Leitsatz
VI ZR 1067/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:210622BVIZR1067
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:210622BVIZR1067.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 1067/20 vom 21. Juni 2022 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 9 Zum Vorliegen einer Gehörsverletzung bei unterbliebener ausdrücklicher Ausei- nandersetzung mit zentralem Parteivortrag im Urteil. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2022 - VI ZR 1067/20 - OLG Hamm LG Bochum - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2022 durch den Vor- sitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller und den Richter Böhm beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Juli 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfah- ren wird auf bis 140.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Herausgabe eines während ihres stationären Aufenthalts im Krankenhaus der Beklagten angeblich angefer- tigten Schmerzprotokolls. Die Klägerin befand sich in der Zeit vom 2. bis zum 4. Mai 2017 im Kran- kenhaus der Beklagten in stationärer Behandlung, wobei am 2. Mai 2017 unter spinaler Anästhesie eine arthroskopische Operation des linken Kniegelenks durchgeführt wurde. Postoperativ entwickelte sich bei der Klägerin möglicher- 1 2 - 3 - weise ein postpunktionelles Syndrom, das zu einer inkompletten Querschnitts- lähmung und einer Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung führte. Die Kläge- rin forderte bei der Beklagten Ablichtungen ihrer Krankenunterlagen an. Unter den ihr daraufhin übersandten Unterlagen befand sich ein Schmerzprotokoll ei- nes anderen Patienten. Im Wesentlichen mit der Behauptung, auch bei ihr sei während des vorgenannten Krankenhausaufenthalts ein Schmerzprotokoll ange- fertigt worden, nimmt die Klägerin die Beklagte auf Herausgabe dieses Protokolls Zug-um-Zug gegen Kostenerstattung, Feststellung, dass sich die Beklagte hin- sichtlich der genannten Kosten in Annahmeverzug befindet, den Ersatz vorge- richtlicher Rechtsverfolgungskosten, Setzung einer Frist von vier Wochen nach Rechtskraft für die Herausgabe der Unterlagen und Zahlung von 39.780 € nebst Zinsen für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs, hilfsweise auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz allen materiellen Schadens, der ihr dadurch ent- steht, dass das Schmerzprotokoll nicht herausgegeben wird, in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die von der Klägerin dagegen geführte Berufung zurückgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 3 4 - 4 - 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils im Wesentli- chen ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob die Klage unter dem Ge- sichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses angesichts der bereits erhobenen Schadensersatzklage im Hauptsacheverfahren überhaupt noch zulässig sei, was der (Berufungs-) Senat sehr in Zweifel ziehe; denn die Berufung sei in jedem Fall unbegründet. Die Klägerin könne von der Beklagten nicht nach §§ 630a, 630g BGB die Herausgabe des Schmerzprotokolls verlangen, weil sie nicht beweisen könne, dass ein solches im Hinblick auf die Spinalkanalanästhesie überhaupt an- gefertigt worden sei, die bei ihr die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervor- gerufen haben solle. So habe der Zeuge Dr. B. bekundet, dass er es für ausgeschlossen halte, dass bei dem von ihm mit der Beklagten am 23. Mai 2017 geführten Ge- spräch ein solches Protokoll vorgelegen habe, weil für seinen Fachbereich der- artige Protokolle nicht angefertigt würden, weder zur damaligen Zeit noch heute. Dabei habe er darauf hingewiesen, dass es für ihn auch nicht nachvollziehbar wäre, wenn die Anfertigung derartiger Protokolle im Bereich der Anästhesie dem Patienten überlassen bliebe. Dies würde vielmehr vom Arzt dokumentiert. Derar- tige Protokolle könne es bei den Orthopäden geben oder