Entscheidung
I ZB 76/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:230622BIZB76
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:230622BIZB76.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 76/21 vom 23. Juni 2022 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterinnen Dr. Schwonke und Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesge- richts Stuttgart - 2. Zivilsenat - vom 18. November 2021 wird auf Kos- ten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger war als Rechtsanwalt Partner der Beklagten, einer Partnerge- sellschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, in ihrer Kanzleibezeichnung den Namen des Klä- gers auch nach dessen Ausscheiden als Partner zu führen. Das Landgericht hat die auf das Verbot der Benutzung des Namens des Klägers gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 25. Mai 2021 zugestellte Urteil fristgerecht Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 17. August 2021 hat der Kläger seine Berufung begründet und zugleich Wieder- einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begrün- dung der Berufung beantragt. Zur Begründung seines Antrags hat der Kläger vorgetragen: 1 2 3 - 3 - Die Büroorganisation in der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten sehe einen zweifach gestuften Schutz gegen Fristversäumungen vor. Sie regele zu- nächst die notwendigen Verrichtungen für die Einhaltung von Fristen durch Aus- bringen von Schriftsätzen. In einem zweiten, davon unabhängigen Schritt sei spätestens am Abend des Fristablaufs nochmals gesondert eigenständig und ab- schließend zu prüfen, ob noch Schriftsätze zu unterzeichnen und auszubringen und ob alle Fristen im Fristenkalender richtig ausgetragen worden seien. Entspre- chend dieser Arbeitsanweisung sei die Rechtsanwaltsfachangestellte P., die sorgfältig ausgebildet und langfristig überwacht worden sei und die stets zuver- lässig und fehlerfrei gearbeitet habe, bis zum Montag, dem 26. Juli 2021, (dem Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist im Streitfall), fehlerfrei verfah- ren. Bei der Überwachung der richtig eingetragenen Berufungsbegründungsfrist seien P. im Streitfall jedoch Fehler unterlaufen, welche zur Fristversäumung ge- führt hätten. Die Berufungsbegründungsfrist sei bei Eingang des Urteils des Landge- richts in der Kanzlei von der für den sachbearbeitenden Rechtsanwalt S. zustän- digen Rechtsanwaltsfachangestellten P. in den elektronischen und den hand- schriftlich geführten Fristenkalender richtig mit Hauptfrist am 26. Juli 2021 sowie Vorfrist am 19. Juli 2021 notiert worden. Dies habe Rechtsanwalt S. auch geprüft. Der Tag des Fristablaufs am 26. Juli 2021 sei der erste Urlaubstag des sachbearbeitenden Rechtsanwalts S. gewesen, so dass er an diesem Tag nicht in der Kanzlei anwesend gewesen sei. In solchen Fällen, so auch am 26. Juli 2021, sei er von Rechtsanwalt M. vertreten worden. Noch vor Urlaubsantritt habe Rechtsanwalt S. verfügt, dass sein Vertreter fristgerecht einen Fristverlänge- rungsantrag habe stellen sollen; dies habe er Frau P. auch mitgeteilt. Frau P. habe am 26. Juli 2021 jedoch nicht geprüft, ob der Fristverlängerungsantrag ge- schrieben, eingescannt und versandt worden sei. Auch am Ende ihres Arbeits- tags habe sie nicht gesondert geprüft, ob der Fristverlängerungsantrag ausge- bracht und die Frist im Fristenkalender richtig ausgetragen worden sei. 4 5 6 - 4 - Diese Fehler hätten zur Fristversäumung geführt. Entsprechend der Wei- sung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts S. sei die Rechtsanwaltsfachange- stellte P. gehalten gewesen, spätestens vor Verlassen der Kanzlei den Vertreter, Rechtsanwalt M., anzusprechen und ihn über den drohenden Fristablauf zu in- formieren. In diesem Fall hätte Rechtsanwalt M. stellvertretend für den sachbe- arbeitenden Rechtsanwalt S. einen Fristverlängerungsantrag wegen kurzzeitiger Arbeitsüberlastung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts S. gestellt, die Gründe durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht und für die Einrei- chung am gleichen Tag bei Gericht Sorge getragen. Dieser Fristverlängerungs- antrag wäre auch begründet gewesen. Rechtsanwalt S. sei als verantwortlicher Rechtsanwalt kanzleiintern für die Erstellung der Berufungsbegründung zustän- dig gewesen; er sei jedoch wegen mehrerer anderer dringender Angelegenheiten gehindert gewesen, die Berufungsbegründung bis zum Fristablauf