhe von 13.329,19 € auswies. Eine Zahlung der Beklagten zu 1 erfolgte nicht. Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihr stehe nach den Regelungen der HOAI ein über das vereinbarte Honorar hinausgehendes Mindestsatzhonorar zu, da die Honorarvereinbarung nicht wirksam sei. Zum einen sei die Honorarverein- barung nicht schriftlich bei Auftragserteilung erfolgt und zum anderen würden die Mindestsätze der HOAI ohne rechtfertigenden Grund unterschritten. Zur Beziffe- rung des Mindestsatzhonorars sei sie auf die Erteilung der Auskunft über die an- rechenbaren Kosten des Bauvorhabens angewiesen. Sie begehrt im Rahmen der Stufenklage, die Beklagten als Gesamtschuld- ner zu verurteilen, 1. Auskunft über die anrechenbaren Kosten auf der Grundlage der Kos- tenberechnung, die im Zusammenhang mit dem Umbau und der Sa- nierung des Hinterhauses L. in B. , entstanden sind/ entstehen, durch eine geordnete Zusammenstellung der beauftragten, festgestellten oder anerkannten Kostenpositionen, Aufträge und Rechnungen/Schlussrechnungen zu erteilen und - soweit in Eigenar- beit erbrachte Leistungen vorliegen - die Auskunft in der Weise zu er- teilen, dass sie getrennt nach Gewerken - die Anzahl der berechneten Stunden, differenziert nach Meister-, Facharbeiter-, Helferstunden, - die eingebauten Materialien, differenziert nach Art, Menge und Preis gegebenenfalls unter Vorlage vorhandener Belege wie Stun- denzettel, Rechnungen oder Ähnliches auflistet, sowie Einsicht in alle das Bauvorhaben betreffenden Unterlagen zu gewähren; 5 6 - 6 - 2. das nach Erteilung der Auskunft zu beziffernde Honorar nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten treten dem entgegen. Die Beklagte zu 1 macht darüber hin- aus Schadensersatzansprüche in Höhe von 59.000 € geltend, die sie hilfsweise zur Aufrechnung stellt. Das Landgericht hat die Stufenklage insgesamt abgewiesen. Die hierge- gen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu 1 gerichtet hat. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück- verwiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klä- gerin ihren Klageantrag zu 1 weiter. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 hat der Senat das Verfahren in ent- sprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das im Verfahren VII ZR 174/19 erfolgte Vorabent- scheidungsersuchen des Senats vom 14. Mai 2020 (BGHZ 225, 297) ausgesetzt, weil die dort zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen auch im Streitfall ent- scheidungserheblich sind. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat inzwischen über das Vor- abentscheidungsersuchen durch Urteil vom 18. Januar 2022 (C-261/20, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 - Thelen Technopark Berlin), auf das Bezug ge- nommen wird, entschieden. 7 8 9 10 - 7 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im tenorierten Umfang und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs- gericht. Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für ab dem 1. Januar 2002 und bis zum 31. Dezember 2017 geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 5 Satz 1, § 39 EGBGB; ferner ist die mit Wirkung vom 17. Juli 2013 in Kraft getretene Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in der Fassung vom 10. Juli 2013 anzuwen- den, §§ 57, 58 HOAI. I. Das Berufungsgericht hat, soweit für die Revision von Bedeutung, Folgen- des ausgeführt: Die Stufenklage sei gemäß § 254 ZPO zulässig. Denn die von der Klägerin in der ersten Stufe begehrte Auskunft über die anrechenbaren Kosten des Bau- vorhabens solle der Bezifferung des in zweiter Stufe geltend gemachten Leis- tungsantrags auf Zahlung des Honorars dienen. Die Klägerin sei auch nicht ge- halten, vor der rechtskräftigen Entscheidung über den Auskunftsanspruch einen von ihr angenommenen Mindestbetrag zu beziffern. Der aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB folgende Auskunftsan- spruch sei jedoch unbegründet, weil die Klägerin mit der Beklagten zu 1 eine wirksame schriftliche Pauschalhonorarvereinbarung geschlossen habe und da- her keine Auskunft über die anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens benötige. 