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Leitsatz

XII ZB 13/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:150622BXIIZB13
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:150622BXIIZB13.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 13/22 vom 15. Juni 2022 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 278 Abs. 1 Wird in einem Betreuungsverfahren die erforderliche persönliche Anhörung des Betroffenen vom Amtsgericht erst im Abhilfeverfahren nachgeholt, kann das Be- schwerdegericht nicht von der auch im zweitinstanzlichen Verfahren grundsätz- lich gebotenen persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. April 2022 - XII ZB 371/21 - juris). BGH, Beschluss vom 15. Juni 2022 - XII ZB 13/22 - LG Darmstadt AG Offenbach am Main - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und der weiteren Be- teiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landge- richts Darmstadt vom 20. Dezember 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Gründe: I. Die 54-jährige Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen an einem schizophrenen Residuum und einer durch besondere Lebensumstände entstandenen abhängigen Persönlichkeitsstörung, wegen derer sie ihre Angele- genheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Nach eigenen Angaben hatte sie ihr Elternhaus seit 30 Jahren nicht mehr verlassen, bevor sie im Februar 2020 in 1 - 3 - stark verwahrlostem und unterernährt wirkendem Zustand in polizeilichen Ge- wahrsam genommen und einer Klinik zugeführt wurde. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 16. Juni 2020 eine Betreuung für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Entschei- dung über die geschlossene Unterbringung, Vermögenssorge, Wohnungsange- legenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterhalt, Altersversorgung und soziale Sicherung, Organisation ambulanter Hilfen, Vertretung gegenüber Heim- bzw. Klinikleitung, Behörden, Versicherern und sonstigen Institutionen so- wie die Entscheidung über die Entgegennahme und das Öffnen der Post der Be- troffenen eingerichtet und eine Berufsbetreuerin bestellt. Die Überprüfungsfrist wurde auf den 15. Juni 2024 bestimmt. Auf die Beschwerden der Betroffenen und ihrer Mutter (Beteiligte zu 1) hat das Landgericht den Nichtabhilfebeschluss aufgehoben und die Sache zur er- neuten Abhilfeprüfung an das Amtsgericht zurückverwiesen, weil dieses das von ihm eingeholte Gutachten der Betroffenen nicht bekanntgegeben und sie dazu nicht angehört hatte. Im Anschluss an die vom Amtsgericht dementsprechend nachgeholte Anhörung erklärten die Beschwerdeführerinnen, dass unter der Be- dingung eines Betreuerwechsels und einer Verkürzung der Überprüfungsfrist die Beschwerde zurückgenommen werde. Mit Beschluss vom 15. März 2021 be- stellte das Amtsgericht eine andere Berufsbetreuerin (Beteiligte zu 2) und ver- kürzte die Überprüfungsfrist auf den 17. Februar 2023. Die hiergegen erneut ein- gelegten Beschwerden der Betroffenen und der Beteiligten zu 1 hat das Landge- richt zurückgewiesen; hiergegen richten sich deren Rechtsbeschwerden. 2 3 - 4 - II. Die zulässigen Rechtsbeschwerden sind begründet. 1. Die Rechtsbeschwerden sind zulassungsfrei statthaft, da sie sich gegen die Erstanordnung der Betreuung als solche und nicht nur gegen einen Betreu- erwechsel im Rahmen einer bereits bestehenden Betreuung richten. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 16. Juni 2020 ist im Hinblick auf die Betreuungsanordnung nicht durch die im Abhilfeverfahren erklärte „Rücknahme“ des Rechtsmittels in (Teil-)Rechtskraft erwachsen, da die sowohl im Anhörungs- termin mündlich erklärte als auch anschließend schriftlich wiederholte Rechtsmit- telrücknahme nicht frei von Bedingungen und damit nicht wirksam erklärt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 80/07 - FamRZ 2008, 43 Rn. 15). 