vorzubereiten. Insbesondere sei er in einem komplexen erbrechtlichen Zivilprozess mit der Er- stellung eines umfangreichen Schriftsatzes befasst gewesen, für den eine Schriftsatzfrist abgelaufen sei. Es sei deshalb zulässig gewesen, auf die Gewäh- rung einer einmonatigen (erstmaligen) Fristverlängerung zu vertrauen. Mit Beschluss vom 18. November 2021 hat das Berufungsgericht den An- trag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zurück- gewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsan- trags wie folgt begründet: 7 8 9 - 5 - Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die Berufungsbegründungsfrist aus- schließlich aufgrund von Umständen versäumt worden sei, die er nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zu vertreten habe. Der Kläger habe zum tatsächlichen Ablauf nur pauschal vorgetragen und keinen konkreten Geschehensablauf beschrieben. Auch die eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten P. könne Vortrag hierzu nicht ersetzen. Letztlich komme es jedoch darauf nicht entscheidend an. Es könne unterstellt werden, dass die Berufungsbegründungsfrist ebenso wie die Vorfrist von der in der Kanzlei zuständigen Mitarbeiterin ordnungsgemäß notiert worden seien. Weiterhin könne unterstellt werden, dass die generelle Arbeitsan- weisung in der Kanzlei zum Streichen von Fristen nach einer Kontrolle am Ende des Arbeitstags den Anforderungen an die Organisation einer Rechtsanwalts- kanzlei zum Abgang anwaltlich gefertigter Schriftsätze genügt habe. Der Kläger habe dennoch nicht dargelegt, dass die Berufungsbegründungsfrist ausschließ- lich aufgrund von Umständen versäumt worden sei, die er oder sein anwaltlicher Vertreter nicht zu vertreten hätten. Der entscheidende Fehler liege vorliegend nicht im Verhalten einer Rechts- anwaltsfachangestellten, so dass sich die Frage nach einem Organisationsman- gel in der Kanzlei der Klägervertreter nicht stelle. Die zuständige Rechtsanwalts- fachangestellte habe nach dem Vortrag des Klägers die Berufungsbegründungs- frist nebst Vorfrist notiert und die Akten innerhalb offener Frist dem sachbearbei- tenden Rechtsanwalt vorgelegt. Dass die Aktenvorlage mit Eintritt des Vorfristda- tums unterblieben sei, habe der Kläger nicht vorgetragen. Er habe vielmehr, wenn auch ohne Nennung von Einzelheiten zum Ablauf, vorgetragen, dass der sachbearbeitende Rechtsanwalt vor seinem Urlaub den bevorstehenden Fristab- lauf erkannt und diesbezüglich eine Verfügung getroffen habe. Der Fehler habe auch nicht darin gelegen, dass die zuständige Rechtsanwaltsfachangestellte ei- nen anwaltlich unterschriebenen oder signierten Fristverlängerungsantrag nicht an das Gericht übermittelt habe. Einen solchen Schriftsatz habe es nach dem Vortrag des Klägers nicht gegeben. 10 11 - 6 - Die Berufungsbegründungsfrist sei vielmehr versäumt worden, weil trotz vorliegender Akten beim sachbearbeitenden Rechtsanwalt innerhalb offener Frist weder die Berufungsbegründung noch ein Fristverlängerungsantrag gefertigt worden seien. Darin liege ein eigenes, der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzu- rechnendes Anwaltsverschulden. Werde dem Rechtsanwalt die Sache wegen ei- nes bevorstehenden Fristablaufs vorgelegt, so liege die Sachbearbeitung in sei- nem Verantwortungsbereich. Gelinge es ihm vor einem Urlaub weder, den gebo- tenen Schriftsatz zu fertigen, noch einen Fristverlängerungsantrag zu stellen, so müsse er durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass der zu seiner Vertre- tung bestellte Rechtsanwalt statt seiner die Frist wahre oder rechtzeitig Fristver- längerung beantrage. Dass der in der Kanzlei der Klägervertreter zuständige Rechtsanwalt S. selbst nicht mehr dazu gekommen sei, vor seinem Urlaub den gebotenen Schrift- satz oder einen Fristverlängerungsantrag zu fertigen, trage er selbst vor. Dass dieser daraufhin die gebotenen Maßnahmen ergriffen habe, um die Fristwahrung sicherzustellen, zeige der Kläger hingegen nicht auf. Nach seinem pauschalen Vortrag, er habe noch vor Urlaubsantritt verfügt, dass sein Vertreter fristgerecht einen Fristverlängerungsantrag stelle, und er habe dies Frau P. mitgeteilt, bleibe offen, ob der sachbearbeitende Rechtsanwalt seinem Vertreter eine Arbeitsan- weisung gegeben und diese der Kanzleiangestellten nur informatorisch mitgeteilt oder ob er ihr eine Einzelanweisung gegeben habe und gegebenenfalls mit wel- chem Inhalt. Ein Rechtsanwaltsverschulden liege bei