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Entscheidung

5 StR 333/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:220622B5STR333
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:220622B5STR333.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 333/21 vom 22. Juni 2022 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 10. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das Landgericht habe § 261 StPO verletzt, weil es im Urteil betreffend die Tat 1 der Urteilsgründe eine von ihm stammende schriftliche Erklärung gegenüber dem Handelsregister verwertet habe, die nicht prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt wor- den sei, ist die Verfahrensrüge bereits unzulässig. Denn der Revisionsvortrag ist unvollständig und entspricht damit nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Beschwerdeführer trägt vor, dass der Vorsitzende entgegen § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht festgestellt habe, dass die Richter und Schöffen der Strafkam- mer von der betreffenden Urkunde Kenntnis genommen haben und die übrigen Verfahrensbeteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Er teilt zudem mit, dass die dritte Seite des Protokolls vom vierten Hauptverhandlungstag wie folgt ende: - 3 - „Vom Vorsitzenden wird bekannt gegeben, dass die Kammermitglieder vom Wortlaut der Ur-“. Welches Verfahrensgeschehen diesem im Hauptverhand- lungsprotokoll vermerkten unvollständigen Satz zugrunde liegt, teilt der Be- schwerdeführer nicht mit, obgleich der Instanzverteidiger das Prozessgeschehen dem Revisionsverteidiger berichtet habe. Dies wäre aber notwendig gewesen, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob der Vorsitzende den auf die Fest- stellungen im Sinn des § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO hindeutenden Satz abgebro- chen hat oder ob es sich lediglich – wie nach dem ordnungsgemäß durchgeführ- ten Protokollberichtigungsverfahren feststeht – um einen Protokollierungsfehler gehandelt hat. Ergeben sich – wie hier – aus dem von der Revision selbst vorge- tragenen Protokoll zum Verfahrensablauf konkrete Anhaltspunkte für einen Sach- verhalt, welcher der erhobenen Rüge die Grundlage entziehen kann, ist der Be- schwerdeführer nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verpflichtet, sich dazu zu verhal- ten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2021 − 4 StR 143/21, NStZ 2022, 126 mwN). Von seinen Vortragspflichten wird der Revisonsverteidiger auch nicht dadurch befreit, dass er selbst nicht in der Hauptverhandlung anwesend war. Denn er wäre angesichts der oben genannten Stelle des (fehlerhaften) Protokolls ver- pflichtet gewesen, konkrete Erkundigungen über den diesbezüglichen Ablauf der Hauptverhandlung einzuholen (vgl. etwa zum Instanzverteidiger BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 – 2 StR 47/13, BGHSt 58, 315, 318). - 4 - Die Rüge wäre aber – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat – auch unbegründet, weil das Protokoll nach den daran zu stellenden Anfor- derungen berichtigt wurde (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. April 2007 – GSSt 1/06, BGHSt 51, 298, 316 ff.) und damit feststeht, dass die betreffende Urkunde prozessordnungsgemäß nach § 249 Abs. 2 StGB zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden war. Cirener Köhler Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 10.02.2021 - 11 KLs 209 Js 18342/16