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Entscheidung

6 StR 215/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:150622B6STR215
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:150622B6STR215.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 215/22 vom 15. Juni 2022 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 2 sowie § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten M. , A. C. und Mo. gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14. Dezember 2021 werden verworfen. Die Angeklagten M. und Mo. tragen jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels; hinsichtlich des Ange- klagten A. C. wird von der Auferlegung der im Revi- sionsverfahren entstandenen Kosten und gerichtlichen Auslagen abgesehen. Der Angeklagte N. C. trägt nach Rücknahme seiner Re- vision gegen das vorbezeichnete Urteil die hierdurch verursach- ten Kosten. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Das Landgericht stützt die Verurteilung wegen täterschaftlicher und bandenmäßiger Beteiligung des Angeklagten M. an den Wohnungseinbruch- diebstählen auf eine Gesamtschau einer Fülle von Indizien (unter anderem Ver- kehrsdaten bei Tat 3, eingeschränkt auch bei Tat 1, Aussagen von Anwohnern zu vor den Taten 1 und 2 mit drei Personen besetzten, auffällig fahrenden Kraft- wagen, nach den Taten 1 bis 3, bei denen beträchtliche Bargeldmengen erbeutet wurden, aufgenommenes Video, das die drei als Bandenmitglieder verurteilten Angeklagten vor einem Tisch zeigt, auf dem große Bargeldmengen ausgelegt sind, Fund zahlreicher Beutestücke aus den Taten 1 und 3 in der vom Angeklag- ten benützten Wohnung, Kauf eines BMW X 5 für über 14.000 Euro wenige Tage - 3 - nach Tat 3 durch den bis dahin mittellosen und nach den Feststellungen als Käu- fer aufgetretenen Angeklagten, Beobachtungen eines Polizeibeamten zum Ein- steigen eines Mittäters in den BMW des Angeklagten M. sowie aufgezeich- nete Hintergrundgespräche in diesem BMW vor Tat 5). Die von der Jugendkam- mer hieraus gezogenen Schlüsse sind sämtlich naheliegend, zumindest aber möglich. Durchgreifende Lücken in der Beweiswürdigung vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Angesichts dessen, dass sich die Jugendkammer rechtsfeh- lerfrei die Überzeugung von einer täterschaftlichen Beteiligung des Angeklagten M. an allen Bandentaten verschafft hat, bedurfte es keiner ausdrücklichen Ab- grenzung gegenüber einer Beihilfe oder gegenüber einer Strafbarkeit wegen Hehlerei. 2. Die Jugendkammer hat die Verhängung der Jugendstrafe gegen den Angeklagten A. C. beanstandungsfrei wegen Schwere der Schuld verhängt (§ 17 Abs. 2 Fall 2 JGG). Sander König Tiemann Wenske von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Lüneburg, 14.12.2021 - 31 KLs/1110 Js 7834/20 (7/20)