2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Aufgrund ihrer Erkrankung sei die Betroffene nicht in der Lage, ihre Angelegen- heiten im angeordneten Aufgabenkreis selbst zu erledigen. Zur freien Willensbil- dung sei sie nicht in der Lage, da es ihr bereits an der Einsichtsfähigkeit hinsicht- lich ihrer Erkrankung fehle. Die nahezu umfassende Betreuung in allen wesentli- chen Aufgabenbereichen sei erforderlich und verhältnismäßig. Auch sei die Be- treuerauswahl des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Die von der Betroffenen als Betreuerin gewünschte Beteiligte zu 1 sei zur Übernahme der Betreuung nicht geeignet, was sich daraus ergebe, dass sie auch in der Vergangenheit nicht in der Lage gewesen sei, den Zustand ihrer Tochter zu verbessern und Hilfe zu organisieren. Zudem habe die Sachverständige auf eine pathologische Abhän- gigkeit der Betroffenen von ihrer Mutter hingewiesen und deshalb von deren Be- stellung ausdrücklich abgeraten. In diesem Kontext müsse auch der hilfsweise Vorschlag der Übernahme der Betreuung durch einen Bruder der Beteiligten zu 4 5 6 7 - 5 - 1 als Versuch verstanden werden, Externe aus den Angelegenheiten der Familie herauszuhalten. Hieraus ergebe sich die Ungeeignetheit auch dieses Vor- schlags. Eine Veränderung der Situation der Betroffenen erscheine ausschließ- lich durch die Inanspruchnahme qualifizierter externer Hilfe möglich. 3. Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Land- gericht. Die Rechtsbeschwerden rügen zu Recht, dass das Landgericht unter Verstoß gegen §§ 278 Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG ohne persönliche Anhörung der Betroffenen entschieden hat. a) Gemäß § 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaf- fen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungs- verfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen ab- zusehen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechts- zug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung durch das Beschwerdegericht keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Senatsbeschluss vom 22. September 2021 - XII ZB 93/21 - FamRZ 2022, 135 Rn. 8 mwN). b) Danach durfte das Beschwerdegericht nicht ohne persönliche Anhörung des Betroffenen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsge- richts vom 16. Juni 2020 entscheiden. Denn das vom Amtsgericht durchgeführte Verfahren war fehlerhaft, weil es die Betroffene nicht nach der Bekanntgabe des 8 9 10 - 6 - Gutachtens an sie angehört hat (vgl. Senatsbeschluss vom 22. September 2021 - XII ZB 93/21 - FamRZ 2022, 135 Rn. 9 ff.). Die verfahrensfehlerhafte Anhörung der Betroffenen wurde auch nicht dadurch geheilt, dass das Amtsgericht die Betroffene im Abhilfeverfahren erneut angehört hat. Eine fehlerhafte oder unterbliebene erstinstanzliche Anhörung ei- nes Betroffenen in einem Betreuungsverfahren kann im Abhilfeverfahren regel- mäßig weder geheilt noch nachgeholt werden (Senatsbeschluss vom 6. April 2022 - XII ZB 371/21 - juris Rn. 12 mwN). Daran ändert auch nichts, dass das Beschwerdegericht den ersten Nicht- abhilfebeschluss des Amtsgerichts im Hinblick auf die unterbliebene persönliche Anhörung der Betroffenen zu dem eingeholten psychiatrischen Gutachten aufge- hoben und das Verfahren an das Amtsgericht zur Nachholung dieser Verfahrens- handlung zurückgegeben hat. Das Beschwerdegericht hätte den erstinstanzli- chen Verfahrensfehler vielmehr dadurch beheben müssen, dass es im Be- schwerdeverfahren die Betroffene selbst persönlich anhört (vgl. Senatsbeschluss vom 6. April 2022 - XII ZB 371/21 - juris Rn. 13). Erst recht hätte das Landgericht die Betroffene zu dem von ihm zur Frage der freien Willensbildung eingeholten Ergänzungsgutachten selbst anhören müs- sen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. April 2022 - XII ZB 451/21 - juris Rn. 16 f.). 4. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erfor- derlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann. 11 12 13 14 - 7 - Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht auch Gelegenheit, die Beur- teilung der von der Betroffenen als Betreuer Vorgeschlagenen als vollständig un- geeignet im Hinblick auf die von den Rechtsbeschwerden vorgebrachten Einwen- dungen erneut zu überprüfen. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 15.03.2021 - 14 XVII 187/20 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 20.12.2021 - 5 T 238/21 - 15 16