beiden möglichen Auslegungsvari- anten vor. Lege man den vom Kläger zur Begründung seines Wiedereinset- zungsantrags gehaltenen Vortrag dahin aus, dass der sachbearbeitende Rechts- anwalt S. eine Verfügung gegenüber seinem Vertreter getroffen oder diesen zu- mindest über den drohenden Fristablauf unterrichtet und dies der Rechtsanwalts- fachangestellten nur informatorisch mitgeteilt habe, liege ein anwaltliches Ver- 12 13 14 - 7 - schulden in der Person des anwaltlichen Vertreters M. vor, weil diesem die Eil- bedürftigkeit und seine kanzleiinterne Zuständigkeit als Rechtsanwalt bekannt geworden sei, die gebotene Handlung aber dennoch ohne entschuldigenden Grund unterblieben sei. Sei der Vortrag des Klägers dagegen dahin auszulegen, dass der anwaltliche Vertreter nicht unmittelbar von der Sache unterrichtet wor- den sei, liege ein originäres Verschulden des sachbearbeitenden Rechtsanwalts S. vor. Der Vortrag des Klägers lasse weder erkennen, dass überhaupt eine den Rechtsanwalt entlastende konkrete Einzelanweisung an die mit der Aktenbetreu- ung betrauten Rechtsanwaltsfachangestellten erfolgt sei, noch gar das Vorbrin- gen, dass eine solche Einzelanweisung in der gebotenen Weise erfolgt sei. III. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil weder die Rechts- sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Auch bei einer Rechtsbe- schwerde gegen einen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ablehnenden Beschluss muss ein Zulässigkeitsgrund vorliegen und ordnungsgemäß dargelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 - I ZB 41/19, juris Rn. 8 und 13; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZB 46/21, juris Rn. 6). Daran fehlt es. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind geklärt. Der von der Rechtsbeschwerde allein geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erfüllt. Das Berufungsgericht ist nicht von der höchst- richterlichen Rechtsprechung abgewichen, und der angefochtene Beschluss ver- letzt nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs und auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Es hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vielmehr zu Recht versagt (§ 233 Satz 1 ZPO) und die Berufung infolgedessen zutreffend als unzulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 ZPO). 15 - 8 - 1. Hat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, ist ihr nach § 233 Satz 1 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh- ren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO), das Verschulden sonstiger Dritter hingegen nicht. Fehler von Büropersonal hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange den Pro- zessbevollmächtigten kein eigenes Verschulden etwa in Form eines Organisa- tions- oder Aufsichtsverschuldens trifft (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - I ZB 47/18, juris Rn. 9 mwN; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZB 46/21, juris Rn. 7). Die Partei hat einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO), der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt; verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei ver- säumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - VIII ZA 15/20, MDR 2021, 319 [juris Rn. 14]; Beschluss vom 18. November 2021 - I ZR 125/21, WRP 2022, 599 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZB 46/21, juris Rn. 7). Das gilt auch für einen Vortrag, nach dem mehrere Sachverhaltsgestaltungen möglich sind, wenn bei einer Sachverhaltsgestaltung ein der Partei zurechenbares Verschulden vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1981 - VII ZB 17/81, VersR 1982, 144 [juris Rn. 6]; Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501 [juris Rn. 15]). 2. Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, der Kläger habe nicht dargelegt, dass die Berufungsbegründungsfrist ausschließlich aufgrund von Umständen versäumt worden sei, die er nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zu vertreten habe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung dürfte bereits des- halb mit Recht erfolgt sein, weil die Begründung des Antrags nicht den sich aus § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO ergebenden Anforderungen an die Darle- gung der Umstände genügt, die die Fristversäumung verursacht haben (dazu 16 17 - 9 - III 2 a). Jedenfalls hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass auch bei Zugrundelegung des