11 12 13 14 15 - 8 - Das Berufungsgericht sei - wie das Landgericht - der Auffassung, dass die Klägerin und die Beklagte zu 1 mit dem Angebot vom 2. Juli 2015 und der An- nahme vom 7. Dezember 2015 eine schriftliche Honorarvereinbarung bei Auf- tragserteilung getroffen hätten, § 7 Abs. 1 HOAI. Selbst wenn man jedoch davon ausgehe, dass die schriftliche Annahmeerklärung der Beklagten zu 1 nicht inner- halb der Frist des § 147 Abs. 2 BGB erfolgt sei und gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot gelte, sei es der Klägerin nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Fehlen der Schriftform wegen einer verspäteten Annahme zu berufen. Nach den Umständen des Streitfalls könne die Klägerin auch nicht geltend ma- chen, es sei vor der schriftlichen Annahmeerklärung zu einem mündlichen oder konkludenten Vertragsschluss gekommen. Ob das schriftlich vereinbarte Pauschalhonorar die in der HOAI festgeleg- ten Mindestsätze unterschreite, könne dahinstehen. Denn die Unterschreitung der Mindestsätze habe infolge der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäi- schen Union vom 4. Juli 2019 (C-377/17, BauR 2019, 1624 = NZBau 2019, 511 - Kommission/Deutschland) nicht mehr die Unwirksamkeit der zwischen der Klä- gerin und der Beklagten zu 1 getroffenen Honorarvereinbarung zur Folge. Die nationalen Gerichte seien wegen des Anwendungsvorbehalts des Unionsrechts verpflichtet, die vom Gerichtshof der Europäischen Union für unionsrechtswidrig erklärte Regelung verbindlicher Mindest- und Höchstsätze in der HOAI nicht mehr anzuwenden. Da die schriftliche Pauschalhonorarvereinbarung danach wirksam sei und die Klägerin keinen Anspruch auf ein nach der HOAI berechnetes Min- destsatzhonorar habe, benötige sie keine Auskunft über die anrechenbaren Kos- ten des Bauvorhabens. Soweit die Klägerin weiter geltend mache, sie habe über den ursprünglich beauftragten Umfang hinausgehende Leistungen erbracht, rechtfertige auch dies nicht den Anspruch auf die begehrte Auskunft. Die Klägerin habe eine etwaige Mehrbeauftragung schon nicht substantiiert dargelegt. Aber auch unabhängig 16 17 18 - 9 - hiervon bestehe kein Auskunftsanspruch der Klägerin. Denn im Streitfall hätten sich die Klägerin und die Beklagte zu 1 auf ein Pauschalhonorar geeinigt, so dass die Mindestsätze und damit die anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens auch für die Vergütung etwaiger Mehrleistungen nicht maßgebend sein könnten. Ob ein Auskunftsanspruch bereits deshalb ausscheide, weil die Klägerin unter dem 13. Mai 2016 die Schlussrechnung erstellt habe und darin die Erklä- rung enthalten sein könnte, dass keine zusätzlichen Ansprüche geltend gemacht würden, könne daher dahinstehen. II. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Die Klägerin hat nur insoweit Revision eingelegt, als das Berufungsge- richt ihre Berufung gegen die Abweisung des Klageantrags zu 1 durch das erst- instanzliche Urteil zurückgewiesen hat. Die Beschränkung der Revision ist zuläs- sig, da es sich bei dem im Wege der Stufenklage mit dem Klageantrag zu 1 gel- tend gemachten Auskunftsanspruch um einen prozessual selbständigen Teil des Verfahrens handelt (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1979 - VI ZR 248/77, BGHZ 76, 9, juris Rn. 13; vgl. ferner BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2001 - VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042, juris Rn. 20). 2. Mit der vom Berufungsgericht erfolgten Begründung kann der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft über die anrechenbaren Kosten des Bauvorha- bens "Umbau und Sanierung des Hinterhauses L. " nicht verneint werden. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Architekt oder Ingenieur gegen den Besteller einen vertraglichen Anspruch auf Erteilung der für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten erforderlichen Auskünfte und 19 20 21 22 23 - 10 - Übermittlung der erforderlichen Unterlagen, wenn er auf diese Informationen zur Bezifferung seines Honorars angewiesen ist. Weigert sich der Besteller, seinen diesbezüglichen Pflichten nachzukommen, und ist der Architekt oder Ingenieur nicht in der Lage, sich die Informationen in zumutbarer Weise selbst zu beschaf- fen, kann er eine Auskunftsklage erheben (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1994 - VII ZR 217/93, BGHZ 127, 254, juris Rn. 31). Der Auskunftsantrag kann auch im Wege der Stufenklage geltend gemacht werden, wenn die Auskunft dazu dient, die Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs herbeizuführen, wobei es ge- nügt, wenn die begehrte Auskunft lediglich ein notwendiges Kriterium für die Be- zifferung des Leistungsanspruchs darstellt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 16. April 2016 - VIII ZR 143/15 Rn. 14 ff., BGHZ 209, 358). b) Die mit Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juli 2019 (C-377/17, BauR 2019, 1624 = NZBau 2019, 511 - Kommission/Deutschland) festgestellte Unionsrechtswidrigkeit des verbindlichen Preisrechts der HOAI führt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - im Streitfall nicht dazu, dass ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Mindestsatzhonorars ausscheidet. Damit kann auch ein Anspruch der Klägerin auf Auskunft über die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 HOAI zur Bezifferung des Mindestsatzhonorars er- forderlichen anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens nicht aus diesem Grund verneint werden. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin und die Beklagte zu 1 - was zwi- schen den Parteien im Streit steht - bei Vereinbarung des Pauschalhonorars die in § 7 Abs. 1 HOAI geregelte Schriftform bei Auftragserteilung eingehalten ha- ben. Denn die Unionsrechtswidrigkeit des verbindlichen Preisrechts der HOAI steht einem Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Mindestsatzhonorars in keinem Fall entgegen. Dies gilt sowohl für den Fall, dass eine schriftliche Pau- schalhonorarvereinbarung bei Auftragserteilung zu bejahen ist (dazu unter aa)) als auch für den Fall der Nichteinhaltung der Schriftform (dazu unter bb)). 24 25 - 11 - aa) Haben die Klägerin und die Beklagte zu 1 eine schriftliche Pauschal- honorarvereinbarung bei Auftragserteilung getroffen, ist diese nach nationalem Recht unwirksam, wenn das vereinbarte Honorar das sich bei Anwendung der Mindestsätze ergebende Honorar unterschreitet, ohne dass ein Ausnahmefall vorliegt, § 7 Abs. 1 und Abs. 3 HOAI. Die Klägerin kann in diesem Fall das sich nach der HOAI ergebende Mindestsatzhonorar verlangen. Die im Vertragsverlet- zungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland ergangene Entschei- dung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juli 2019 (C-377/17, BauR 2019, 1624 = NZBau 2019, 511 - Kommission/Deutschland) steht dem nicht entgegen. (1) Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 7 HOAI unter Berücksichti- gung der im Vertragsverletzungsverfahren ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juli 2019 (C-377/17, BauR 2019, 1624 = NZBau 2019, 511 - Kommission/Deutschland) führt nicht dazu, dass ein Anspruch auf Zahlung eines Mindestsatzhonorars nicht mehr in Betracht kommt. Wie der Senat mit Beschluss vom 14. Mai 2020 (VII ZR 174/19 Rn. 19-24, BGHZ 225, 297) im Einzelnen ausgeführt hat, kann § 7 HOAI nicht richtlinienkonform dahin ausgelegt werden, dass die Mindestsätze der HOAI im Verhältnis zwischen Privatpersonen grundsätzlich nicht mehr verbindlich sind und daher einer die Min- destsätze unterschreitenden Honorarvereinbarung nicht entgegenstehen. Auf die Ausführungen in jenem Beschluss, von denen abzuweichen kein Anlass besteht, wird verwiesen. (2) Nach dem auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 14. Mai 2020 in dem Verfahren VII ZR 174/19 (BGHZ 225, 297) ergangenen Ur- teil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Januar 2022 (C-261/20, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 - Thelen Technopark Berlin) steht ferner fest, dass der Senat im Streitfall nicht aufgrund Unionsrechts verpflichtet ist, das verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI unangewendet zu lassen. 