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Entscheidung

1 StR 184/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:280622B1STR184
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:280622B1STR184.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 184/22 vom 28. Juni 2022 in der Strafsache gegen alias: wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 4. Februar 2022 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist bereits deshalb unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil er wirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Angeklagte hat, wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung in Anwesenheit seines Ver- teidigers selbst ausdrücklich, eindeutig und vorbehaltlos einen Rechtsmittelver- zicht erklärt. Eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO hat im Verfahren nicht stattgefunden. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des als Prozesserklärung grundsätzlich unwiderruflichen und unanfechtbaren Rechtsmittelverzichts führen 1 2 3 - 3 - könnten, liegen nicht vor. Der Angeklagte trägt im Rahmen der Rechtsmittelein- legung lediglich vor, „mit dem Urteil im Nachhinein nicht zufrieden“ zu sein; sein Verteidiger habe ihn „beeinflusst“. Hieraus ergeben sich aber keine Anhalts- punkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten vor Abgabe seiner Erklärung. Infolge des wirksamen Rechtsmittelverzichts ist das Urteil des Landge- richts Heilbronn vom 4. Februar 2022 rechtskräftig. Die Revision des Angeklag- ten war daher als unzulässig zu verwerfen. Jäger Bellay Bär Leplow Pernice Vorinstanz: Landgericht Heilbronn, 04.02.2022 - 8 KLs 62 Js 15239/21 4