Entscheidung
I ZB 28/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:090622BIZB28
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:090622BIZB28.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 28/22 vom 9. Juni 2022 in dem Verfahren der einstweiligen Verfügung - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2022 durch die Richterin Dr. Schmaltz als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 2022 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780022125364 - wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 25. April 2022 das als Rechtsbe- schwerde auszulegende Rechtsmittel der Antragstellerin gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 28. Februar 2022 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten sind von der Antragstellerin mit der Kostenrechnung vom 30. Mai 2022 zum Kas- senzeichen 780022125364 erhoben worden. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Eingabe vom 4. Juni 2022. Der Kostenbeamte hat der als Erinnerung zu wertenden Eingabe nicht ab- geholfen. II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinne- rung der Antragstellerin, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin entscheidet (vgl. BGH, Be- schluss vom 25. April 2022 - VIII ZR 258/21, juris Rn. 3 mwN), hat keinen Erfolg. Der Kostenansatz vom 30. Mai 2022 trifft zu. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde ist die von der Antragstellerin angeforderte Gebühr in Höhe 1 2 3 4 - 3 - von 132 € angefallen. Das ergibt sich aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG). Die Antragstellerin schuldet die ent- standene Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldnerin gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG. III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Schmaltz Vorinstanz: OLG Schleswig, Entscheidung vom 03.03.2022 - 5 W 4/22 - 5