26 27 28 - 12 - (a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sich - wie hier - ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, nicht allein aufgrund dieses Rechts verpflichtet ist, eine natio- nale Regelung unangewendet zu lassen, die unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Par- laments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Bin- nenmarkt (im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie) Mindesthonorare für die Leis- tungen von Architekten und Ingenieuren festsetzt und die Unwirksamkeit von Ver- einbarungen vorsieht, die von dieser Regelung abweichen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insoweit festgestellt, dass der Dienstleistungsrichtlinie eine unmittelbare Wirkung in einem Rechtsstreit zwi- schen Privatpersonen - wie hier - nicht zukommt. Auf die diesbezüglichen Aus- führungen, die auch auf den Streitfall Anwendung finden, wird Bezug genommen (EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - C-261/20 Tz. 31-37, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 - Thelen Technopark Berlin). Die betreffende Richtlinie steht der Anwendung der verbindlichen Mindestsätze daher nicht entgegen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat ferner ausgeführt, dass die zuständigen nationalen Gerichte nicht allein aufgrund eines gemäß den Art. 258 bis 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) er- lassenen Urteils verpflichtet sind, im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Pri- vatpersonen eine nationale Regelung, die gegen die Bestimmung einer Richtlinie verstößt, unangewendet zu lassen (EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - C-261/20 Tz. 38-40, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 - Thelen Technopark Berlin). (b) Europäisches Primärrecht in Form der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV, der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV oder sonstige all- gemeine Grundsätze des Unionsrechts stehen der Anwendung der in der HOAI verbindlich geregelten Mindestsätze im Streitfall ebenfalls nicht entgegen. 29 30 31 32 - 13 - Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insoweit klargestellt, dass die Bestimmungen des AEUV über die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienst- leistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen, grund- sätzlich keine Anwendung finden (EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - C-261/20 Tz. 50-53, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 - Thelen Technopark Berlin). Auch wenn der Gerichtshof die in jenem Vorabentscheidungsverfahren hierzu gestellte Vorlagefrage formal als unzulässig beschieden hat (EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - C-261/20 Tz. 54 f., BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 - Thelen Technopark Berlin), steht danach fest, dass die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV, die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV oder sons- tige allgemeine Grundsätze des Unionsrechts der Anwendung der in der HOAI verbindlich geregelten Mindestsätze im Streitfall nicht entgegenstehen. Denn der zur Entscheidung stehende Sachverhalt weist keine Merkmale auf, die über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinausweisen. Die Parteien hatten ihren Sitz bei Vertragsschluss im Inland und die Klägerin hat ihre Leistungen für das in B. gelegene Bauvorhaben vom Inland aus erbracht. Es ist nicht ersichtlich, dass aufgrund des Umstands, dass die Beklagten inzwischen nach F. verzogen sind, die hier in Rede stehenden Grundfreiheiten oder sonstige allgemeine Grundsätze des Unionsrechts betroffen sein könnten. Ver- anlassung für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Euro- päischen Union besteht insoweit nicht. bb) Geht man dagegen mit der Revision davon aus, dass es an einer schriftlichen Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung fehlt, wird gemäß § 7 Abs. 5 HOAI unwiderleglich vermutet, dass die jeweiligen Mindestsätze gemäß § 7 Abs. 1 HOAI vereinbart sind. Auch diese Vorschrift ist unbeschadet der im Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland ergange- nen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juli 2019 33 34 35 - 14 - (C-377/17, BauR 