vom Kläger zur Begründung des Antrags auf Wie- dereinsetzung gehaltenen Vortrags die Möglichkeit verbleibt, dass die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist durch ein Verschulden seines Prozessbevoll- mächtigten versäumt worden ist (dazu III 2 b). a) Es ist bereits zweifelhaft, ob der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers den Anforderungen an eine hinreichende Begründung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO genügt. aa) Um die Begründungsvoraussetzungen gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 Halb- satz 1 ZPO zu erfüllen, müssen die Umstände, aus denen sich ergibt, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Fristversäumung gekommen ist, durch eine geschlossene, aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsäch- lichen Abläufe dargelegt werden (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - I ZB 76/11, NJOZ 2013, 935 [juris Rn. 7|; Beschluss vom 26. Januar 2021 - VI ZB 46/20, NJW-RR 2021, 373 [juris Rn. 10]; Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 65/20, NJW 2021, 3132 [juris Rn. 13]). bb) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der Vortrag des Klägers, der sachbearbeitende Rechtsanwalt S. habe noch vor seinem Urlaubsantritt ver- fügt, dass sein Vertreter fristgerecht einen Fristverlängerungsantrag stelle, was er Frau P. mitgeteilt habe, lasse offen, ob der sachbearbeitende Rechtsanwalt seinem Vertreter eine Arbeitsanweisung gegeben und diese der Kanzleiange- stellten nur informatorisch mitgeteilt habe oder ob er der Kanzleiangestellten eine Einzelanweisung gegeben habe, und wenn letzteres der Fall gewesen sein sollte, welchen Inhalt die Einzelanweisung gehabt habe. Damit habe der Kläger zum tatsächlichen Ablauf nur pauschal vorgetragen und keinen konkreten Gesche- hensablauf beschrieben. 18 19 20 - 10 - cc) Sollte das Berufungsgericht damit bereits eine den Anforderungen ge- mäß § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO genügende geschlossene, aus sich heraus verständliche Darlegung der Umstände verneint haben, lässt dies keinen Rechtsfehler erkennen. b) Jedenfalls hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass auch bei Zugrundelegung des zur Begründung des Antrags auf Wiedereinset- zung gehaltenen Vortrags die Möglichkeit verbleibt, dass ein dem Kläger zure- chenbares Verschulden seines Prozessbevollmächtigten vorliegt. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, ein anwaltliches Verschulden in der Person des Rechtsanwalts P. als anwaltlichen Vertreter des sachbearbei- tenden Rechtsanwalts S. liege vor, wenn man den vom Kläger zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags gehaltenen Vortrag dahin auslege, dass der sachbearbeitende Rechtsanwalt S. eine Verfügung gegenüber seinem Vertre- ter M. getroffen oder diesen zumindest über den drohenden Fristablauf unterrich- tet und dies der Rechtsanwaltsfachangestellten P. nur informatorisch mitgeteilt habe. Das anwaltliche Verschulden in der Person des anwaltlichen Vertreters M. ergebe sich in dieser Sachverhaltsalternative daraus, dass die gebotene Hand- lung ohne entschuldigenden Grund unterblieben sei, obwohl dem anwaltlichen Vertreter M. mit der Verfügung des S. die Eilbedürftigkeit und seine kanzleiinterne Zuständigkeit als Rechtsanwalt bekannt geworden sei. Ein anwaltliches Ver- schulden liege aber auch dann vor, wenn der zur Begründung des Wiedereinset- zungsantrags gehaltene Vortrag des Klägers dahin auszulegen sei, dass der sachbearbeitende Rechtsanwalt S. seinen anwaltlichen Vertreter nicht unmittel- bar vom drohenden Fristablauf unterrichtet habe, sondern noch vor seinem Ur- laubsantritt gegenüber der Rechtsanwaltsfachangestellten P. verfügt habe, dass sein anwaltlicher Vertreter M. fristgerecht einen Fristverlängerungsantrag stellen solle. Ein solches Vorbringen lasse weder eine solche konkrete Einzelanweisung 21 22 23 - 11 - an die Rechtsanwaltsfachangestellte erkennen noch gar, dass eine Einzelanwei- sung in der gebotenen Weise erfolgt sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. bb) Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büro- kraft, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Deshalb ist er im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern. Betrifft die Anweisung indessen einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist und wird sie nur mündlich erteilt, müssen ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen