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Entscheidung

VII ZR 562/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:230622BVIIZR562
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:230622BVIIZR562.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 562/21 vom 23. Juni 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2022 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Halfmeier sowie die Richterinnen Sacher, Borris und Dr. C. Fischer beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Mai 2021 wird zurückgewiesen. Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Feststellungsanträge - selbständig tragend - darauf abgestellt hat, dass dem Kläger auch das Feststellungsinteresse fehlt, zeigt die Nichtzulassungs- beschwerde keinen durchgreifenden Zulassungsgrund auf. Die Trag- fähigkeit der Erwägungen des Berufungsgerichts zu drohenden Steuerschäden, Fahrzeugaufwendungen und Stilllegungskosten hängt nicht vom insoweit für den Schadenseintritt zugrunde gelegten Maßstab ab. Dass das Berufungsgericht die vom Kläger geltend ge- machten weiteren Schadenspositionen, die bereits das Landgericht für nicht ausreichend dargelegt gehalten hatte und die in der Beru- fungsbegründung nur am Rande erwähnt worden sind, im Beru- fungsurteil nicht ausdrücklich gewürdigt hat, begründet keinen Ver- fassungsverstoß im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG. Die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht habe den zur Begründung des Zahlungsantrags im Schriftsatz vom 28. November 2019 enthaltenen Klägervortrag unbeschadet der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO berücksichtigen müssen, weil mit dem Vortrag - 3 - lediglich erstinstanzliches Vorbringen konkretisiert und erläutert wor- den sei, trifft nicht zu, weil das Berufungsgericht - revisionsrechtlich unbedenklich - davon ausgegangen ist, dass der Kläger den Zah- lungsanspruch vor Einreichung dieses Schriftsatzes nicht schlüssig dargelegt hatte. Eine Rüge hinsichtlich einer fehlerhaften Anwen- dung der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO erhebt die Nicht- zulassungsbeschwerde nicht. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulas- sen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: bis 80.000 € Pamp Halfmeier Sacher Borris C. Fischer Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 05.12.2019 - 72 O 551/19 - OLG München, Entscheidung vom 10.05.2021 - 21 U 98/20 -