Entscheidung
6 StR 23/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:150622U6STR23
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:150622U6STR23.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 StR 23/22 vom 15. Juni 2022 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Totschlags - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 2022, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Feilcke, Richter am Bundesgerichtshof Fritsche, Richterin am Bundesgerichtshof von Schmettau als beisitzende Richter, Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt S. als Verteidiger des Angeklagten Sc. , Rechtsanwalt Sch. als Verteidiger des Angeklagten K. , Rechtsanwalt Se. als Vertreter der Nebenkläger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des Landge- richts Magdeburg vom 14. September 2021 aufgehoben; jedoch haben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen ein- schließlich der Schuldfähigkeit und zum Tötungsvorsatz Be- stand. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Totschlags verurteilt, den An- geklagten Sc. zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten sowie den Angeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten, zudem hat es jeweils ihre Unterbringung in einer Entziehungsan- stalt sowie den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe angeordnet. Hier- gegen richten sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Nebenkläger, die eine Verurteilung wegen Mordes erstreben. Die Rechtsmittel haben überwiegend Erfolg. 1 - 4 - 1. Das Landgericht hat festgestellt: Nach einem gemeinsam verbrachten Abend fuhren die erheblich alkoholi- sierten Angeklagten am 16. Oktober 2020 kurz nach Mitternacht mit dem vom Angeklagten K. geführten Fahrzeug auf einen Hotelparkplatz, wo sie durch Tritte einen Zaun und ein Auto beschädigten. Die Hotelbetreiberin informierte ih- ren Ehemann über dieses von ihr beobachtete Geschehen. Er bat sie, die Polizei zu informieren, und begab sich auf die Straße. Dort ergriff er den ihm entgegen- kommenden Angeklagten K. , um ihn zur Rede zu stellen und bis zum Er- scheinen der Polizei festzuhalten. Der im Kraftsport geübte Angeklagte K. versuchte, sich zu befreien, ging aber im Zuge des entstehenden Gerangels zu Boden. Daraufhin trat der im Kampfsport erfahrene Angeklagte Sc. hinzu, brachte den Geschädigten mit einem Ringergriff zu Fall und schlug mit der Faust mindestens zweimal wuchtig und zielgerichtet gegen dessen Kopf. Der Ange- klagte K. hockte sich auf den Geschädigten und versetzte ihm jedenfalls vier Faustschläge in das Gesicht. Der Aufforderung der Ehefrau aufzuhören leis- teten die Angeklagten keine Folge. Vielmehr erhielt der bereits stark im Gesicht blutende Geschädigte vom Angeklagten Sc. zwei Faustschläge in die Rip- pen und wurde erneut mit einem Ringergriff zu Boden gebracht, nachdem es ihm gelungen war, den Angeklagten K. von sich zu stoßen, der ihm nunmehr mindestens einmal in das Gesicht trat. Auf die erneute Aufforderung der Ehefrau, von ihrem Mann abzulassen, reagierte der Angeklagte Sc. mit den Worten: „Verpiss dich, sonst bist du die Nächste!“. Beide Angeklagten wussten um die hochgradige Gefährlichkeit ihres Tuns und nahmen den Tod des Opfers billigend in Kauf. 2 3 4 - 5 - Der Geschädigte erlitt neben zahlreichen Unterblutungen Brüche des Zun- genbeins und des Kehlkopfhorns sowie Schädel-Hirn-Verletzungen, die zum Erb- rechen und aufgrund der Aspiration zum Erstickungstod führten. Die Angeklagten fuhren nach Verlassen des Tatorts zunächst in ein Kran- kenhaus, um ihre Verletzungen behandeln zu lassen. Der Angeklagte K. hatte bei dem Geschehen aus ungeklärter Ursache den auch als „Boxerfraktur“ bezeichneten Bruch eines Mittelhandknochens an der rechten Hand erlitten. In den frühen Morgenstunden kehrten sie an den Tatort zurück, um nach dem ver- loren geglaubten Mobiltelefon des Angeklagten Sc. zu suchen. 