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Entscheidung

XI ZR 554/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:280622BXIZR554
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:280622BXIZR554.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 554/21 vom 28. Juni 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Matthias und Dr. Schild von Spannenberg sowie die Richterinnen Ettl und Dr. Allgayer beschlossen: Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machen- den Beschwer (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) wird auf bis 500 € festge- setzt. Gründe: Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) beträgt nicht mehr als 500 €. Die Beklagte bekämpft mit ihrer Beschwerde ausschließlich die vom Landgericht getroffene Feststellung, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Gläubigervertreter in Bezug auf eine von der C. AG, H. , emit- tierte Anleihe (WKN: , ISIN: ) alleine berechtigt ist, Ansprüche aus dieser Anleihe gegen die Emittentin gerichtlich oder außerge- richtlich geltend zu machen. Die Wertberechnung im Rahmen des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 23. Juli 2015 - XI ZR 263/14, BGHZ 206, 276 Rn. 3 und vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 3, jeweils mwN). Maßge- 1 2 3 - 3 - bend ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Abänderung der ange- fochtenen Entscheidung. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsge- richt eigenständig zu befinden, ohne an die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen oder die Angaben der Parteien gebunden zu sein (vgl. Senats- beschlüsse vom 12. Januar 2016, aaO und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16, WM 2017, 804 Rn. 4). Bei durchschnittlichen nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt der Streitwert in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG grundsätzlich 5.000 € (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 8/14, WM 2016, 96 Rn. 13). Von diesem Wert ist allerdings nur auszugehen, wenn keine genü- genden Anhaltspunkte für ein höheres oder geringeres Interesse des Be- schwerdeführers vorliegen (vgl. BGH, aaO). Letzteres ist hier der Fall. Denn der Wert der von der Beklagten an der streitgegenständlichen Anleihe gehal- tenen Inhaberteilschuldverschreibungen betrug zu dem für die Wertfestset- zung maßgebenden Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16, WM 2017, 804 4 - 4 - Rn. 4) nur noch 1.000 €. Von diesem Betrag ist für die von der Beklagten be- kämpfte Feststellung gemäß § 3 ZPO nur ein Bruchteil als Beschwer in Ansatz zu bringen. Das führt zu einer Festsetzung der Beschwer in der Gebührenmin- deststufe (bis 500 €). Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Ettl Allgayer Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 18.02.2020 - 13 O 138/19 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 05.02.2021 - 24 U 84/20 -