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Entscheidung

IV ZR 437/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:220622BIVZR437
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:220622BIVZR437.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 437/21 vom 22. Juni 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Bommel und Piontek am 22. Juni 2022 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Olden- burg vom 4. November 2021 gemäß § 552a ZPO zurückzu- weisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin gegen den Beklag- ten Ansprüche aus einer bei diesem gehaltenen Betriebsschließungsver- sicherung wegen der Schließung ihres Hotels im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zustehen. 1 - 3 - Das Landgericht hat die Klage, mit welcher die Klägerin Versiche- rungsleistungen für 60 Tage, an denen sie ihr Hotel für Beherbergungen zu touristischen Zwecken schließen musste, geltend macht, abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Da- gegen richtet sich ihre Revision, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Mit Urteil vom 26. Januar 2022 (IV ZR 144/21, VersR 2022, 312-318) hat der Senat entschieden, dass bei einer Bedingungslage wie der dort maßgeblichen Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen besteht, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krank- heiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem in dem Klauselwerk aufgeführten Katalog (dort in § 2 Nr. 2 der "Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anord- nung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008" (ZBSV 08)), der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Die dortigen Ausführungen gelten im Streitfall entsprechend, dem im Wesentlichen identische Bedin- gungen zugrunde liegen. Damit ist die hier entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrund- sätzlicher Bedeutung geklärt, und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Be- deutung ist entfallen. 2 3 4 5 - 4 - Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil. Ge- sichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Hierbei kommt es nicht entscheidungserheblich da- rauf an, dass in § 1 Nr. 1 der hier vereinbarten "Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsge- fahr (Betriebsschließung) - AVB-BS - Stand 01.01.2016" der Begriff Infek- tionsschutzgesetz verwendet wird, in § 1 Nr. 2 dagegen der des Infekti- onsgesetzes. Auch auf die im März 2020 auf der Homepage des Beklagten veröffentlichte Mitteilung hinsichtlich des Versicherungsschutzes von Be- triebsschließungen infolge des Coronavirus kann die Klägerin ihren An- spruch nicht mit Erfolg stützen. Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht behauptet, diese Werbeaussage vor der Leistungsablehnung durch den Beklagten zur Kenntnis genommen zu haben, erfolgte die Erklärung des Beklagten ohnehin nur "im Rahmen unserer Bedingungen", aus denen sich hier indessen gerade kein Versicherungsschutz ergibt. Auch auf weitere von der Klägerin angesprochene Internetveröffentlichungen und Erklärun- gen des Beklagten kommt es nicht entscheidungserheblich an, weil diese sämtlich nach Vertragsschluss erfolgt sind und aus den aus Rechtsgrün- den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts kei- nen Schluss auf den Willen der Parteien zum Umfang des Versicherungs- schutzes bei Vertragsschluss erlauben. 6 - 5 - Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1 [juris Rn. 6 f.]). Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Piontek Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurücknahme der Revi- sion erledigt worden. Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 17.02.2021 - 3 O 972/20 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 04.11.2021 - 1 U 55/21 - 7