auch bei einer interven- tionellen Schmerztherapie, wie sie bei der Klägerin zuvor im März erfolgt sei. Darüber habe er jedoch keine weiteren Erkenntnisse. Dem von der Klägerin er- stellten Gedächtnisprotokoll könne der (Berufungs-) Senat nichts Anderes ent- nehmen, weil diese Protokolle zeitlich wesentlich später erfolgt seien, so dass nicht auszuschließen sei, dass sich die Klägerin falsch erinnert habe beziehungs- weise den Vorgang fälschlicherweise mit einer anderen Behandlung in Verbin- dung gebracht habe. Soweit sich die Klägerin auf weitere Krankenschwestern berufen habe, wäre es einem Ausforschungsbeweis gleichgekommen, wenn der (Berufungs-) Senat versucht hätte, diese zu laden; denn die im Dienst tätige 5 6 - 5 - Krankenschwester habe unstreitig nicht der von der Klägerin abgegebenen Per- sonenbeschreibung entsprochen und diejenige Krankenschwester, die der Be- schreibung vielleicht entsprochen hätte, habe keinen Dienst gehabt. Schließlich komme auch eine Parteivernehmung der Klägerin nicht in Betracht. In Bezug auf eine Parteivernehmung gemäß § 447 ZPO fehle es an der erforderlichen Zustim- mung durch die Gegenseite; im Übrigen wäre es der Klägerin auch möglich ge- wesen, die Krankenschwester als Zeugin zu benennen. Eine Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO komme nicht in Betracht, da es am hierzu erforderlichen An- beweis fehle. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass diese Erwägun- gen auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs beruhen. a) Die Nichtzulassungsbeschwerde macht geltend, das angefochtene Ur- teil beruhe deshalb auf einer Gehörsverletzung, weil das Berufungsgericht die Behauptung der Klägerin übergangen habe, aus dem "Pflegeprozess" vom 2. Mai 2017 ergebe sich, dass die Schmerzerfassung per Selbsteinschätzung mittels visueller Analogskala (VAS) erfolgt sei, bei der der Patient die subjektiv empfun- denen Schmerzen anhand einer Grafik einordne. Auf diesen Vortrag gehe das Berufungsgericht "mit keiner Silbe" ein. Gehe das Gericht aber in seinen Ent- scheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Par- tei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung sei, nicht ein, so begründe dies einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. b) Die Rüge ist begründet. aa) Nach ständiger verfassungsgerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. nur Senatsbeschluss vom 23. März 2021 - VI ZR 1110/20, NJW-RR 2021, 720 Rn. 8 mwN) sind Gerichte nicht verpflichtet, sich mit jedem 7 8 9 10 - 6 - Vorbringen einer Partei ausdrücklich auseinanderzusetzen. Vielmehr ist auch ohne ausdrückliche Erwähnung von Parteivorbringen grundsätzlich davon aus- zugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann aber dann festgestellt wer- den, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis ge- nommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat. Davon ist unter anderem dann auszugehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten in einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingegangen ist, sofern er nach seinem Rechts- standpunkt nicht unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. nur Senatsbeschluss vom 8. November 2016 - VI ZR 512/15, VersR 2017, 316 Rn. 6, mwN). bb) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Die Klägerin hat be- reits in erster Instanz mit Schriftsatz vom 25. April 2019 Auszüge aus dem von der Beklagten stammenden, ihren Aufenthalt ab 2. Mai 2017 betreffenden "Pfle- geprozess" vorgelegt, aus dem sich unter anderem ergibt, dass als "Pflegeinter- vention" eine "Schmerzerfassung per Selbsteinschätzung mittels VAS" jedenfalls vorgesehen war. Dabei handelte es sich um zentrales Vorbringen der Klägerin in Bezug auf ihre Behauptung, bei ihrem Aufenthalt vom 2. bis zum 4. Mai 2017 sei ein solches Schmerzprotokoll dann auch angefertigt worden. Dass sich das Be- rufungsgericht mit diesem Vortrag, der doch ganz erheblich