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Entscheidung

IV ZR 488/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:220622BIVZR488
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:220622BIVZR488.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 488/21 vom 22. Juni 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Bommel und Piontek am 22. Juni 2022 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilse- nat - vom 3. Dezember 2021 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche aus einer bei dieser gehaltenen Betriebsschließungsversiche- rung wegen der Schließung eines Hotels mit Restaurant im Zusammen- hang mit der COVID-19-Pandemie zustehen. Das Landgericht hat die Klage, mit welcher die Klägerin Versiche- rungsleistungen für 30 Tage, an denen sie ihren Hotel- und Restaurantbe- trieb weitgehend schließen musste, geltend macht, abgewiesen; das 1 2 - 3 - Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dage- gen richtet sich ihre Revision, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Mit Urteil vom 26. Januar 2022 (IV ZR 144/21, VersR 2022, 312- 318) hat der Senat entschieden, dass bei einer Bedingungslage wie der dort maßgeblichen Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen be- steht, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepf lichtigen Krank- heiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem in dem Klau- selwerk aufgeführten Katalog (dort in § 2 Nr. 2 der "Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008" (ZBSV 08)), der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Die dortigen Ausführungen gelten im Streitfall entsprechend, dem im Wesentlichen vergleichbare Be- dingungen zugrunde liegen. Der Umstand, dass in den hier maßgeblichen "Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Betriebsschließungsversiche- rung infolge von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern - AVB-dyn.BS" in § 1 I nicht - wie in § 2 Nr. 1 ZBSV 08 - der Klammerzusatz "(siehe Nr. 2)" enthalten und in § 1 III AVB.dyn.BS - anders als in § 2 ZBSV 08 - die Ergänzung "... im Sinne dieser Zusatzbedingungen ..." fehlt, recht- fertigt keine andere Entscheidung. Auch auf der Grundlage der hier ver- einbarten Bedingungen kann der Versicherungsnehmer erkennen, dass Versicherungsschutz "beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger" geleistet wird (§ 1 I AVB-dyn.BS). Welche Krankheiten 3 4 - 4 - und Krankheitserreger meldepflichtig sind, wird dann in § 1 III AVB-dyn.BS im Einzelnen erläutert, indem dort die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger in einem Katalog namentlich genannt werden. Der Ver- sicherungsnehmer kann mithin erkennen, dass Versicherungsschutz nur beim Auftreten einer in § 1 III AVB-dyn.BS genannten Krankheit oder ei- nem dort genannten Krankheitserreger geleistet wird (zum abschließen- den Charakter einer derartigen Auflistung vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, VersR 2022, 312 Rn. 15-22). Damit ist die hier entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrund- sätzlicher Bedeutung geklärt, und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Be- deutung ist entfallen. Ein anderer Zulassungsgrund besteht nicht. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. D as Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil. Ge- sichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind - wie oben dargelegt - nicht ersichtlich. Durch das vorgenannte Senatsurteil ist auch geklärt, dass e ntgegen der Auffassung der Revision § 1a VVG keine Bestimmungen zum Inhalt und Umfang des Leistungsversprechens des Versicherers enthält (Senats- urteil vom 26. Januar 2022 aaO Rn. 40). Soweit die Klägerin in den Vorinstanzen ergänzend einen Scha- densersatzanspruch verfolgt hat, hat das Berufungsgericht diesen rechts- fehlerfrei verneint. Die Beklagte hat keine Beratungspflicht im Hinblick auf mögliche Deckungslücken im Sinne von § 6 Abs. 1 und 4 VVG verletzt, da für eine entsprechende Beratung kein erkennbarer Anlass bestand (vgl. 5 6 7 8 - 5 - hierzu Rudy in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., § 6 Rn. 45 f.). Aus dem Wort- laut der Versicherungsbedingungen geht unmissverständlich hervor, beim Auftreten welcher Krankheiten oder Krankheitserreger Versicherungs- schutz im Falle einer Betriebsschließung besteht. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung 9 - 6 - durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1 [juris Rn. 6 f.]). Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Piontek Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückname der Revision erledigt worden. Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 04.05.2021 - 23 O 11059/20 - OLG München, Entscheidung vom 03.12.2021 - 25 U 3523/21 -