2019, 1624 = NZBau 2019, 511 - Kommission/Deutschland) weiterhin anwendbar. (1) Die Entscheidung des Gerichtshofs betrifft lediglich die in § 7 Abs. 1 HOAI enthaltene Bestimmung, nach der sich das Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen nach der schriftlichen Vereinbarung richtet, die die Vertrags- parteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festge- setzten Mindest- und Höchstsätze treffen. § 7 Abs. 1 HOAI schränkt die Vertrags- freiheit der Vertragsparteien dahingehend ein, dass das Honorar innerhalb des Rahmens der durch die Verordnung vorgegebenen Mindest- und Höchstsätze zu vereinbaren ist. Die Vorschrift des § 7 Abs. 5 HOAI ist dagegen in ihrer Funktion als Folgeregelung für den Fall, dass die Honorarvereinbarung der Vertragspar- teien den in § 7 Abs. 1 HOAI weiter enthaltenen Formvorgaben nicht genügt, nicht Teil des verbindlichen Preisrechts der HOAI. Sie beschränkt ihrem Rege- lungsgehalt nach nicht die Möglichkeit der Parteien, eine Vergütung abweichend von dem in der HOAI geregelten verbindlichen Preisrahmen zu vereinbaren. (2) Die teilweise vertretene Auffassung, die Unanwendbarkeit des § 7 Abs. 5 HOAI im Verhältnis zwischen Privatpersonen ergebe sich daraus, dass § 7 Abs. 1 HOAI als unionsrechtswidrige Vorschrift insgesamt nicht mehr an- wendbar sei und aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen den Regelun- gen in § 7 Abs. 1 und Abs. 5 HOAI daher auch die letztgenannte Vorschrift unan- wendbar sein müsse (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. September 2019 - 23 U 155/18, BauR 2019, 1963 = NZBau 2020, 398, juris Rn. 25; OLG Celle, Urteil vom 23. Juli 2019 - 14 U 182/18, BauR 2019, 1633 = NZBau 2020, 33, juris Rn. 21), trifft nicht zu. Dies gilt schon deshalb, weil - wie unter II. 2. b) aa) ausgeführt - nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Januar 2022 (C-261/20, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 - Thelen Technopark Berlin) feststeht, dass 36 37 38 - 15 - der Senat in einem Rechtsstreit, in dem sich - wie hier - ausschließlich Privatper- sonen gegenüberstehen, nicht aufgrund Unionsrechts verpflichtet ist, das ver- bindliche Mindestsatzrecht der HOAI unangewendet zu lassen (vgl. auch Senats- urteil vom 2. Juni 2022 - VII ZR 174/19 unter II. 2.). (3) Gegen die Wirksamkeit von § 7 Abs. 5 HOAI bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Die Dienstleistungsrichtlinie enthält schon keine Vorschriften, die einer im nationalen Recht vorgeschriebenen Schriftform für bestimmte Dienstleistungsverträge entgegenstehen. Im Hinblick auf die mit der Schriftform für Honorarvereinbarungen gemäß § 7 Abs. 1 HOAI zu gewährleistende Klarstel- lungs- und Beweisfunktion (vgl. BT-Drucks. VI/1549, S. 14) ist die damit einher- gehende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Binnenmarkt nicht als un- verhältnismäßig zu bewerten. Soweit für den Fall, dass die Schriftform bei Auf- tragserteilung nicht eingehalten worden ist, gemäß § 7 Abs. 5 HOAI unwiderleg- lich vermutet wird, dass die jeweiligen Mindestsätze gemäß § 7 Abs. 1 HOAI ver- einbart sind, dient die Vorschrift der Ausfüllung der aufgrund der Nichteinhaltung der Formvorgaben und der hierdurch bewirkten Unwirksamkeit der Honorarver- einbarung entstandenen Vertragslücke. Veranlassung für ein Vorabentschei- dungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union besteht auch inso- weit nicht. III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 1. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Mindestsatzhonorars kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verneint werden. 39 40 41 - 16 - a) Haben die Klägerin und die Beklagte zu 1 eine schriftliche Pauschal- honorarvereinbarung bei Auftragserteilung getroffen, steht der Klägerin ein An- spruch auf Zahlung eines Mindestsatzhonorars gemäß § 631 Abs. 1 BGB in Ver- bindung mit § 7, §§ 34, 35, 51, 52 HOAI zu, wenn das vereinbarte Honorar das sich bei Anwendung der Mindestsätze ergebende Honorar unterschreitet, ohne dass ein Ausnahmefall gemäß § 7 Abs. 3 HOAI vorliegt. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob eine Unterschreitung der Min- destsätze durch das vereinbarte Pauschalhonorar in Betracht kommt. Eine sol- che Unterschreitung ist daher revisionsrechtlich zugunsten der Klägerin zu unter- stellen. Die Klägerin ist ausweislich der Vertragsurkunde vom 2. Juli/7. Dezem- ber 2015 unter anderem mit Grundleistungen der Tragwerks- und der Objektpla- nung beauftragt worden, für die in der HOAI Mindest- und Höchstsätze geregelt sind. Ein Gesamtvergleich kann mithin ergeben, dass das für die Vertragsleistun- gen vereinbarte Pauschalhonorar unterhalb des für die vertraglich vereinbarten Grundleistungen geregelten Mindestsatzhonorars liegt (vgl. zum Gesamtver- gleich BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - VII ZR 350/13 Rn. 27, BGHZ 204, 19; Urteil vom 8. März 2012 - VII ZR 195/09 Rn. 12, BGHZ 192, 360; Urteil vom 9. Februar 2012 - VII ZR 31/11 Rn. 23, BGHZ 192, 305). Das Berufungsgericht hat weiter offengelassen, ob ein Ausnahmefall ge- mäß § 7 Abs. 3 HOAI gegeben ist und ob es der Klägerin ausnahmsweise nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB - etwa im Hinblick auf eine von der Klägerin erteilte Schlussrechnung - verwehrt ist, ein Mindestsatzhonorar geltend zu ma- chen. Es ist daher revisionsrechtlich zu unterstellen, dass weder ein Ausnahme- fall gemäß § 7 Abs. 3 HOAI noch ein Verstoß der Klägerin gegen Treu und Glau- ben gemäß § 242 BGB vorliegt. b) Ist dagegen mit der Revision das Fehlen einer schriftlichen Honorarver- einbarung bei Vertragsschluss zugrunde zu legen, wird gemäß § 7 Abs. 5 HOAI unwiderleglich vermutet, dass die jeweiligen Mindestsätze gemäß § 7 Abs. 1 42 43 44 45 - 17 - HOAI vereinbart sind. In diesem Fall ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf ein Mindestsatzhonorar gemäß § 631 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 5 HOAI und den Regelungen der jeweiligen Leistungsbilder. 2. Damit kann auch der Anspruch der Klägerin auf Auskunft über die ge- mäß § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 HOAI zur Bezifferung des Mindestsatzhono- rars erforderlichen anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens nicht verneint wer- den. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann insbesondere auch nicht angenommen werden, dass die Klägerin bereits über die zur Bezifferung des Mindestsatzhonorars erforderlichen Informationen über die anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens verfügt oder in der Lage ist, sich diese Informationen selbst zu beschaffen. Es ist daher revisionsrechtlich zu unterstellen, dass sie insoweit der Auskunftserteilung bedarf. IV. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit es den Auskunftsanspruch verneint hat. Die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erfor- derlichen Feststellungen getroffen werden können, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungs- gericht auch zu prüfen haben wird, in welchem Umfang die Klägerin der von ihr begehrten Auskünfte bedarf, um das Mindestsatzhonorar zu beziffern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung, zu ermitteln sind. Dies gilt nicht nur im Rahmen von § 6 Abs. 1 HOAI, sondern nach allgemeiner Auffassung auch im Rahmen von § 6 Abs. 2 HOAI, auch wenn dies in § 6 Abs. 2 Nr. 1 HOAI nicht 46 47 48 49 - 18 - ausdrücklich klargestellt wird (Fuchs/Seifert in FBS, HOAI, 2. Aufl., § 6 HOAI Rn. 47; Locher in Locher/Koeble/Frik, HOAI, 15. Aufl., § 6 Rn. 50). Nach § 2 Abs. 11 HOAI ist die Kostenberechnung die Ermittlung der Kosten auf der Grund- lage der Entwurfsplanung. Ihr liegen durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen, Mengenberechnungen und für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen zu- grunde. Das Berufungsgericht wird daher insbesondere zu überprüfen haben, in- wieweit in diesem Zusammenhang auch die im Klageantrag aufgeführten weite- ren Auskünfte, etwa über erteilte Aufträge, gestellte Rechnungen oder sonstige Kostenbelege, zur Bezifferung des Mindestsatzhonorars erforderlich sein kön- nen. Pamp Halfmeier Kartzke Graßnack Sacher Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 16.05.2018 - 26 O 214/17 - KG Berlin, Entscheidung vom 13.09.2019 - 7 U 87/18 -