sein oder werden, dass die Anweisung - etwa im Drang der übrigen Geschäfte - in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung unterbleibt. Durch eine klare und präzise Anweisung im Einzelfall, die Rechtsmittelbegründungsfrist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender einzutragen, wird in diesen Fällen eine ausreichende Vorkehrung getroffen, insbesondere dann, wenn weiter eine allgemeine Büroanweisung besteht, einen solchen Auftrag stets vor allen ande- ren Aufgaben zu erledigen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - XII ZB 446/19, NJW-RR 2020, 940 [juris Rn. 13]; Beschluss vom 5. Mai 2021 - XII ZB 552/20, NJW-RR 2021, 998 [juris Rn. 15]; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZB 46/21, juris Rn. 11, jeweils mwN). cc) Gemessen an diesen auch vom Berufungsgericht als maßgeblich ange- sehenen Grundsätzen verbleibt im Streitfall die Möglichkeit, dass die Versäu- mung der Berufungsbegründungsfrist auf einem dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Anwaltsverschulden und nicht allein auf einem Versehen einer bisher zuverlässigen Angestellten beruht. Dass es dabei - wie von der Rechtsbeschwerde gerügt wird - die Anforderungen an den Klägervortrag über- spannt hat, ist nicht ersichtlich. (1) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, entgegen der Ansicht des Beru- fungsgerichts habe der Kläger zu einer Einzelanweisung hinreichend vorgetra- gen und diese glaubhaft gemacht. Er habe vorgetragen, der sachbearbeitende 24 25 26 - 12 - Rechtsanwalt habe noch vor Urlaubsantritt verfügt, dass sein Vertreter fristge- recht einen Fristverlängerungsantrag stellen solle; dies habe er der Rechtsan- waltsfachangestellten mitgeteilt. Weiter habe der Kläger vorgetragen, dass die Rechtsanwaltsfachangestellte nach der Weisung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts den Vertreter spätestens vor Verlassen der Kanzlei habe anspre- chen und über den Fristablauf informieren müssen. (2) Dieses Vorbringen lässt nicht erkennen, in welcher Form der sachbear- beitende Rechtsanwalt noch vor Urlaubsantritt die vom Kläger behauptete Verfü- gung getroffen hat. Insbesondere hat der Kläger nicht vorgetragen und gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO etwa durch Vorlage eines Auszugs aus der Handakte glaubhaft gemacht, dass die behauptete Verfügung schriftlich getroffen worden ist. Der Vortrag des Klägers lässt damit die Möglichkeit offen, dass die behaup- tete Verfügung und Weisung in mündlicher Form geschehen ist. Dass der sach- bearbeitende Rechtsanwalt S. die Rechtsanwaltsfachangestellte P. insoweit in der für mündliche Einzelanweisungen gebotenen Weise klar und präzise ange- wiesen hat, die Verfügung sofort und vor allen anderen Aufgaben auszuführen, lässt sich dem zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gehaltenen Vor- trag des Klägers ebenso wenig entnehmen wie die Vornahme einer Maßnahme, die geeignet war zu verhindern, dass die anwaltliche Weisung - etwa im Drang der übrigen Geschäfte - in Vergessenheit gerät. Abweichendes bringt auch die Rechtsbeschwerde nicht vor. (3) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde gelten keine abweichen- den Grundsätze, weil das Berufungsgericht bei seiner Prüfung unterstellt hat, dass die Berufungsbegründungsfrist von der in der Kanzlei des Klägervertreters zuständigen Mitarbeiterin ebenso wie die Vorfrist ordnungsgemäß notiert worden ist und zudem die generelle Arbeitsanweisung in der Kanzlei des Klägervertreters zum Streichen von Fristen nach einer Kontrolle am Ende eines Arbeitstags den Anforderungen an die Organisation einer Rechtsanwaltskanzlei zum Abgang an- waltlich gefertigter Schriftsätze genügt hat. 27 28 - 13 - Weicht der Rechtsanwalt von einer bestehenden Organisation ab und erteilt er - wie im Streitfall von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht wird - für einen konkreten Fall genaue Anweisungen, die schon für sich genommen eine Frist- wahrung gewährleisten sollen, sind allein diese maßgeblich; auf allgemeine or- ganisatorische Vorkehrungen kommt es dann nicht mehr an (vgl. BGH, Be- schluss vom 24. Januar 2019 - I ZB 47/18, juris Rn. 15 mwN). IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Koch Löffler Schwonke Schmaltz Odörfer Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 11.05.2021 - 51 O 59/21 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.11.2021 - 2 U 170/21 - 29 30