2. Das Landgericht hat sich nicht vom Vorliegen eines Mordes zu überzeu- gen vermocht. Namentlich das Mordmerkmal der sonst niedrigen Beweggründe liege nicht vor. Zum einen habe es sich um eine Spontantat gehandelt, bei der die Angeklagten, bedingt durch den Alkoholkonsum, erregt auf das Erscheinen des Geschädigten reagiert hätten. Zum anderen stelle allein der Umstand, dass die Angeklagten keinen nachvollziehbaren oder naheliegenden Grund oder be- sonderen Anlass für die Tötung gehabt hätten, keinen niedrigen Beweggrund dar. 3. Die Ablehnung des Mordmerkmals der sonst niedrigen Beweggründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Auf das ebenfalls vom Land- gericht verneinte Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht kommt es daher nicht an. Die von den im Kraft- bzw. Kampfsport geübten Angeklagten brutal aus- geführte Tat ist durch ein unerträgliches Missverhältnis zwischen Anlass und Er- folg geprägt. Die überaus knappen Darlegungen der Jugendkammer lassen da- bei die deshalb gebotene umfassende Erörterung aller für die Bewertung bedeut- 5 6 7 8 9 - 6 - samen Umstände vermissen. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der vorzu- nehmenden Gesamtwürdigung regelmäßig die Vorgeschichte der Tat von ent- scheidender Bedeutung, darunter das Verhalten des Opfers und das Verschul- den des Täters an der zur Tat führenden Konfliktlage; in diesem Rahmen geht es zu Lasten des Täters, wenn sich seine Wut oder Verärgerung infolge der Reak- tion des Opfers auf eine an ihm begangene Straftat steigert (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juli 1970 – 1 StR 68/70, bei Dallinger, MDR 1971, 722; vom 7. Feb- ruar 1996 – 2 StR 571/95, NStZ 1986, 384, 385; LK-StGB/Jähnke, 11. Aufl., § 211 Rn. 29 mwN). Vor diesem Hintergrund hätte die Jugendkammer gewichten müssen, dass die Angeklagten das Einschreiten des Tatopfers durch die Sachbeschädi- gungen auf dem Hotelparkplatz in allein ihnen vorwerfbarer Weise herausgefor- dert hatten. Der Angeklagte K. verursachte zudem die Eskalation des Ge- schehens, indem er sich gewaltsam zu befreien versuchte, obwohl das Verhalten des Geschädigten, der ihn bis zum Erscheinen der Polizei festhalten wollte, ge- mäß § 127 StPO von der Rechtsordnung gebilligt war. An diesbezüglichen Dar- legungen fehlt es völlig. 4. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht die Angeklag- ten bei Vornahme der erforderlichen Gesamtwürdigung wegen Mordes verurteilt hätte. Die Aufhebung der Schuldsprüche entzieht den Strafaussprüchen die Grundlage. Auch die Maßregelaussprüche sowie die jeweilige Anordnung über den Vorwegvollzug können nicht bestehen bleiben. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen zum objektiven Geschehen ein- schließlich der Frage der Schuldfähigkeit und zum Tötungsvorsatz haben Be- stand (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen. 10 11 12 - 7 - 5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: a) Der Charakter einer Tat als Spontantat hindert die Annahme niedriger Beweggründe nicht (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 14. Juli 1988 – 4 StR 210/88, BGHR StGB § 211 Abs. 2 StGB niedrige Beweggründe 11; vom 19. Juli 2000 – 2 StR 96/00). b) Das neue Tatgericht wird gegebenenfalls zu prüfen haben, ob sich die Angeklagten der Umstände bewusst waren, die ihre Beweggründe als niedrig er- scheinen lassen (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 2017 – 2 StR 656/13, NStZ 2018, 527; vom 20. Mai 2021 – 6 StR 142/20). Die erhebliche Alkoholisie- rung steht dem nicht von vornherein entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Au- gust 1990 – 4 StR 306/90). Sander König Feilcke Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Magdeburg, 14.09.2021 - 22 KLs 164 Js 37644/20 (2/21) 13 14 15