für die Richtigkeit der genannten Behauptung der Klägerin spricht, nicht auseinandergesetzt hat, lässt den Schluss darauf zu, dass es ihn bei seiner Entscheidung jedenfalls aus den Augen verloren hat. Aus dem bloßen Umstand, dass im Tatbestand des Beru- fungsurteils auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen wird, in dem auch der "Pflegeprozessauszug vom 02.05.2017" erwähnt ist, folgt nichts 11 - 7 - Anderes. Denn dieser Umstand ändert nichts daran, dass sich das Berufungsge- richt mit dem dargestellten, erheblich für die Behauptung der Klägerin sprechen- den Protokoll in seiner Beweiswürdigung überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. cc) Der Gehörsverstoß ist auch entscheidungserheblich. Es ist nicht aus- geschlossen, dass sich das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des über- gangenen Vortrags letztlich davon überzeugt hätte, dass ein Schmerzprotokoll - der Behauptung der Klägerin entsprechend - erstellt wurde. Der das Berufungs- urteil allein tragenden Begründung, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass ein Schmerzprotokoll überhaupt erstellt wurde, wäre damit der Boden entzogen. Ob das Berufungsgericht die Klage letztlich auch in diesem Fall abgewie- sen hätte, weil es davon ausgegangen wäre, dass das Protokoll auch im Falle seiner Erstellung nicht mehr vorliege, kann ohne die dafür notwendigen tatsäch- lichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilt werden. Jedenfalls erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich ein einmal erstelltes Protokoll noch im Besitz der Beklagten, etwa - wofür das fremde Schmerzproto- koll in der Akte der Klägerin sprechen könnte - in der Akte eines anderen Patien- ten, befindet. dd) Anders als die Beschwerdeerwiderung meint, steht der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückweisung der Sache an das Berufungsge- richt auch nicht entgegen, dass - wie das Berufungsgericht andeutet, letztlich aber offenlässt - die vorliegende Klage nach Erhebung der Schadensersatzklage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig wäre. Beim Einsichts- und Heraus- gabeanspruch gemäß § 630g BGB handelt es sich um einen selbständigen An- spruch, der nicht nur den Zweck hat, im Vorfeld eines Prozesses die Klage vor- zubereiten. 12 13 14 - 8 - 3. Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat auf Folgendes hin: a) Für den Erfolg der vorliegenden (Herausgabe-) Klage ist es unerheb- lich, ob das von der Klägerin begehrte Schmerzprotokoll für den Zeitraum vom 2. bis zum 4. Mai 2017 im Hinblick auf die Spinalkanalanästhesie oder aus einem anderen Grund erstellt wurde. Ob das Berufungsgericht, sollte das Berufungsur- teil tatsächlich anders, nämlich im Sinne der Unerheblichkeit eines im Rahmen der stationären Behandlung der Klägerin auf dem Fachgebiet der Orthopädie er- stellten Schmerzprotokolls, zu verstehen sein, - wie die Nichtzulassungsbe- schwerde meint - ebenfalls gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen hätte, kann man- gels Entscheidungserheblichkeit ebenso dahinstehen wie die weitere Frage, ob insoweit dann (sogar) ein Verstoß gegen das Verbot objektiv willkürlicher Ent- scheidungen (Art. 3 Abs. 1 GG) vorläge. b) Sollte es - wie von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht - zutreffen, dass die Klägerin im Rahmen des nachfolgenden Aufenthalts bei der Beklagten vom 19. bis 24. Mai 2017 ein Schmerzprotokoll ausgefüllt hat, so könnte sich auch aus diesem Umstand ein Indiz für die Richtigkeit der Behaup- tung der Klägerin ergeben, sie habe auch für die im Streitfall relevante Zeit vom 15 16 17 - 9 - 2. bis zum 4. Mai 2017 ein Schmerzprotokoll erstellt. Auch dies wird das Beru- fungsgericht gegebenenfalls in den Blick zu nehmen haben. Seiters Offenloch Oehler Müller Böhm Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 26.06.2019 - I-6 O 200/18 - OLG Hamm, Entscheidung vom 07.07.2020 - I-26 U 113/19 -